Jans Beat · Bundesrat · 2024-03-14
Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2024-03-14
Wortprotokoll
Der Bundesrat empfiehlt Ihnen, die Motion abzulehnen. Die kurze Antwort heisst: Das ist Sache der Kantone. Die ausführlichere ist noch ein bisschen einleuchtender, meine ich, und sie lautet wie folgt: Die Strafprozessordnung bestimmt, dass die Kantone die Gebühren für Verfahren festlegen, die ihre Behörden führen. Diese Befugnis folgt aus der Organisationsautonomie der Kantone, die ihnen die Bundesverfassung garantiert. Es besteht kein Anlass, diese verfassungsrechtlich gewährleistete Kompetenz der Kantone einzuschränken. Sie ermöglicht es den Kantonen, ihre Verfahrensgebühren unter Berücksichtigung ihrer spezifischen Behördenorganisation und -struktur festzusetzen. Dieser Grundsatz wurde bei der Revision der Strafprozessordnung, die vor etwas mehr als anderthalb Jahren abgeschlossen wurde, nicht infrage gestellt.
Der Bundesrat hält es für falsch, wenn der Bund für ein einziges Delikt und für eine einzige Verfahrensart eine feste Gebühr festlegen würde. Damit würde ein Ungleichgewicht im Vergleich zu anderen Delikten entstehen, die ebenfalls im Strafbefehlsverfahren erledigt werden. Oder anders gesagt: Weshalb sollte die Verfahrensgebühr bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung immer 50 Franken betragen, beim Missachten eines Rotlichts dagegen der ordentliche Gebührentarif zur Anwendung kommen?
Zudem sind die Kantone bei der Festlegung der Verfahrensgebühren nicht vollkommen frei. Sie sind an verfassungsmässige Grundsätze gebunden. So gelten für Verfahrensgebühren das Kostendeckungsprinzip und das Äquivalenzprinzip. Die Befürchtung, die Kantone würden übermässige oder gar willkürliche Gebühren festlegen, hält der Bundesrat deshalb für unbegründet.
Schliesslich teilt der Bundesrat die Überlegung des Motionärs nicht, wonach eine feste, tiefe Gebühr dazu führen würde, dass weniger Einsprachen gegen Strafbefehle erhoben würden. Ob jemand gegen einen Strafbefehl Einsprache erhebt, hängt in erster Linie davon ab, ob er oder sie den Schuldspruch und die Strafhöhe akzeptiert oder nicht. Eine Einsprache gegen die Verfahrenskosten allein dürfte der verurteilten Person dagegen zumeist ohnehin als aussichtslos erscheinen. [PAGE 561]
Aus all diesen Gründen beantrage ich Ihnen im Namen des Bundesrates, die Motion abzulehnen.