Lexipedia

Jans Beat · Bundesrat · 2024-06-12

Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2024-06-12

Wortprotokoll

Es geht hier um die Verjährung, und zwar um den Teil, der in Artikel 219a Absatz 3 geregelt ist. Absatz 4 behandeln wir anschliessend, dort geht es auch um die Verjährung. Bei Absatz 3 geht es um die Frage der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen bei Grundstückkäufen und Werkverträgen. Sie haben es gehört, eine Minderheit möchte - wie bereits der Nationalrat - die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Baumängeln ändern, und zwar von fünf auf zehn Jahre.

Aus Sicht des Bundesrates ist das durchaus denkbar, insbesondere weil die geltende Verjährungsfrist von der allgemeinen zehnjährigen Verjährungsfrist, die wir sonst in den Gesetzen kennen, abweicht. Der Bundesrat hat hier aber bewusst von Anfang an auf Anträge mit längeren Verjährungsfristen verzichtet, und zwar letztlich aus Respekt vor Ihren Entscheiden; denn das Verjährungsrecht wurde erst 2020 gesamthaft revidiert, nachdem die Verjährungsfristen im Gewährleistungsrecht bereits 2011 geändert worden waren. Beim geltenden Recht handelt es sich um einen Kompromiss, der damals gefunden wurde und der nach Ansicht des Bundesrates im Rahmen dieser Vorlage nicht bereits wieder angetastet werden sollte.

Ich bitte Sie daher, hier der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen und damit bei der geltenden Verjährungsfrist zu bleiben.

Jans Beat · Bundesrat · 2024-06-12 | Lexipedia | Lexipedia