Fässler Daniel · Ständerat · 2024-06-06
Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2024-06-06
Wortprotokoll
Mit der Botschaft vom 23.[NB]August 2023 zur Änderung des Geoinformationsgesetzes unterbreitet der Bundesrat dem Parlament den Entwurf für eine Änderung des Geoinformationsgesetzes vom 5.[NB]Oktober 2007. Die Revisionsvorlage soll die rechtlichen Grundlagen schaffen, damit künftig geologische Daten für die Planung der Nutzung des Untergrundes vereinfacht zur Verfügung gestellt werden können. Der Botschaft ging ein Vernehmlassungsverfahren voraus: Von insgesamt 70 Vernehmlassungsteilnehmenden begrüssten deren 13 die vorgeschlagenen Änderungen, ohne dazu inhaltliche Anträge oder Forderungen zu formulieren. In weiteren 22 Stellungnahmen wurden die Anträge des Bundesrates mit Vorbehalt begrüsst. 14 Vernehmlassungsteilnehmende beurteilten die Vorlage kritisch bis sehr kritisch, 18 lehnten die Vorlage ab. 14 Kantone begrüssten den Entwurf, wobei verschiedene dieser Kantone Vorbehalte formulierten. [PAGE 486]
Was schlägt der Bundesrat vor? Mit einem neuen Artikel 28a sollen die Inhaber von primären geologischen Daten dazu verpflichtet werden, diese dem Bund und den Kantonen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Ich verzichte darauf, Ihnen zu erklären, was unter "primären geologischen Daten" zu verstehen ist. Wenn es Sie interessiert, finden Sie die Begriffsdefinitionen in Artikel[NB]3. In einem neuen Artikel 28b soll festgeschrieben werden, dass sich Bund und Kantone geologische Daten gegenseitig kostenlos zur Verfügung stellen. In einem neuen Artikel 46a soll schliesslich im Sinne einer Übergangsbestimmung geregelt werden, dass sich die Pflicht zur Bereitstellung von geologischen Daten auf die vorhandene Form und die vorhandenen Datenformate beschränkt, sofern die geologischen Daten bis ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Gesetzes entstanden sind.
Ihre Kommission liess sich die Revisionsvorlage am 12.[NB]Januar 2024 an einer ersten Sitzung präsentieren. An einer zweiten Sitzung, am 21.[NB]März 2024, wurden zuerst Anhörungen durchgeführt, danach führte die Kommission die Eintretensdebatte. Nach eingehender Diskussion und in Würdigung der bei den Anhörungen gewonnenen Erkenntnisse entschied die Kommission mit 10 zu 3 Stimmen, Ihnen den Antrag zu unterbreiten, nicht auf die Vorlage einzutreten. Ein Minderheitsantrag aus der Kommission liegt nicht vor, wohl aber ein Einzelantrag Hegglin Peter.
Nach der Präsentation der Vorlage und den Anhörungen stellte sich die Kommission die Frage, ob im Bereich der Bereitstellung und des Austausches von geologischen Daten überhaupt ein Bedarf besteht, Regelungen auf Bundesebene zu erlassen. Dabei hielt die Kommission fest, dass die Kompetenz für Regelungen zum Untergrund heute bei den Kantonen liegt, und zwar auch bezüglich der Datenerhebung und -bereitstellung; das wurde auch seitens der Vertreter des Bundes nicht bestritten. Die angehörten Vertreter der Kantone verwiesen zudem darauf, dass viele Kantone heute bereits über eine gesetzliche Grundlage verfügen, die sicherstellt, dass Daten aus der Erforschung und Nutzung des Untergrundes den Kantonen ebenfalls zur Verfügung gestellt werden. Auch in Bezug auf geologische Daten, die vor Inkraftsetzung solcher kantonal-gesetzlichen Grundlagen entstanden, wurde seitens der Kantonsvertreter, die an der Anhörung teilnahmen, ein Handlungsbedarf auf Bundesebene verneint. Die Pflicht, die Daten bei der Erforschung oder Nutzung des Untergrundes dem Kanton zur Verfügung zu stellen, sei in der Regel eine Auflage, die in Konzessionen oder Bewilligungen gemacht werde.
Für die Frage der Bereitstellung von geologischen Daten wurde ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf auf Bundesebene verneint. Die angehörten Kantonsvertreter erklärten zudem auf eine entsprechende Frage aus der Kommission, dass in Bezug auf den Austausch geologischer Daten zwischen Bund und Kantonen keine Probleme bekannt seien. Auch diesbezüglich wurde also ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf beim Bundesrecht verneint.
Die Antworten, die wir von den Kantonsvertretern anlässlich der Anhörung erhielten, waren für die Kommission mit Blick auf die zum Teil anderslautenden Stellungnahmen in der Vernehmlassung durchaus etwas überraschend, liessen sich aber dadurch erklären, dass die Vernehmlassungsantworten vielfach relativ knapp formuliert worden waren und die spezifischen, konkreten Fragen in der Anhörung dann zu anderen Antworten führten.
Die Haltung der Kantone bei der Anhörung war für die Kommission bereits Grund genug, nicht auf die Vorlage einzutreten. Wenn heute im Bereich der Bereitstellung und des Austausches von geologischen Daten nach Einschätzung der für den Untergrund zuständigen Kantone keine Probleme bestehen, ist es auch nicht nötig, dazu im Bundesrecht Regelungen zu erlassen.
