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Jans Beat · Bundesrat · 2024-05-27

Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2024-05-27

Wortprotokoll

Wir haben es gehört: Klares Ziel der Vorlage ist es, Heiraten von Minderjährigen zu verhindern und Betroffene in ihrer Situation bestmöglich zu schützen und zu unterstützen. Sowohl der Ständerat wie auch Ihre vorberatende Kommission haben den Handlungsbedarf klar erkannt und bejaht. Das Eintreten war unbestritten.

Es geht bei dieser Vorlage um Eheschliessungen von minderjährigen Personen im Ausland und um die Frage, wie wir in der Schweiz mit einer solchen im Ausland mitunter zulässigen Heirat umgehen. Minderjährigenheiraten können in ganz unterschiedlichen Konstellationen auftreten. Aus diesem Grund verbietet sich eine pauschale Regelung. Die Vorlage sieht daher Anpassungen in verschiedenen Rechtsbereichen vor, die ein aufeinander abgestimmtes System zur Bekämpfung von Minderjährigenheiraten und zum Schutz der Betroffenen bilden.

In diesem verbesserten System sollen, insbesondere durch Anpassungen im Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht, Ehen in zwei Fallkonstellationen in der Schweiz nicht mehr anerkannt werden. Das sind erstens Ehen von sehr jungen Menschen, die das 16.[NB]Altersjahr noch nicht vollendet haben und sich an eine Schweizer Behörde wenden. Zweitens sollen auch sogenannte Sommerferienheiraten in der Schweiz nicht anerkannt werden. Damit ist gemeint, dass eine Heirat im Ausland mit einer minderjährigen Person nie anerkannt wird, wenn einer der Ehegatten im[NB]Zeitpunkt[NB]der[NB]Eheschliessung den Wohnsitz in der Schweiz hatte.

Die zweite wesentliche Neuerung der Vorlage besteht darin, dass Minderjährigenheiraten neu bis zur Vollendung des[NB]25.[NB]Altersjahres des minderjährigen Ehegatten und nicht wie heute nur bis zur Vollendung des 18.[NB]Altersjahres für ungültig erklärt werden können.

Durch diese Vorlage werden die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen und mit ihnen auch die Unterstützung für die Betroffenen verbessert. Damit erfüllt die Vorlage ein wichtiges Anliegen. Das scheint unbestritten, denn sowohl der Ständerat als auch Ihre Kommission sind einstimmig auf die Vorlage eingetreten. Ich bitte Sie daher, auch im Namen des Bundesrates, auf die Vorlage einzutreten.

In der Detailberatung hat nun aber eine Mehrheit Ihrer Kommission eine Differenz sowohl zum Ständerat wie auch zum Entwurf des Bundesrates geschaffen. Die Minderheit von Falkenstein möchte dem Beschluss des Ständerates folgen. Die Mehrheit Ihrer Kommission beantragt, in Ungültigkeitsverfahren die Interessenabwägung und damit die Einzelfallprüfung und die ausnahmsweise Aufrechterhaltung einer Ehe bei noch minderjährigen Betroffenen im Alter zwischen 16 und 18 Jahren zu streichen. Aus Sicht des Bundesrates wäre das keine Verbesserung, sondern eine Verschlechterung, auch und gerade aus Sicht der betroffenen Personen. Der Bundesrat beantragt Ihnen daher, an der bereits im[NB]geltenden[NB]Recht[NB]wie[NB]auch im bundesrätlichen Entwurf vorgesehenen Interessenabwägung in Ausnahmefällen festzuhalten.

Minderjährigenheiraten können in ganz unterschiedlichen Situationen auftreten. Führt man sich vor Augen, dass eine Heirat unter 18 Jahren in sehr vielen Ländern, darunter auch - Sie haben es gehört - in umliegenden europäischen Ländern wie Italien und Österreich, aber auch in Schottland, Spanien und so weiter, auch heute noch möglich ist, so ist beispielsweise folgender Fall zu bedenken: Ein Gericht beurteilt die Ehe eines italienischen Paares, bei der die Ehefrau kurz vor der Volljährigkeit steht. Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Ehe nach Erreichen der Volljährigkeit sofort wieder geschlossen würde. Folglich wäre es unverhältnismässig, diese Ehe für ungültig zu erklären. Auch muss ein Gericht bei Ungültigkeit sinngemäss Scheidungsfolgen regeln, was in diesem Fall unsinnig wäre. Vonseiten der Betroffenen besteht [PAGE 800] hier kein Schutzinteresse für eine Ungültigkeitserklärung der Ehe.

Der Bundesrat hat hier also Fälle vor Augen, bei denen der Wille beider Personen offensichtlich ist und bei denen nichts gegen die Heirat und den Fortbestand der Ehe spricht. Das hat nichts mit Zwangsheiraten oder Zwang ganz allgemein zu tun. Es geht bei dieser Einzelfallprüfung auch nicht darum, die Heirat einer minderjährigen Person aus anderen Gründen zu legalisieren, etwa weil die Person dann ihre Ausbildung in der Schweiz fertig machen kann.

Nicht nur der verfassungsmässige Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebietet die Beibehaltung einer Interessenabwägung, sondern auch verschiedene internationale Abkommen. Wie diese Fallbeispiele zeigen, können sich Fälle auch in Anwendungsbereichen des Freizügigkeitsabkommens (FZA) mit den EU/EFTA-Staaten abspielen. Das FZA schreibt bei der Prüfung des Familiennachzugs eine Einzelfallbeurteilung vor und verbietet einen Automatismus. Die Interessenabwägung hat zum Ziel, sämtliche im konkreten Einzelfall auf dem Spiel stehenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Ausnahmsweise - und es kann sich wirklich nur um Ausnahmen handeln - soll eine Ehe mit einer minderjährigen Person aufrechterhalten werden können. Das ist wichtig, weil das Rechtssystem verschiedene Rechtsfolgen an den Bestand anknüpft. Das ist so, auch wenn bei einer Ungültigkeit sinngemäss die Regeln über die Folgen einer Scheidung angewendet werden. Diese mitunter heikle Prüfung im Einzelfall erfolgt immer durch ein Gericht. Der Ständerat hat dies[NB]gegenüber[NB]der[NB]bundesrätlichen Fassung noch mit einer expliziten Nennung im Entwurf verankert. Diese Präzisierung entspricht der bisherigen Konzeption und der Absicht des Bundesrates.

Bereits heute ist die Zahl der Ehen, die von Gerichten wegen noch bestehender Minderjährigkeit auf ihre Ungültigkeit hin geprüft werden, sehr gering. Mit den vorgeschlagenen Anpassungen im Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht wird sich der Anwendungsbereich noch weiter verkleinern. Bereits heute gilt - und das hat der Bundesrat mehrfach betont -, dass die Interessenabwägung in aller Regel zu einer Ungültigkeit der Ehe führen wird. Die[NB]Aufrechterhaltung[NB]der[NB]Ehe[NB]stellt[NB]klar den Ausnahmefall dar.

Wichtig ist schliesslich noch folgende Klarstellung: Wenn es um Zwangsheirat geht, dann findet in keinem Fall eine Interessenabwägung statt. Dann können andere Rechtsgrundlagen zur Anwendung kommen, z.[NB]B. eben die Bestimmungen gemäss dem Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten, die keine Ausnahmen in diesem Bereich zulassen.

Aus all diesen Gründen bitte ich Sie, der Minderheit von Falkenstein und damit dem Ständerat zu folgen und den Antrag der Kommissionsmehrheit auf Streichung der Interessenabwägung abzulehnen.