Seiler Hanspeter · Nationalrat · 2003-06-04
Seiler Hanspeter · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2003-06-04
Wortprotokoll
Gemäss geltendem Recht sind die Kantone dazu verpflichtet, Handänderungen von Grundstücken zu veröffentlichen, davon ausgenommen ist der Eigentumserwerb durch Erbgang. Die Gegenleistung, also der Kaufpreis, ist von der Veröffentlichungspflicht auch nicht betroffen: Absatz 3 von Artikel 970a ZGB erlaubt zwar die Offenlegung der Kaufpreise. Die Offenlegung ist also fakultativ, und ein paar Kantone haben davon auch Gebrauch gemacht, z. B. der Kanton Genf. Die meisten Kantone aber haben darauf verzichtet.
Frau Leutenegger Oberholzer will nun, dass bei der Veröffentlichung des Erwerbs von Eigentum an einem Grundstück zwingend auch die Gegenleistung, also der Kaufpreis, aufgeführt wird. Heute sind gemäss dem erwähnten Artikel 970a das Objekt, die Vertragsparteien, das Datum des Erwerbs durch den Veräusserer, die Miteigentumsanteile und bei Stockwerkeigentum auch die Wertquoten zu publizieren. Das erfolgt in den offiziellen Publikationsorganen der Kantone, den so genannten Amtsblättern.
Die Initiantin erhofft sich von dieser zwingenden Veröffentlichung der Kaufpreise und der damit gegebenen Transparenz wohl eine vermehrte öffentliche Beachtung und Beobachtung der Bodenpreise, der Liegenschaftspreise, eine gewisse öffentliche Kontrolle des Immobilienmarktes bezüglich Preisentwicklung, einen transparenten Markt, in dem auch die Preisbildung marktgerechter erfolgen würde. Die Kommission ist in ihrer eindeutigen Mehrheit der Meinung, dass das Problem der hohen Grundstücks- und Bodenpreise durch die obligatorische Veröffentlichung der Preise nicht gelöst werden kann. Boden ist und bleibt in unserem Land ein immer knapperes Gut, und die Preise sind eben eine Folge dieser Knappheit.
Der Markt für Immobilien funktioniert. Ich kann Ihnen ein Beispiel sagen: In einem mir sehr bekannten Kurort können Sie heute Wohnungen sehr günstig erwerben, weil sich das Verhältnis von Nachfrage und Angebot infolge eines offensichtlichen Überangebotes und einer sinkenden Nachfrage sehr stark verändert hat. Daran würde die Veröffentlichung der Kaufpreise in den offiziellen kantonalen Publikationsorganen überhaupt nichts ändern. Diese Veröffentlichungen gemäss Artikel 970a ZGB erfolgen zudem in sehr vielen Kantonen erst dreiviertel, bis anderthalb, ja bis zwei Jahre nach dem Kaufdatum. Was sie dann noch wert sind, können Sie selbst erwägen.
Die Preise sind für Kaufinteressenten ja an sich schon jetzt zugänglich. Bei Liegenschaftsagenturen, und es gibt deren ja viele in unserem Land, kann man sich darüber orientieren, wo welche Objekte zu welchen Preisen angeboten und gekauft werden können. Jeder Kaufinteressent findet in praktisch allen grossen Tageszeitungen wöchentlich mindestens einmal eine grosse Anzahl von Angeboten, meistens mit der Preisangabe. Und heute steht ja im gleichen Sinn zunehmend auch das Internet zur Verfügung.
Diese Formen der veröffentlichten Kaufpreise geben eine viel realitätsbezogenere Sicht auf die Marktsituation und sind bestimmt aussagekräftiger als Preisangaben, die, wie erwähnt, erst Monate, ja Jahre nach dem Kaufdatum in den Publikationsorganen eingesehen werden könnten. Letztlich können Sie auch das Grundbuch konsultieren, sofern Sie ein ganz besonders berechtigtes Interesse an einer Einsichtnahme nachweisen. Die Parlamentarische Initiative Dettling 01.439, der vom Ständerat Folge gegeben worden ist, will dieses Einsichtsrecht in angemessenerem Umfang als heute für die tatsächlich an einem Kauf Interessierten gesetzlich verankern.
Es stimmt, dass Liegenschaften nominal verglichen hier teurer sind als in anderen Ländern. Wir wissen aber doch sicher alle, dass diese Preisunterschiede auch auf viele andere Güter zutreffen und dass auch das Lohnniveau in der Schweiz zum Teil sehr wesentlich über demjenigen des Auslandes liegt. Das Gut Grundstück und das Gut Liegenschaft kann man in ihrer Bedeutung einfach nicht mit einem Konsumgut vergleichen und auf eine gleiche Ebene stellen. Es gelten hier eben andere Beurteilungskriterien. Die zwingende Veröffentlichung der Kaufpreise bei Grundstückerwerben förderte wohl auch eine gewisse "Neidökonomie". Das ist wohl nicht wünschenswert.
Im Kanton Genf werden die Preise veröffentlicht. Ich habe nirgends lesen können, dass die Boden- und Liegenschaftspreise im Kanton Genf deswegen gesunken wären. Als ich in den einschlägigen Tageszeitungen letzthin die Verkaufsangebote betreffend Grundstücken und Liegenschaften gelesen habe, habe ich nicht den Eindruck erhalten, dass der Immobilienmarkt in diesem Kanton besonders günstig sei, ganz im Gegenteil! Dies bestätigt die Vermutung, dass die Veröffentlichung der Grundstückskaufpreise letztlich wohl nur der Bildung von Statistiken dienen würde, und Statistiken haben wir ja schon recht viele.
Aus all diesen Überlegungen heraus hält die Kommissionsmehrheit die von der Initiantin verlangte Gesetzesrevision weder für geeignet noch für notwendig. Sie empfiehlt Ihnen deshalb mit 16 zu 7 Stimmen, der Initiative keine Folge zu geben. Nachdem wir vorhin in der Beratung des Bundesgesetzes über die elektronische Signatur einen analogen [PAGE 824] Antrag zu Artikel 970 ZGB ganz klar, mit 75 zu 34 Stimmen, abgelehnt haben, wäre es wohl nicht sehr sinnvoll, hier nun das Gegenteil zu tun. Es gelte auch hier: "Deine Rede sei Ja, Ja - Nein, Nein!"