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Marti Samira · Nationalrat · 2024-05-27

Marti Samira · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2024-05-27

Wortprotokoll

Wir beraten diese Vorlage, weil Ihre Kommission festgestellt hat, dass sich bei häuslicher Gewalt viele Opfer ohne Schweizer Pass in einer schwierigen Situation befinden, weil sie befürchten müssen, ihren Aufenthaltstitel zu verlieren, wenn sie sich gegen die Gewalt wehren. Wenn die Ehegemeinschaft weniger lang als drei Jahre gedauert hat, müssen sie bei der Auflösung der Ehe das Land verlassen. Ausnahmen wurden Opfern häuslicher Gewalt bisher nur gewährt, wenn die Gewalt eine gewisse Intensität aufwies und die Opfer beweisen konnten, dass sie ihr systematisch ausgesetzt sind. Die heutigen Hürden sind zu hoch und führen dazu, dass Opfer in gewalttätigen Beziehungen verharren, um eben keine ausländerrechtliche Wegweisung zu riskieren.

Nun befinden wir uns in der Differenzbereinigung und sind hoffentlich im Schlussspurt. Wir sind mit dem vorliegenden Entwurf dem Ständerat einen grossen Schritt entgegengekommen. Gerne führe ich das kurz aus.

Die Logik dieses Gesetzesartikels ist die folgende: In Absatz 1 wird festgehalten, dass nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung besteht, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat oder wichtige persönliche Gründe vorliegen. In Absatz 2 wird dann aufgeführt, wann wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 vorliegen können. Das kann - ich betone das - der Fall sein, wenn die Ehefrau, der Ehemann oder ein Kind Opfer häuslicher Gewalt wurde, darum geht es in Buchstabe a, oder eben auch, wenn die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen wurde, also im Falle einer Zwangsheirat, das finden Sie in Buchstabe b.

Zu Buchstabe a, also zur häuslichen Gewalt, gilt es, auch zuhanden des Ständerates, Folgendes festzustellen: Die Klärung der Frage, ob im Einzelfall häusliche Gewalt vorliegt oder nicht und ob die betroffene Person somit Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe b hat oder nicht, liegt heute und auch in Zukunft vollumfänglich in der Verantwortung der Migrationsbehörden und allenfalls der Gerichte. Diese Einzelfallprüfung ist und bleibt herausfordernd, weil - das ist eine Tatsache - häusliche Gewalt in vielen Fällen ein Vieraugendelikt ist und mit bewusster sozialer Isolation durch den Täter einhergeht. Die Behörden tragen hier eine besondere Verantwortung und müssen auch in Zukunft die Einzelfallprüfung nach bestem Wissen und Gewissen vornehmen.

Wir schaffen mit dieser Vorlage keine Automatismen und keine neuen Rechtsansprüche auf der Grundlage von einzelnen Hinweisen. Unter Absatz 2 Buchstabe a Ziffern 1 bis 6 folgt eine nicht abschliessende Aufzählung, welche Hinweise von den Behörden insbesondere mitzuberücksichtigen sind. Dazu gehören Polizeirapporte, Strafanzeigen, aber eben auch die Anerkennung als Opfer nach dem Opferhilfegesetz (OHG), Arztberichte und andere Hinweise. Es geht darum, in einem heiklen und dunklen Bereich möglichst ein Gesamtbild zu erhalten. Auch deshalb möchte die Kommission an Ziffer 2 festhalten. Darin geht es um die Bestätigung einer Betreuung oder Schutzgewährung durch eine auf häusliche Gewalt spezialisierte Fachstelle.

De facto sind damit die Frauenhäuser gemeint, die in allen Regionen unseres Landes existieren und die einen wichtigen Beitrag im Opferschutzbereich leisten. Sie arbeiten sehr eng mit den Opferberatungsstellen der Kantone zusammen. Diese tätigen die Kostengutsprachen, die dann zu einer Unterbringung in einem Frauenhaus führen können. Frauenhäuser stellen keinen Gegensatz zu den kantonalen Opferberatungsstellen dar, im Gegenteil: Sie arbeiten sehr engmaschig mit den Opferberatungsstellen und natürlich auch mit unseren Strafverfolgungsbehörden und mit der Polizei zusammen.

Ihre Kommission hat mit 16 zu 9 Stimmen beschlossen, am Grundsatz von Ziffer 2 festzuhalten, weil die spezialisierten Fachstellen, die in der Regel öffentlich finanziert werden, einen wichtigen Beitrag im Umgang mit und zum Schutz vor häuslicher Gewalt leisten. Wir haben aber den Wortlaut gekürzt und ganz auf die Betreuung und Schutzgewährung fokussiert. Für Ihre Kommission ist es wichtig - dies auch an die Adresse des Ständerates -, zu betonen, dass mit dieser Vorlage keine automatischen Rechtsansprüche entstehen, weder aufgrund eines Polizeirapports noch aufgrund einer Strafanzeige, auch nicht aufgrund der Bestätigung einer spezialisierten Fachstelle oder aufgrund der Anerkennung als Opfer gemäss OHG. Eine Minderheit Steinemann beantragt, dem Ständerat zu folgen und Ziffer 2 ersatzlos zu streichen.

Ich komme zur Differenz bei Absatz 2bis: Der Nationalrat wollte damit im ursprünglichen Entwurf sicherstellen, dass der betroffenen Person nach der Erteilung einer Härtefallbewilligung Zeit gegeben wird, um sich beruflich und sozial in der Schweiz zu integrieren. In der zweiten Beratung hat Ihre Kommission nun beschlossen, Absatz 2bis zu streichen und damit dem Ständerat entgegenzukommen. Man hat festgestellt, dass bereits heute mit Artikel 58a Absatz 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes die Möglichkeit besteht, bei der Integrationsüberprüfung im Einzelfall Einschränkungen aufgrund einer Behinderung, einer Krankheit oder eben auch aufgrund anderer wichtiger persönlicher Umstände angemessen Rechnung zu tragen. Eine Minderheit Schläfli möchte am Beschluss des Nationalrates festhalten und Absatz 2bis beibehalten.

Ich bitte Sie im Namen der Kommission, bei beiden Differenzen der Mehrheit zu folgen.

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