Rutz Gregor · Nationalrat · 2024-05-27
Rutz Gregor · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2024-05-27
Wortprotokoll
Ja, Kollege Quadri, da haben Sie mich richtig verstanden. Ich glaube, die Berichterstatter haben das nicht ganz richtig eingeordnet. Meines Erachtens hat das Bundesverwaltungsgericht am 22.[NB]November tatsächlich keine Praxisänderung vorgenommen - das zeigt das neueste Urteil vom 23.[NB]April -, weil die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung immer sehr hoch waren. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 22.[NB]November die Anforderungen neben der Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht um weitere Verfolgungsmotive ergänzt. Sind diese weiteren Motive erfüllt, wird eine Verfolgung im Einzelfall bejaht. Damit erfolgte jedoch keine Änderung der Praxis, das steht explizit in diesem Bundesverwaltungsgerichtsurteil, in dem das Bundesverwaltungsgericht nicht von einer Kollektivverfolgung von Frauen in Afghanistan ausgeht. Das ist eben der Punkt: Frau zu sein und einen afghanischen Pass zu haben, genügt alleine nicht, es muss eine gewisse Intensität der Bedrohung vorliegen. Das wurde vom Bundesverwaltungsgericht auch im letzten Entscheid nicht negiert. Das ist genau der Punkt, auf den ich hingewiesen habe: Die Praxisänderung erfolgte nur im SEM - entgegen dem Asylgesetz und entgegen der Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes.