Michel Matthias · Ständerat · 2024-06-12
Michel Matthias · Ständerat · Zug · FDP-Liberale Fraktion · 2024-06-12
Wortprotokoll
Bei Artikel 201 Absatz 4 und dann bei Artikel 219a Absatz 1 kommen wir zu den ersten und bedeutendsten Abweichungen vom Nationalratsbeschluss. Ich mache zuhanden des Amtlichen Bulletins einige Ausführungen, auch weil jetzt von denjenigen, die dem Antrag Häberli-Koller folgen, vieles gesagt wurde.
Es handelt sich um ein Konzept der Kommission für Rechtsfragen, das sich im Wesentlichen am Konzept des Bundesrates orientiert. Es betrifft gemäss Fahne auch Artikel 219a Absatz 1, Artikel 367 Absätze 1 und 1bis und Artikel 370 Absätze 3 und 4. Es handelt sich um die Regelungsmaterie der nun schon viel diskutierten Rügefrist. Ich möchte betonen, dass wir hier keine Minderheiten haben; es liegt nur der Einzelantrag Häberli-Koller vor, der verlangt, dem Nationalrat zu folgen.
In der Kommission für Rechtsfragen war dieses Konzept nicht bestritten. Es tönte vorhin, als wir ein weiteres Mitglied der Kommission für Rechtsfragen hörten, vielleicht etwas anders. Abweichungen gab es dann später bezüglich der Dauer der Rügefrist und der Frage, ob sie zwingend sein soll oder nicht; dazu kommen wir noch. Über dieses Konzept hier hat die Kommission jedoch lange beraten. Es gab gewisse Sympathien, die dann aber nicht in unterstützende Anträge mündeten. Wir waren in dieser Konzeptfrage also eigentlich einstimmig. Das müssten wir uns hier vielleicht noch vergegenwärtigen.
Wie einleitend erwähnt, muss gemäss heutiger Rechtslage, die durch die bundesgerichtliche Praxis immer wieder bestätigt wird, ein Mangel eines Grundstücks, einer Baute oder eines in einem Haus verbauten Werks sofort, d.[NB]h. innert weniger Tage, gerügt werden. Das gilt für offene wie auch für versteckte Mängel nach deren Entdecken. Diese Situation ist unbefriedigend, das ist unbestritten. Der Bundesrat sieht in seinem Entwurf eine Verlängerung und eine klare Festlegung der Rügefrist auf 60 Tage vor. Der Kommission scheint dies angemessen.
Der Nationalrat geht hier viel weiter: Er möchte eine Rüge während der gesamten Verjährungsfrist zulassen; gemäss dem Beschluss des Nationalrates wären das dann zehn Jahre. Eigentlich handelt es sich um eine Abschaffung der Rügefrist. Das Pendel schlägt nun wirklich auf die andere Seite aus, und zwar zu weit. Stellen Sie sich vor: Noch im neunten Jahr nach dem Bezug einer Wohnung soll ein längst entdeckter Mangel gerügt werden können.
Ich glaube, das ist auch konzeptionell ein System- oder ein Paradigmenwechsel, da neu die Rügefrist entweder abgeschafft oder quasi der Verjährungsfrist gleichgesetzt wird. Diese beiden Fristen haben aber unterschiedliche Funktionen. Bei der Verjährungsfrist geht es darum, dass Rechte, etwa Schadenersatzrechte, spätestens bis zu einem bestimmten Zeitpunkt geltend zu machen sind. Hier kennt das allgemeine Obligationenrecht eine Zehnjahresfrist - wir haben es gehört -, aber auch gewisse kürzere Fristen. Gerade beim Kauf- und Werkvertragsrecht bestehen fünfjährige Fristen. Im Gegensatz dazu bedeutet die Rügefrist, dass man Mängel möglichst rasch anzeigen muss. Man gibt dem Unternehmer bzw. der Verkäuferin die Gelegenheit, zu reagieren, indem z.[NB]B. die gekaufte Sache besichtigt oder nachgebessert wird.
Die Abschaffung der Rügefrist ist wirklich ein konzeptioneller Wechsel. Man hat diesen auch nicht vernehmlasst. Wir kennen Rügefristen; in den SIA-Normen gibt es Fristen, wir kennen Rügefristen beim sonstigen Kauf- und Werkvertragsrecht. Es wäre wirklich eine Änderung, die meines Erachtens einer längeren und grösseren Debatte bedürfte, als sie im Rahmen der Vernehmlassung geführt worden ist. Das ist also konzeptionell falsch.
Zu den beweisrechtlichen Themen: Je länger nach Auftreten oder Entdeckung eines Mangels Rügen möglich sind, desto schwieriger wird es in ganz vielen Fällen, Ursachen und Verantwortlichkeiten nachzuweisen. Auch der Käufer, die Käuferin selbst läuft ein hohes Risiko, wenn man erst nach Jahren einen anfänglichen Mangel rügt. Zu viele Einflussfaktoren sind inzwischen dazugekommen. Es hilft also keiner Partei - und zuletzt den Gerichten -, wenn jahrelang latente Unsicherheiten über das Bestehen von Mängeln und deren Ursachen bestehen bleiben. Das wäre die Konsequenz des Beschlusses des Nationalrates oder des Antrages Häberli-Koller. Eine derartige Abschaffung der Rügefrist wäre dem [PAGE 568] Rechtsfrieden abträglich. Da vorhin die Einfachheit, die "simplicité" der Regeln gemäss Beschluss des Nationalrates beschworen wurde: Die Regeln sind vielleicht einfach, aber die Auswirkungen in der Praxis sind dann kompliziert. Ich glaube, das sollten wir nicht verursachen.
Ich bitte Sie deshalb im Namen Ihrer Kommission, das bundesrätliche Konzept der 60-tägigen Rügefrist zu unterstützen.
Es sei vielleicht noch angemerkt: Das SIA-Konzept, das Regelwerk wurde kurz erwähnt, wir haben das in der Kommission angeschaut. Wir haben uns auch gefragt, ob man dieses private Regelwerk, das oft übernommen wird, ins OR übertragen soll oder ob man sich der SIA annähern soll. Wir haben aber diese Annäherung ans SIA-Regelwerk nicht vollzogen. Es herrscht hier ein anderes Konzept vor. Sie kennen das vielleicht: Bei den SIA-Normen muss man das Werk abnehmen. Es gibt eine Besichtigung, man macht ein Protokoll usw. Dann laufen die Fristen. Das ist ein anderes Konzept als das obligationenrechtliche Konzept.
Zuhanden der Materialien noch Folgendes: Unser Konzept folgt materiell in drei Punkten dem Nationalrat. Es sind vielleicht untergeordnete, aber trotzdem wichtige Punkte.
1.[NB]Die 60-tägige Rügefrist soll nicht nur beim Grundstückkauf und im Werkvertragsrecht zur Anwendung kommen, sondern auch im vorliegenden Artikel 201 Absatz 4 OR. Hier geht es um Sachen, die gekauft wurden und bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden sind. Diese Frist soll auch für Architekten- und Ingenieurverträge gelten. In diesem Punkt stimmen wir mit dem Nationalrat überein.
2.[NB]Diese Frist soll teilzwingend sein. Es wurde von Kollege Fässler auch erwähnt, dass man sie in der Praxis nicht verkürzen können soll. Hier sind wir beim Nationalrat.
3.[NB]All diese Artikel, Artikel 201 Absatz 4 und die weiteren hier genannten, sollen mit der Schadensminderungspflicht des Käufers ergänzt werden: "Der Käufer trägt den Schaden, der bei sofortiger Anzeige vermieden worden wäre." Kollegin Brigitte Häberli-Koller hat diese Schadensminderungspflicht zwar kritisiert, aber dieses Prinzip gilt ohnehin. Der Bundesrat hat das in der Botschaft auch ausgeführt. In jedem Fall ist der Käufer, die Käuferin zur Schadensminderung verpflichtet. Wir haben es nun einfach noch ins Gesetz geschrieben, aber es gilt ohnehin.
Unter dem Strich kann man sagen, das Konzept der Kommission für Rechtsfragen, das in der Kommission unbestritten war, ist die Fassung des Bundesrates "reloaded", also eine noch konsequentere und noch stärkere Umsetzung der 60-tägigen Rügefrist, überall, wo es um Grundstücke oder verbaute Werke geht. Im Interesse der Rechtssicherheit und Klarheit soll diese Frist auch als zwingende Minimalfrist ausgestaltet sein, denn sie soll in der Praxis in einem wettbewerbsintensiven Markt wirklich durchgesetzt werden.
Entsprechend ist, wie schon erwähnt - das sage ich namens der Kommission -, der Einzelantrag Häberli-Koller, der dem Nationalrat entspricht, abzulehnen. Dieser Einzelantrag und die Fassung des Nationalrates schiessen, wie erwähnt, über das Ziel hinaus und würden das Gleichgewicht zwischen Verkäuferinnen und Käufern massiv stören und, wie gesagt, auch Rechtsunsicherheit und Beweisprobleme kreieren.
Vielleicht noch ein Wort dazu, dass Kollegin Häberli-Koller den Schutz der privaten Käufer und Bauherren ins Feld führt: Zu was führt es, wenn man diese Rügefrist abschafft, wenn man die Verjährungsfrist zu lang macht und wenn man sie dann nach der Fassung des Nationalrates noch zwingend erklärt? Es führt dazu, dass die Verkäufer in diesen Verträgen die Gewährleistung als solche wegbedingen - das darf man. Eine Verjährungsfrist nützt Ihnen nichts, wenn Sie die zugrunde liegenden Rechte nicht mehr haben. Wenn man es zu stark ausgestaltet, führt das zu einem Anreiz, die Gewährleistungsrechte im Vertrag total wegzubedingen. Dann hätte man überhaupt keinen Schutz mehr. Es wäre eine Art Scheinschutz. Das sei einfach noch gesagt.
Zuallerletzt: Wenn Sie noch Zweifel hätten - Kollege Sommaruga hat da Kompromisse erwähnt -, müssten Sie eigentlich unserem Antrag folgen. Denn nur so gibt es Differenzen, nur so kann man in der Folge allenfalls noch beraten und, wenn es dann wirklich angezeigt ist, noch zu besseren Lösungen kommen.
Ich danke Ihnen für die Zustimmung zur Fassung der Mehrheit der Kommission.