Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2024-06-10
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2024-06-10
Wortprotokoll
Die Bundespersonalverordnung sieht in Artikel 26 Absätze 1 und 3 eine vereinfachte Kündigung für Amtsdirektorinnen und -direktoren bzw. [PAGE 1097] Generalsekretärinnen und Generalsekretäre vor. Eine entsprechende Kündigung benötigt keinen sachlichen Grund. Im Gegenzug wird den betroffenen Angestellten eine Abgangsentschädigung im Umfang eines Jahreslohnes gewährt. Die Bundespersonalverordnung sieht weiter in Artikel 78 Absatz 2bis vor, dass die entsprechende Abgangsentschädigung auch gezahlt werden kann, wenn die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht einseitig oder im Streit, sondern einvernehmlich erfolgt. Der Anstoss zur Auflösung muss jedoch auch in diesen Fällen vom Arbeitgeber kommen. Die Abgangsentschädigung ist Teil der vertraglichen Anstellungsbedingungen der obersten Kader und trägt dem Risiko der vereinfachten Kündigung Rechnung.