Jans Beat · Bundesrat · 2024-06-06
Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2024-06-06
Wortprotokoll
Der Bundesrat beantragt Ihnen die Zustimmung zur Vorlage, er hat aber auch verschiedene Änderungsanträge gestellt. Ich möchte Ihnen diese und die Position des Bundesrates gegenüber den Minderheitsanträgen im Folgenden erläutern.
Ich komme zuerst zum Randtitel zu Artikel 181b: Der Randtitel zur neuen Strafnorm lautet in der deutschen Fassung des Entwurfes "Nachstellung". Der Bundesrat erachtet dies als treffend. Der Begriff "Nachstellung" hat sich in der Gesetzessprache als deutsche Bezeichnung des Phänomens Stalking etabliert. So verwenden auch das Schweizerische Zivilgesetzbuch und die Istanbul-Konvention diesen Begriff ebenso wie die Strafnorm in Deutschland. Entscheidend ist vor allem, dass das Schweizerische Zivilgesetzbuch das zu erfassende Phänomen als "Nachstellung" bezeichnet. Es gibt aus unserer Sicht wirklich keinen Grund, das gleiche Verhalten im Strafgesetzbuch anders zu bezeichnen. Damit würde auch zum ersten Mal ein Anglizismus im Strafgesetzbuch eingeführt. Mitunter wird vorgebracht, der Begriff "Nachstellung" schliesse Cyberhandlungen nicht mit ein. Das trifft aber nicht zu, denn sowohl das Zivilrecht als auch die Strafnorm des deutschen Rechts erfassen auch Cyberhandlungen. Ich bitte Sie deshalb, beim Randtitel zu Artikel 181b der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen.
Ich komme nun zu Artikel 181b, zum ersten Satzteil von Absatz 1 in der französischen Fassung:
Concernant la formulation du comportement délictueux, dans la version française: en allemand, le projet décrit le comportement délictueux comme
"[...] beharrlich verfolgt, belästigt oder bedroht".
Dans la version française, il utilise les verbes "traquer", "harceler" et "menacer". Avec le terme "harceler", l'énoncé de fait légal reprend le terme du titre marginal, à savoir "harcèlement", ce qui est problématique. Le titre marginal doit décrire le comportement délictueux de façon générale; il ne peut et ne doit pas décrire l'un des actes concrets figurant dans l'énoncé de fait légal. C'est pourquoi la minorité entend utiliser le terme "importuner", ce qui correspond à "belästigen" en allemand.
Je vous prie donc d'adhérer à la proposition de la minorité.
Nun zu Artikel 181b Absatz 1 zweiter Satzteil: Der Bundesrat hat auch schon darauf hingewiesen, dass eine eigenständige Strafnorm zur Nachstellung dem Bestimmtheitsgebot nicht genügen kann. Das Bestimmtheitsgebot besagt, dass das strafbare Verhalten im Gesetz präzise umschrieben sein muss. Die Rechtsadressatinnen und Rechtsadressaten müssen erkennen können, welches Verhalten strafbar ist, sonst können sie sich nicht danach richten. Dies ist und bleibt auch bei der vorgeschlagenen Strafnorm ein Problem, denn die Nachstellungshandlungen, aber auch die Handlungsziele der Täterinnen und Täter können sehr unterschiedlich sein. Die neue Strafnorm muss deshalb mit unbestimmten Begriffen auskommen.
Nach Auffassung des Bundesrates hat Ihre Kommission aber eine gute Lösung gefunden, insbesondere da auch ein sogenannter Erfolg vorausgesetzt wird. Beharrliches Verfolgen, Belästigen oder Bedrohen muss dazu geführt haben, dass das Opfer in seiner Lebensgestaltungsfreiheit beschränkt wurde. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme beantragt, den Übergang zwischen straflosem und strafbarem Verhalten näher zu konkretisieren und festzuhalten, dass das Opfer "auf unzumutbare Weise" in seiner Lebensgestaltungsfreiheit beschränkt worden sein muss. Damit sollen verhältnismässig geringfügige Beschränkungen der Lebensgestaltungsfreiheit von der Strafbarkeit ausgenommen werden. In der Sache sollen nur Einschränkungen zur Strafbarkeit führen, die über ein bestimmtes Mass hinausgehen. Das entspricht auch der Rechtsprechung bei der Nötigung.
Nach Auffassung des Bundesrates sollte dies im Tatbestand ausdrücklich festgehalten und nicht der Rechtsprechung überlassen werden. Bei der Diskussion dieses Antrages in der Kommission für Rechtsfragen hat sich gezeigt, dass es vielleicht geeignetere Begriffe gäbe, um diese Schwelle auszudrücken. Diese Frage könnte im Zweitrat durchaus wieder aufgenommen werden. In diesem Sinne beantrage ich Ihnen hier, der Minderheit zu folgen und dadurch den Grundsatz zu beschliessen. Die genaue Formulierung werden wir im Ständerat noch diskutieren können.
Noch zu Artikel 181b Absatz 2: Ihre Kommission für Rechtsfragen hat entschieden, die Tat grundsätzlich als Antragsdelikt auszugestalten. Der Bundesrat erachtet dies als richtig und wichtig. Ihre Kommission für Rechtsfragen hat dazu aber das Konzept eines gemischten Antrags- und Offizialdelikts gewählt, was Folgendes bedeutet: Die Tat wird zwar grundsätzlich auf Antrag verfolgt, ereignet sie sich aber in einer Paarbeziehung, so wird sie von Amtes wegen verfolgt. Dieses Konzept gibt es auch in anderen Tatbeständen, nämlich bei der einfachen Körperverletzung, bei wiederholten Tätlichkeiten und bei der Drohung. Nach Auffassung des Bundesrates lässt sich dieses Konzept nicht so einfach auf die Nachstellung mit ihren Besonderheiten übertragen. Wie auch immer Sie schliesslich entscheiden, aus Sicht des Bundesrates sollte in jedem Fall das Interesse des Opfers entscheidend sein. Ich möchte Ihnen die Erwägungen dazu kurz erläutern.
Erstens geht es bei der Nachstellung nicht um eine einzige Handlung; vielmehr braucht es mehrere Handlungen über einen längeren Zeitraum. Von Amtes wegen würde die Tat verfolgt, wenn sie während einer Beziehung oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wird. Was aber, wenn die Nachstellungshandlungen vor und nach diesem Zeitpunkt begangen werden? Dann ändern sich die Voraussetzungen für die Strafverfolgung während der Begehung der Tat. Das kann sich zum Nachteil des Opfers auswirken.
Zweitens kann bei der Nachstellung nur das Opfer beurteilen, wie sich die Tat auf seine Freiheit auswirkt und ob es in seiner Lebensgestaltungsfreiheit beschränkt wurde.
Drittens, und das ist nach Auffassung des Bundesrates besonders wichtig: Bei der Nachstellung ist das Interesse des Opfers, selbst über die Strafverfolgung zu entscheiden, besonders hoch zu gewichten. Aussenstehenden soll es daher nicht möglich sein, unabhängig vom oder gegen den Willen des Opfers ein Strafverfahren in Gang zu setzen.
Das Ziel der neuen Strafnorm ist es, Opfern die angemessenen Instrumente zu ihrem Schutz in die Hand zu geben. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass dies mit einer Ausgestaltung als reines Antragsdelikt voraussichtlich besser verwirklicht würde als mit einer gemischten Form von Antrags- und Offizialdelikt. Ich bitte Sie deshalb im Namen des Bundesrates, hier der Minderheit zu folgen. Letztlich entscheidet natürlich das Parlament, aber wie gesagt: Tragender Gedanke sollte jener des bestmöglichen Opferschutzes sein.
In diesem Sinne beantrage ich Ihnen, jeweils dem Bundesrat zu folgen.