Wasserfallen Flavia · Ständerat · 2024-06-04
Wasserfallen Flavia · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2024-06-04
Wortprotokoll
Ich möchte Sie bitten, hier bei Artikel 18a Absatz 2 Buchstabe c der Minderheit zu folgen und dem bundesrätlichen Entwurf zuzustimmen.
Die Schweiz trägt ein schweres Erbe auf ihren Schultern. Das können wir nicht ändern. Wollen wir, dass die Schweiz auch heute und in Zukunft ein wichtiger und bedeutender Handelsplatz für Kunst- und Kulturgüter bleibt, so ist die Frage und auch die Ernsthaftigkeit, wie wir mit der Thematik Raubkunst, Fluchtkunst und Kunst aus kolonialem Kontext umgehen, zentral.
Die Schweiz hat 1998 die Washingtoner Richtlinien verabschiedet. Damit erklären wir, dass wir der Aufarbeitung der Problematik nationalsozialistischer Raubkunst grosse Bedeutung zumessen. Mit den unterzeichneten Erklärungen von Vilnius und später Terezin ist im Wesentlichen eine Konkretisierung zur Umsetzung der Washingtoner Richtlinien erfolgt. Worum geht es? Es geht darum, gerechte und angemessene Lösungen zu finden, um die Fragen bezüglich NS-Raubkunst aufklären zu können. Diese Erklärungen ermutigen die Staaten auch, angemessene Anstrengungen zur Rückerstattung von NS-Raubkunst zu unternehmen und Massnahmen zu treffen. Es ist unbestritten und klar - dazu hat sich unser Parlament auch mit der Annahme einer Motion bekannt -, dass wir auch die Einsetzung einer Expertenkommission befürworten. Wir haben uns also auf den Weg gemacht. Heute legen wir für diese Kommission die gesetzlichen Grundlagen fest.
In der Provenienzforschung wurde in letzter Zeit in der Schweiz exzellente Arbeit geleistet. Es wurden auch vorbildliche Restitutionsverfahren umgesetzt. Ich befürchte aber, dass wir mit diesem Mehrheitsantrag diese positive Entwicklung bremsen oder gar stoppen. Der Schweiz fehlen nach wie vor zweckmässige Instrumente für den Umgang mit Kulturgütern, die im Kontext historischen Unrechts den Besitzer oder die Besitzerin wechselten. Die Einsetzung einer Verwaltungskommission, die im Einzelfall eben auch nicht bindende Empfehlungen abgeben kann, wäre genau ein solches zweckmässiges Instrument zur Lösung solcher Verfahren.
Eine wichtige Nebenbemerkung: Es geht hier nicht um justiziable Verfahren. Aufgrund der Verjährung erfüllen nämlich Fälle von NS-Raubkunst die Voraussetzung für Gerichtsverfahren nicht. Kommt hinzu, dass ehemalige Besitzer die Beweise dieses Besitzverhältnisses vernichten mussten, auch um ihr Leben zu schützen.
Die Empfehlungen der Kommission sind also nicht bindend, ich habe es erwähnt, und es handelt sich auch nicht um ein Gerichtsverfahren; da sind wir uns einig. Wir sind uns uneinig - und um diese Frage dreht sich Absatz 2 Buchstabe c -, ob die Kommission Empfehlungen zu Einzelfällen abgeben darf, wenn sich nur eine Partei an sie wendet, oder ob[NB]sie[NB]es[NB]tun[NB]darf,[NB]wenn die Partei, welche das Eigentum beansprucht, und die Besitzerin, also beide Parteien, gemeinsam an sie gelangen. Leider ist das kein Detail und keine kleine Anpassung, wie es möglicherweise dann dargestellt wird, sondern schlicht und ergreifend die Frage, ob wir es richtig oder nur zum Schein machen.
