preparatory:AB 338177
Paganini Nicolò · Nationalrat · St. Gallen · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2024-04-17
Wortprotokoll
Gerne mache ich noch einige wenige Anmerkungen zu einzelnen Ausführungen, die Sie hier gehört haben.
Herr Kollege Flach, Sie haben mich zu Beginn der Debatte gefragt, ob ich wisse, was die Geschossfläche sei. Ich habe Ihnen eine Antwort gegeben. Ich habe jetzt nachgeschaut, meine Antwort war korrekt. Ich kann Ihnen jetzt einfach auch noch nachliefern, weshalb wir nicht auf die Bruttogeschossfläche abstellen, sondern auf die Geschossfläche. Das ist, weil eben die Bruttogeschossfläche in jedem Kanton etwas anders festgelegt wird. Bei der Geschossfläche gibt es die von Ihnen zitierte SIA-Norm 416/2003, und die SIA-Normen werden in der ganzen Schweiz überall gleich angewendet; dies noch als Begründung, weshalb wir uns für diese Grösse entschieden haben.
Weshalb setzen wir die Grenze bei 400 Quadratmetern an? Ich glaube, auch das wurde ausgeführt. Wir sind der Meinung, das ist eine Grösse, mit der wir immer noch sicherstellen, dass sämtliche grossen Bauprojekte nicht unter dem Radar des Verbandsbeschwerderechts hindurchgehen können.
Dann sage ich noch ein Wort zur Minderheit Clivaz Christophe zu Artikel 12 Absatz 1bis Buchstabe c. Es geht um das Kriterium, dass die Aushebelung des Verbandsbeschwerderechts nicht zum Zug kommen soll, wenn ein Grundstück zur Auszonung geeignet ist. "Zur Auszonung geeignet" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Wenn Sie dieses Kriterium einführen, dann gäbe es natürlich jedes Mal zuerst einen Streit darüber, ob ein Grundstück zur Auszonung geeignet ist. Damit würden Sie die gesamte Gesetzesvorlage eigentlich ad absurdum führen. Der Antrag Clivaz Christophe wurde in der Kommission denn auch mit 14 zu 9 Stimmen abgelehnt.
Dann sage ich noch ein Wort zur Minderheit Munz zu Artikel 12 Absatz 1bis Buchstabe d. Frau Munz hat gesagt, wenn man das Verbandsbeschwerderecht bei Bauten, die dem Zweitwohnungsgesetz unterstellt seien, aushebelte, dann sei das eigentlich eine Aufforderung zum Gesetzesbruch. Das sieht die Mehrheit der Kommission natürlich nicht so. Wir nehmen Vorhaben für Bauten, deren Geschossfläche kleiner als 400 Quadratmeter ist, ja nicht vom materiellen Recht aus. Die Behörden sind genau wie heute auch gehalten, die Gesetze anzuwenden. Auch der Bundesrat kommt in seiner Stellungnahme zur Vorlage der UREK-N zum Schluss, dass die parlamentarische Initiative, "Kein 'David gegen Goliath' beim Verbandsbeschwerderecht", der Umsetzung des Zweitwohnungsgesetzes nicht im Weg steht.
In diesem Sinne bitte ich Sie im Namen der Kommission, alle Minderheiten abzulehnen und überall der Mehrheit zu folgen. Die Kommission hat die Vorlage in der Gesamtabstimmung mit 14 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen.