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Michel Matthias · Ständerat · 2024-06-12

Michel Matthias · Ständerat · Zug · FDP-Liberale Fraktion · 2024-06-12

Wortprotokoll

Bei diesem Artikel geht es nochmals um das Nachbesserungsrecht. Wir haben ja schon bestimmt, dass dieses als solches zwingend einzuräumen ist. Hier geht es noch um ein Detail: Am Schluss von Absatz 2 hat Ihre Kommission eine Klarstellung eingefügt, wonach Artikel 366 Absatz 2 auch hier anwendbar ist. Es geht hier um das Recht des Bestellers zur Ersatzvornahme ohne gerichtliche Ermächtigung, wenn der Unternehmer die Nachbesserung verschuldeterweise voraussichtlich nicht vertragsgemäss erledigen kann. Die Sicherung eines Rechts des Bestellers war also unbestritten.

Eine Differenz zum Nationalrat haben wir bei Artikel 368 Absatz 2bis; ich gehe nun darauf ein. Es geht hier darum, ob das Nachbesserungsrecht vertraglich ausgeschlossen werden darf und, wenn ja, für welche Fälle. Der[NB]Nationalrat[NB]sieht[NB]einen[NB]zwingenden[NB]Charakter vor: In keinem Fall darf das Nachbesserungsrecht ausgeschlossen werden.

Das empfindet Ihre Kommission als zu weit gehend. Wir stimmen der Fassung des Bundesrates zu. Es wird differenziert: Das zwingende Nachbesserungsrecht soll auf diejenigen Fälle beschränkt werden, in denen der Mangel eine Baute betrifft, die für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Bestellers bestimmt ist. Oder umgekehrt: Das Nachbesserungsrecht kann nach unserer Auffassung vertraglich wegbedungen werden, wenn die Baute für kommerzielle oder berufliche Zwecke genutzt wird. Hier gibt es auch geschäftserfahrene Parteien. Aus unserer Sicht rechtfertigt sich eine zwingende Bestimmung nur dort, wo typischerweise ein strukturelles Machtgefälle besteht.

Deshalb bitten wir Sie, hier dem Bundesrat zu folgen. Es gibt keine Minderheit, nur den Einzelantrag Häberli-Koller.

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