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Jans Beat · Bundesrat · 2024-04-17

Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2024-04-17

Wortprotokoll

Die Wehrdienstverweigerung stellt grundsätzlich keinen ausreichenden Grund dar, um in der Schweiz Asyl zu erhalten. Macht eine betroffene Person im Rahmen ihres Asylgesuchs eine Wehrdienstverweigerung geltend, dann prüft das SEM aber in jedem Einzelfall, ob ihr als Folge ihrer Weigerung ein ernsthafter Nachteil im Sinne des Asylgesetzes droht. Es sind damit nicht die Gründe einer Wehrdienstverweigerung, sondern deren Folgen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft entscheidend.

So hält auch der Bundesrat in seinem Bericht vom 27.[NB]September 2018, "Aktualität und Bedeutung der Flüchtlingskonvention von 1951", in Erfüllung des Postulates Müller Damian 18.3930 fest, dass die Flüchtlingseigenschaft nur dann erfüllt ist, wenn mit der Dienstverweigerung oder Desertion eine Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention und des Asylgesetzes verbunden ist. Zeigt sich im Einzelfall, dass eine allfällige Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dient, sondern dass eine Person als politischer Gegner oder politische Gegnerin angesehen und in der Folge unverhältnismässig schwer bestraft und menschenrechtswidrig behandelt wird, so wird dies als flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung eingestuft.

Die Motionärin möchte, dass Kriegsdienstverweigerung per se als Asylgrund gilt. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ohne Prüfung, ob die Person aufgrund der Wehrdienstverweigerung einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist, würde dem Schutzgedanken der Flüchtlingskonvention widersprechen. Bestehen dagegen Hinweise, dass eine betroffene Person im Rahmen ihrer Wehrdienstpflicht mit hoher Wahrscheinlichkeit Kriegsverbrechen ausüben muss, ihr aber keine asylrelevante Verfolgung droht, ist dies im Rahmen des Vollzugs der Wegweisung zu prüfen. Der betroffenen Person kann gegebenenfalls eine vorläufige Aufnahme gewährt werden. Bisher wurden keine russischen Staatsangehörigen nach Russland weggewiesen, welche Desertion oder Wehrdienstverweigerung glaubhaft geltend gemacht bzw. belegt haben.

Eine Wehrdienstverweigerung wird in Russland in der Regel mit einer Busse geahndet. Asylgesuche, in welchen glaubhaft geltend gemacht werden konnte, dass die betroffene Person als Reservist für einen Einsatz in der Ukraine aufgeboten wurde, werden vom SEM zurzeit nicht behandelt. Bisher wurden nur wenige Reservisten wegen Desertion von der russischen Justiz verurteilt. Daher ist es zum jetzigen Zeitpunkt schwierig, eine allgemeingültige Aussage zum Strafmass zu machen.

Aus den genannten Gründen beantragt Ihnen der Bundesrat, die Motion abzulehnen.