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Jans Beat · Bundesrat · 2024-06-06

Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2024-06-06

Wortprotokoll

Vorweg: Es geht hier nicht darum, über eine Interessenabwägung Zwangsheiraten zu legitimieren. Nein, es geht hier darum, über eine Interessenabwägung Zwangsscheidungen zu vermeiden. Der Ständerat möchte diese Interessenabwägung in Artikel 105a Absatz 2 Ziffer 1 E-ZGB im Unterschied zur Mehrheit Ihrer Kommission für Rechtsfragen und Ihrem Rat beibehalten. Er hat die Bestimmung aber noch ergänzt, wonach die ausnahmsweise Weiterführung der Ehe neben den überwiegenden Interessen auch ausdrücklich dem freien Willen des betroffenen Ehegatten entsprechen soll.

Bei dieser einzigen und verbleibenden Differenz geht es um die Frage, wie mit Ehen umzugehen ist, bei denen die betroffenen Personen im Zeitpunkt der Beurteilung zwischen 16 und 18 Jahre alt sind, unabhängig vom Alter im Zeitpunkt der Heirat. Der Bundesrat möchte wie der Ständerat an der Interessenabwägung festhalten. Auch in dieser minimal angepassten Fassung des Ständerates ist eine Interessenabwägung zentral, weil Minderjährigenheiraten in ganz unterschiedlichen Konstellationen auftreten können. In vielen Ländern, darunter Nachbarstaaten, können sie gültig geschlossen werden. Dabei gibt es in Ausnahmefällen Konstellationen, in denen es eben schlicht unverhältnismässig wäre, eine solche Ehe in der Schweiz stets und ausnahmslos für ungültig zu erklären.

Es geht hier um Fälle, bei denen der Wille der betroffenen minderjährigen Personen offensichtlich ist, diese fast volljährig sind und bei denen nichts gegen die Heirat und den Fortbestand der Ehe spricht. Auch verschiedene internationale Abkommen, darunter das Freizügigkeitsabkommen, verbieten einen Automatismus; die konkreten Umstände sollen im Einzelfall berücksichtigt werden. Bei der Interessenabwägung muss das Gericht sämtliche Umstände des konkreten Falles sorgfältig abwägen. Dabei dürfen eine Schwangerschaft oder bereits vorhandene Kinder für eine Aufrechterhaltung der Ehe nie alleine ausschlaggebend sein. Auch im Fall, dass Kinder da sind, muss eine Ehe aufgelöst werden können. Eine Interessenabwägung soll aber vorgenommen werden, wenn diese Eltern wirklich zusammen sein wollen und wenn man die Familien wirklich nicht auseinanderreissen, wenn man die Kinder nicht von den Eltern wegreissen will. Nur um diese Interessenabwägung geht es; sie soll beibehalten werden.

Wenn es um eine Zwangsheirat geht - das möchte ich noch einmal klar sagen -, dann findet nie eine Interessenabwägung statt. Auch bei "Sommerferienheiraten", wenn also jemand, der in der Schweiz lebt, im Ausland minderjährig heiratet, findet nie eine Interessenabwägung statt. Diese Ehen werden immer aufgelöst.

Die Ergänzung gemäss dem Beschluss des Ständerates ist aus Sicht des Bundesrates zwar eigentlich nicht nötig. Da sie aber eine Präzisierung genau dessen, was gemeint ist, darstellt, unterstützt sie der Bundesrat.

Aus all diesen Gründen bitte ich Sie, auf Ihren Entscheid zurückzukommen, dem Ständerat zu folgen und damit auf die Streichung der Interessenabwägung zu verzichten.