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Jans Beat · Bundesrat · 2024-03-14

Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2024-03-14

Wortprotokoll

Die Motionärin beantragt, Artikel 3 Absatz 2 des Asylgesetzes so anzupassen, dass in Bezug auf die frauenspezifischen Fluchtgründe auch die geschlechterspezifische sexuelle und sexistische Gewalt als Verfolgungsgrund anerkannt wird.

In Artikel 3 Absatz 1 des Asylgesetzes wird definiert, unter welchen Voraussetzungen einer betroffenen Person in der Schweiz die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird. So muss eine betroffene Person unter anderem einen ernsthaften Nachteil in ihrem Herkunftsstaat erlitten haben, oder sie muss eine begründete Furcht haben, einen solchen Nachteil zu erfahren. Artikel 3 Absatz 2 des Asylgesetzes definiert sodann, was unter den Begriff eines solchen ernsthaften Nachteils fällt: zum Beispiel die Gefährdung von Leib und Leben oder der Freiheit. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist dabei Rechnung zu tragen. Das Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) sieht unter anderem umfassende Verpflichtungen zur Prävention und Bekämpfung eben dieser Gewalt sowie zum Schutz der Betroffenen vor.

Der Bundesrat teilt die Ansicht der Motionärin, dass die Vertragsparteien der Istanbul-Konvention die notwendigen Massnahmen ergreifen müssen, damit geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen als eine Form der Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention anerkannt werden kann. Gemäss SEM fällt die geschlechtsspezifische Verfolgung bereits unter den Begriff der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Diese Praxis wurde vom Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil auch bestätigt. Der am 15.[NB]November 2022 veröffentlichte Evaluationsbericht der Istanbul-Konvention begrüsst, dass die Schweiz die Bedeutung des Geschlechts als Verfolgungsmotiv, das zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen kann, anerkennt. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff "Sexismus" nicht klar definiert ist und auch nicht den Begriffen entspricht, die im Völkerrecht, z.[NB]B. in der Istanbul-Konvention, dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, verwendet werden.

Le droit d'asile suisse et la pratique des autorités suisses sont compatibles avec le droit international. Une modification de [PAGE 562] l'article 3 alinéa 2 de la loi sur l'asile comme demandée par la motion ne s'avère pas nécessaire et ne serait pas de nature à offrir davantage de sécurité juridique.

Aus den genannten Gründen beantragt Ihnen der Bundesrat, die Motion abzulehnen. Er ist jedoch der Ansicht, dass die Motionärin ein wichtiges Anliegen äussert. Im Rahmen einer umfassenderen Revision des Asylgesetzes könnte deshalb geprüft werden, in Artikel 3 Absatz 2 des Asylgesetzes einen klarer definierten Begriff, etwa die sexuelle Orientierung, explizit zu erwähnen.