Die Kommission liess es aber nicht dabei bewenden. Sie hat auch darüber beraten, ob der Bund überhaupt die Kompetenz hätte, in diesem Bereich zu legiferieren. In der Botschaft des Bundesrates wird dies unter Verweis auf ein von Swisstopo eingeholtes externes Gutachten bejaht. In diesem Gutachten wird auf Artikel 75a Absatz 1 der Bundesverfassung verwiesen, der wörtlich wie folgt lautet: "Die Landesvermessung ist Sache des Bundes." Die privaten Gutachter vertreten die Auffassung, dass sich diese Verfassungsnorm auch auf geologische Daten beziehe. Weshalb Swisstopo ein externes Gutachten einholte und nicht das Bundesamt für Justiz beizog, blieb unklar.
Die Kommission hinterfragt diese Feststellung der von Swisstopo beigezogenen Gutachter. Artikel 75a wurde 2004 im Rahmen der Neugestaltung des Finanzausgleiches und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen neu in die Verfassung aufgenommen. In der damaligen Botschaft des Bundesrates, datierend vom 14.[NB]November 2001, wurde dies damit begründet, dass man für die Vermessung eine neue verfassungsrechtliche Grundlage schaffen wolle. Der Begriff "Vermessung" wurde dabei als Oberbegriff für drei Bereiche verwendet: erstens für das grundbuchliche und amtliche Vermessungswesen, zweitens für die amtliche Landadministration und drittens für die Landesvermessung. Unter "Landesvermessung" wird die geodätische Landesvermessung verstanden. Bei dieser geht es darum, für die ganze Schweiz ein einheitliches Koordinaten- und Höhensystem festzulegen.
Unter "topografischer Landesvermessung" ist gemäss Botschaft des Bundesrates von 2001 "die Vermessung von Form und Bodenbedeckung der Erdoberfläche" zu verstehen. Die Ergebnisse der topografischen Landesvermessung werden als gedruckte Karten und als digitale Grundlage für geografische Informationssysteme zur Verfügung gestellt.
In seiner Botschaft zur neuen Verfassungsnorm in Artikel 75a erwähnte der Bundesrat im Jahre 2001 den Untergrund mit keinem Wort. Es wurde im Gegenteil explizit nur die Erdoberfläche angesprochen. Das ist auch aus heutiger Sicht bemerkenswert, interessierte der Untergrund doch schon damals. Ich verweise zum Beispiel auf das Rohrleitungsgesetz vom[NB]4.[NB]Oktober 1963 oder auf das Konkordat betreffend die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl vom 24.[NB]September 1955, ein Konkordat von zehn Kantonen der Ostschweiz, der Zentralschweiz und der Nordwestschweiz. Die Kommission kam daher zur Auffassung, dass dem Bund für die vorgeschlagene Revision des Geoinformationsgesetzes eine verfassungsrechtliche Grundlage fehlt.
Nebst dem fehlenden Handlungsbedarf und der aus Sicht der Kommission fehlenden Verfassungsgrundlage gibt es auch grosse materielle Vorbehalte, die ein Nichteintreten rechtfertigen. Der Bundesrat schlägt mit seinem Revisionsentwurf vor, dass die Inhaber von primären geologischen Daten diese Daten dem Bund und den Kantonen kostenlos zur Verfügung stellen müssen. Die Auflage, Daten kostenlos zur Verfügung zu stellen, kann im Einzelfall im Rahmen eines Konzessions- oder Bewilligungsverfahrens selbstverständlich vorgegeben werden. Dass dies aber generell so sein soll, geht nach Auffassung der Kommission nicht. Mit der Auflage der kostenlosen Zurverfügungstellung von Daten, die eine private Unternehmung ohne eine derartige Auflage und auf eigene Kosten vor Inkraftsetzung dieses Gesetzes erarbeitet und weiterbearbeitet hat, liegt ein Eingriff in die verfassungsrechtlich garantierte Eigentumsgarantie vor. Solche Eingriffe wären nach Auffassung der Kommission im Einzelfall trotz Schaffung einer gesetzlichen Grundlage unzulässig, da in vielen Fällen das öffentliche Interesse nicht gegeben sein dürfte. Vor allem aber würde die entschädigungslose Enteignung der Dateninhaber wohl in den meisten Fällen das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismässigkeit verletzen.
Zum Schluss möchte ich noch eine persönliche Bemerkung machen. Der Untergrund und dessen Erforschung bzw. Nutzung werden in Zukunft fraglos stark an Bedeutung gewinnen. Das war in der Kommission unbestritten. Nur, seit Jahren steht wiederholt die Frage im Raum, über welche Kompetenzen der Bund im Bereich des Untergrundes verfügt. Der Bundesrat hatte selber in Erfüllung des Postulates Vogler 16.4108, "Geologische Daten zum Untergrund", in einem Bericht vom 7.[NB]Dezember 2018 festgehalten, dass die Zuständigkeit für die Regelung des Untergrundes und der diesbezüglichen Daten grundsätzlich bei den Kantonen liege. Dem Bund fehle insbesondere weitestgehend das Recht, solche Daten einzufordern. Viele Kantone haben in den letzten Jahren Gesetze über die Nutzung des Untergrundes erlassen und dabei teilweise auch die Frage geklärt, ob dem Kanton [PAGE 487] Daten zur Verfügung zu stellen sind und, wenn ja, welche. Vor diesem Hintergrund ist es für mich persönlich unverständlich, dass der Bundesrat dem Parlament diesen Gesetzentwurf vorlegt, bevor die Kompetenzfrage für alle Zeit geklärt ist.
Ich komme zum Schluss. Die Kommission beantragt Ihnen mit 10 zu 3 Stimmen, nicht auf die Vorlage einzutreten. Einen Minderheitsantrag aus der Kommission gibt es nicht. Es liegt Ihnen ein Einzelantrag Hegglin Peter vor. Ich kenne die Gründe des Antragstellers nicht in allen Teilen und behalte mir daher vor, nach seinen Ausführungen nochmals dazu Stellung zu nehmen.