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Arslan Sibel · Nationalrat · 2024-06-06

Arslan Sibel · Nationalrat · Basel-Stadt · Grüne Fraktion · 2024-06-06

Wortprotokoll

Heute diskutieren wir erneut über die Änderung des Zivilgesetzbuches, und zwar betreffend Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten.

Ein Rückblick auf die Historie: In Erfüllung meines Postulates 16.3897, "Evaluation der Revision des Zivilgesetzbuches vom 15.[NB]Juni 2012 (Zwangsheiraten)", hat der Bundesrat die Bestimmungen, die mit dem Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten im ZGB eingeführt wurden, einer Evaluation unterzogen. Dabei kam er zum Schluss, dass Handlungsbedarf im Bereich des Eheungültigkeitsgrundes aufgrund von Minderjährigkeit besteht und dass der Schutz und die Unterstützung für die Betroffenen weiter verbessert werden sollten.

Der Bundesrat schlug vor, dass Minderjährigenehen künftig bis zum 25.[NB]Geburtstag für ungültig erklärt werden können sollen. Konkret sollen Ehen, bei denen eine Ehegattin oder ein Ehegatte zum Beurteilungszeitpunkt unter 16 Jahre alt ist, in keinem Fall anerkannt werden. Zudem sollen Minderjährigenheiraten in der Schweiz nicht anerkannt werden, wenn eine Ehegattin oder ein Ehegatte zum Zeitpunkt des Eheschlusses den Wohnsitz in der Schweiz hatte. Diese Regelung zielt insbesondere darauf ab, sogenannte Sommerferienheiraten zu verhindern. Diese Anträge wurden bereits angenommen, was sehr, sehr erfreulich ist.

Heute diskutieren wir über die einzige verbliebene Differenz zum Ständerat, nämlich die Interessenabwägung bei Minderjährigenheiraten gemäss Artikel 105a Absatz 2 Ziffern 1 und 2 ZGB und Artikel 9a Absatz 2 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare. Worum geht es bei dieser Interessenabwägung? Wenn eine Person zum Zeitpunkt der Beurteilung noch minderjährig ist, soll die Ehe fortgeführt werden können, sofern dies dem überwiegenden Interesse der Betroffenen entspricht. Ist die Person jedoch zwischen 18 und 25 Jahre alt, so muss sie aus freiem Willen erklären, dass sie an der Ehe festhalten möchte.

Der Bundesrat sowie der Ständerat begründen die Interessenabwägung damit, dass es Länder und Staaten gibt, in denen das Ehemündigkeitsalter niedriger ist als in der Schweiz, beispielsweise in Schottland, Italien, Österreich und auch in den meisten US-amerikanischen Bundesstaaten. Der Richter soll also abwägen, ob es im überwiegenden Interesse des oder der Minderjährigen ist, dass diese Ehe fortbesteht.

Der Ständerat hat jedoch mit Beschluss vom 29.[NB]Mai 2024 eine Ergänzung vorgenommen: Es muss neu nicht nur eine Interessenabwägung durchgeführt werden, sondern der Richter muss im Rahmen dieser Abwägung auch klar feststellen, ob die Ehe aus freiem Willen eingegangen wurde und weiterhin aus freiem Willen besteht. [PAGE 1064]

Ihre Kommission für Rechtsfragen hat diese Differenz gestern erneut diskutiert. Die Mehrheit ist der Meinung, dass die Interessenabwägung die Wirkung der vorgeschlagenen Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten schwächt. Sie möchte im Vergleich zum Ständerat und zum Bundesrat die Interessenabwägung nach richterlichem Ermessen nach wie vor ausschliessen. Auch Fachorganisationen haben sich in der Vernehmlassung gegen die Beibehaltung der Interessenabwägung ausgesprochen. Deshalb möchte Ihre Kommission für Rechtsfragen mit 16 zu 5 Stimmen bei 2 Enthaltungen am Beschluss des Nationalrates festhalten. Eine Minderheit - Sie haben es gehört - möchte dem Ständerat folgen.

Ich bitte Sie im Namen der Mehrheit der Kommission, dieser Position zu folgen und am Beschluss des Nationalrates festzuhalten.