Jans Beat · Bundesrat · 2024-06-12
Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2024-06-12
Wortprotokoll
Die Motion verlangt vom Bundesrat, den Schutzstatus S anzupassen. So soll dieser Status unter gewissen Voraussetzungen aberkannt und nicht wiedererlangt werden können, etwa, wenn eine Person für eine bestimmte Zeit ausgereist ist, wenn sie Rückkehrhilfe bezogen oder den Schutzstatus missbräuchlich erlangt hat. Zudem soll sichergestellt werden, dass der Schutzstatus innerhalb des Dublin-Raumes nur einmal erteilt wird.
Ich möchte Ihnen in Erinnerung rufen, dass rund vier Millionen Menschen aus der Ukraine ihr Land verlassen haben, dass alle Länder in Europa dieselben Probleme haben, die wir heute diskutieren, dass es aber einige Länder gibt, die anteilsmässig noch sehr viel mehr Menschen aufgenommen haben als wir. Dazu gehören etwa Deutschland und Österreich. Ich werde morgen an die Versammlung der Innenminister der Schengen-Staaten gehen, und auch dort wird diese Frage wieder diskutiert werden. Wir haben damals unsere Schutzregeln in Koordination mit den anderen Ländern erlassen. Das ist auch weiterhin die Strategie des Bundesrates.
Der Bundesrat teilt das Anliegen des Motionärs. Es gibt Missbräuche; die gilt es konsequent zu bekämpfen. Er ist jedoch der Ansicht, dass es hier um eine Vollzugsaufgabe geht, die konsequent angegangen werden muss, und zwar in einer Verbundaufgabe von Bund, Kantonen und Gemeinden. Es geht nicht darum, die Regeln zu ändern. Das bringt aus Sicht des Bundesrates nichts. Der vorübergehende Schutz erlischt ja bereits heute, nach geltendem Recht, wenn schutzbedürftige Personen den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse ins Ausland verlegt haben. Das Staatssekretariat für Migration kann den Schutzstatus S bereits heute widerrufen, wenn sich eine schutzbedürftige Person wiederholt oder längere Zeit, das heisst mehr als 15 Tage, im Heimatstaat aufgehalten hat. Der mehrmalige Bezug der Rückkehrhilfe ist bereits heute ausgeschlossen. Dabei berücksichtigen wir auch Rückkehrhilfe, die von anderen europäischen Staaten geleistet wird.
Es ist mir also wichtig, zu betonen, weshalb es den Schutzstatus S braucht. Mit diesem Status können wir Geflüchteten rasch und unbürokratisch Schutz gewähren. Wir verzichten dabei auf eine individuelle Prüfung der Asylgründe. Da der Krieg in der Ukraine zu einer grossen Fluchtbewegung geführt hat, auch in die Schweiz, haben wir damit - das wissen wir jetzt - zum Glück eine Überlastung des Asylsystems verhindern können.
Wie gehen wir jetzt aber mit Personen um, die auf ihren Schutzstatus verzichtet und die Schweiz verlassen haben? Was ist, wenn sie wiederkommen und erneut einen Schutzstatus beantragen? Was ist, wenn eine andere Region, in die sie vielleicht gezogen sind, ebenfalls vom Krieg betroffen ist? Sollen wir sie dann vom Schutz ausschliessen? Nein, denn das wäre nicht in unserem Interesse. Sie könnten dann immer noch ein Asylgesuch stellen, wie richtig gesagt wurde. Das SEM müsste ihr Asylgesuch dann individuell prüfen, was aber zusätzliche Ressourcen binden und eben nicht dazu führen würde, Herr Broulis, dass wir Kosten sparen.
Der Krieg in der Ukraine dauert an. Mit ziemlicher Sicherheit könnten wir deshalb Asylsuchende aus der Ukraine mit einem negativen Asylentscheid auch gar nicht in die Ukraine zurückweisen. Das würde wohl als unzumutbar eingeschätzt. Die Folge wäre, dass die Personen nicht den Schutzstatus hätten und vielmehr als vorläufig Aufgenommene in der Schweiz blieben. Es kann gute Gründe dafür geben, dass jemand auf den Schutzstatus verzichtet und diesen später erneut beantragt. So könnte eine Person in die Ukraine zurückkehren, dort aber feststellen, dass sich die Sicherheitssituation wegen einer erneuten russischen Offensive wieder verschlechtert hat. Dies ist kein missbräuchliches Verhalten. In solchen Fällen muss es möglich bleiben, dass eine Person den Schutzstatus mehr als einmal beantragen kann. Aber auch in diesen Fällen wird die Rückkehrhilfe nur einmal ausbezahlt. Bereits das geltende Recht schliesst einen mehrmaligen Bezug aus.
Und schliesslich: Diejenigen Personen, die auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind, sollen diesen auch bekommen. Diejenigen aber, die nicht darauf angewiesen sind, bekommen ihn nicht. Wer bereits in einem EU- oder EFTA-Staat einen Schutztitel oder ein Aufenthaltsrecht erhalten hat, bekommt in der Schweiz keinen vorübergehenden Schutz. Hier sind wir strenger als die EU, welche Wechsel zwischen EU-Staaten erlaubt.
Ein Missbrauch des Schutzstatus S darf nicht toleriert werden. Hier müssen wir genau hinschauen. Das wird bereits heute gemacht. Die eingereichten Identitätsdokumente werden auf ihre Echtheit geprüft, zudem wird geprüft, ob die Betroffenen ihren Wohnsitz vor dem 24.[NB]Februar 2022 auch tatsächlich in der Ukraine hatten. Liegen Hinweise auf Schutzalternativen ausserhalb der Ukraine vor, werden weiterführende Abklärungen vorgenommen, dies beispielsweise in Form [PAGE 579] von Informations- und Rückübernahmeersuchen an ausländische Partnerbehörden. Hinweisen, wonach eine Person den vorübergehenden Schutz durch falsche Angaben erschlichen hat, geht das SEM konsequent nach. Sind die Voraussetzungen erfüllt, widerruft es den Schutzstatus.
Fazit: Die Anliegen des Motionärs sind bereits erfüllt. Deshalb empfiehlt Ihnen der Bundesrat, die Motion abzulehnen. Wir anerkennen hingegen, dass es für die Gemeinden inzwischen eine grosse Belastung darstellt, die zahlreichen Neugesuche zu beurteilen. Immer wieder rufe ich alle - die Gemeinden, die Kantone - dazu auf, Missbräuche, die sie feststellen, dem SEM zu melden, damit es die entsprechenden Massnahmen ergreifen kann.