Fässler Daniel · Ständerat · 2024-05-28
Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2024-05-28
Wortprotokoll
Da Herr Bundesrat Rösti auch zu Absatz 3 einige Ausführungen gemacht hat, möchte ich namens der Kommission auch noch kurz dazu Stellung nehmen.
Der Bundesrat hat selber in seiner Vorlage, wie Herr Bundesrat Rösti wörtlich gesagt hat, Ausnahmen von den Ausnahmen vorgeschlagen und hat sich dabei auf Absatz 2 Buchstabe a bezogen. Nachdem der Ständerat diesen Ausnahmekatalog erweitert hatte und auch der Nationalrat darauf eingetreten war, hat sich eben die Nennung der davon betroffenen Buchstaben verlängert. Es geht nicht mehr nur um Buchstabe a, sondern auch um die Buchstaben a0 und abis. Das einfach zuhanden des Amtlichen Bulletins.
Nun aber zu Artikel 22 Absätze 4 und 5 und zu Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe d: Der Ständerat hat sich bei seiner ersten Beratung im Dezember des letzten Jahres beim Thema Fluglärm dem Bundesrat angeschlossen. Bei Fluglärm sowie für einen kleinen Anteil an Wohneinheiten bei grossen Wohnüberbauungen kann im Baubewilligungsverfahren von den Lärmvorschriften abgewichen werden; das ist Artikel 22 Absatz 3.
Nun möchte der Nationalrat mit Artikel 22 Absatz 4 und Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe d zusätzliche Bestimmungen zum Fluglärm aufnehmen. Die Stossrichtung des Nationalrates lässt sich erahnen, der Inhalt dieser Bestimmungen blieb der Kommission aber einigermassen unverständlich. Wie sind die betroffenen Gebiete zu definieren? Betroffen fühlen sich ja wahrscheinlich viele. Der Bezug, den der Nationalrat zu Artikel 25 macht, ist unklar, da es dort um die Bewilligung ortsfester Anlagen geht. Der Beschluss des Nationalrates ist in Artikel 22 integriert, wo es um die Baubewilligung geht, möchte aber vermutlich die Richtplanung oder die Nutzungsplanung ansprechen. Für Baubewilligungen bei bestehendem Fluglärm bieten die Absätze 2 und 3 von Artikel 22 bereits viel zusätzlichen Spielraum, um trotz Überschreitung der Immissionsgrenzwerte Ausnahmebewilligungen zu erteilen. Für die Schaffung von neuen Bauzonen bietet der revidierte Artikel 24 bereits zusätzlichen Spielraum. Und zu guter Letzt: Für den Flugverkehr gibt es bereits Lärmschutzgrenzwerte, die der Bundesrat festzulegen hat.
Vor diesem Hintergrund hat die Kommission einstimmig entschieden, nicht auf den Beschluss des Nationalrates einzugehen.