Ich habe den Eindruck, dass im Zusammenhang mit dieser Kommission - ich sage das jetzt etwas vorausgreifend, weil ich gesehen habe, dass sich auch Kollege Würth melden wird - Missverständnisse oder auch unbegründete Befürchtungen bestehen. Ein erstes Missverständnis, ich würde sogar sagen, dass es wirklich fast ein Vorwurf ist, geht dahin, diese Kommission werde mit der Möglichkeit der einseitigen Anrufung mit Anfragen überschwemmt werden und würde somit teuren Service public für aktivistische Kreise betreiben, welche die Kommission missbrauchen wollten.
Die Eintrittsbedingungen, die erfüllt sein müssen, um an diese Kommission zu gelangen, sind sehr hochschwellig. Um sie überhaupt anrufen zu können, muss die Opferpartei beweisen, dass zwischen den beiden Parteien schon Diskussionen stattgefunden, aber nicht gefruchtet haben. Ferner muss die Opferpartei Provenienzforschung betreiben, um ihren Einzelfall auch dokumentieren zu können. Diese Bedingungen stellen schlussendlich sicher, dass nicht irgendwelche Organisationen oder Einzelpersonen wild oder eben auch aktivistisch, wie ich in den Diskussionen auch gehört habe, die Expertenkommission mit schlecht dokumentierten Fällen belasten könnten.
Der zweite Vorwurf oder die zweite Befürchtung: Wir folgen mit der einseitigen Anrufung einer konfrontativen Logik, die nicht der Schweizer Tradition von Dialog und Konsens entspreche. Ja, Konsens und Dialog, das klingt gut in einer perfekten Welt. Doch was antworten Sie den Opfern und ihren Nachfahren, wenn der Besitzer diesen Dialog blockiert oder verweigert? Dass in einem bereits sehr asymmetrischen Verhältnis das Erfordernis einer beidseitigen Anrufung die Position der Opfer zusätzlich schwächt, das zeigt - und darauf möchte ich Sie hinweisen - die zwanzigjährige Erfahrung der Beratenden Kommission für NS-Raubkunst in Deutschland. Wissen Sie, in wie vielen Fällen diese deutsche Kommission Empfehlungen abgegeben hat? In 23 Fällen, in einem Fall pro Jahr. So schreibt diese Kommission im September 2023 in einer Mitteilung: "Das Haupthemmnis für eine umfassende Bearbeitung von Raubkunstfällen durch die Beratende Kommission ist, dass die Nachfahren der Opfer keine Möglichkeit haben, das Verfahren einseitig von sich aus zu initiieren. Die Beratende Kommission fordert deshalb, dass die Opfer und deren Nachfahren die Möglichkeit erhalten müssen, ein Verfahren vor der Kommission in Gang zu setzen, ohne dass sie hierfür auf die freiwillige Mitwirkung der Kultureinrichtung angewiesen sind, in deren Obhut sich das Kulturgut befindet."
Ich habe es gesagt: 23 Fälle, einer pro Jahr, in der zwanzigjährigen Geschichte dieser Kommission, und wir sprechen notabene von 75[NB]000 Meldungen von nationalsozialistischer Raubkunst. In der Konsequenz bedeutet diese Konstruktion einer beidseitigen Anrufung nämlich, dass die Opfer keinen Anspruch auf Klärung der Restitutionsfrage hinsichtlich eines umstrittenen Werkes haben. Anders formuliert, die Museen oder andere öffentliche Einrichtungen oder auch Private, die Kulturgut verwahren, können ein Veto gegen eine Klärung vorbringen. Und so geht Deutschland mit dieser Erfahrung nun in eine Reform in Richtung Schiedsgericht oder eben auch einseitige Anrufung. Dieser Prozess läuft.
Nur mit der Minderheitslösung, der einseitigen Anrufung gemäss Bundesrat, kann also ein wirksamer Beitrag zu gerechten und fairen Lösungen geleistet werden, kann der grossen Asymmetrie der Parteien etwas Rechnung getragen werden und kann auch die Provenienzforschung und der Umgang mit Raub- und Fluchtkunst ernsthaft vorangetrieben werden. Seien wir offen und ernsthaft an Lösungen interessiert, legen wir diesem Fahrrad keinen Knüppel in die Speichen, mit dem es gar nicht erst losfahren kann.