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Jans Beat · Bundesrat · 2024-06-10

Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2024-06-10

Wortprotokoll

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in einem Grundsatzurteil festgehalten, dass eine gesetzliche Wartefrist von drei Jahren beim Familiennachzug von ausländischen Personen nicht vereinbar ist mit dem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Europäischer Menschenrechtskonvention (EMRK). Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Folge die im Ausländer- und Integrationsgesetz vorgesehene dreijährige Wartefrist als völkerrechtswidrig bezeichnet und die EMRK-Konformität auf dem Wege der Rechtsprechung herbeigeführt. Das SEM muss daher bereits ab einer Wartefrist von zwei Jahren prüfen, ob die Voraussetzungen für den Familiennachzug gegeben sind.