Steinemann Barbara · Nationalrat · 2024-09-12
Steinemann Barbara · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2024-09-12
Wortprotokoll
In dieser ersten Differenzbereinigungsrunde wird sich die SVP-Fraktion der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates anschliessen.
Kernstück dieser abstrakten, sehr juristischen Materie, die aber für Betroffene sehr weitreichende Folgen zeitigt, ist die separate gesetzliche Rügefrist. Wird heute ein Mangel am Bau nicht innert sieben Tagen gerügt, gilt er unwiderruflich als genehmigt. Verpasst der Verkäufer, der Käufer oder der Bauherr diese Frist, so sind seine Gewährleistungsrechte verwirkt. Diese separate Mängelrügefrist innerhalb der Verjährungsfrist ist systemfremd, und wir möchten sie möglichst ganz weghaben.
Ein wesentlicher Punkt dieser Revision ist die gesamte Verjährungsfrist beim Grundstückkauf und bei der Erstellung eines unbeweglichen Werkes. Der strittige Punkt ist, ob sie auf fünf oder auf zehn Jahre festgesetzt werden soll. Die SVP-Fraktion hat sich für fünf Jahre ausgesprochen. Die Mängelrüge soll, wie gesagt, während dieser ganzen Frist zugelassen werden. Gleichzeitig ist eine Schadensminderungspflicht einzuführen.
Die Rügefrist von 60 Tagen gemäss Beschluss des Ständerates lehnen wir also ab. Während der ganzen Verjährungsfrist sollen ursprüngliche Mängel jederzeit geltend gemacht werden können.
Was Artikel 219a Absatz 3 und Artikel 371 Absatz 2 des Obligationenrechts betrifft, so müssen die neuen Regeln unserer Ansicht nach zwingend sein. Die Vereinbarung von kürzeren Fristen zulasten der unerfahrenen Bauherren und Immobilienkäufer soll also nicht mehr möglich sein.
Auch möchten wir keinerlei Unterscheidung zwischen gewerblichen und privaten Verkäufern; wir möchten alle Akteure gleich behandeln. Die Familie, die einmal im Leben mit ihrem ganzen Ersparten ein Haus oder eine Eigentumswohnung erwirbt, ist mit den gewerblichen Akteuren gleichzustellen; dies zu Artikel 368 Absatz 2bis.
Bei Artikel 839 Absatz 3 stellt sich eine ganz ähnliche Frage, nämlich ob wir eine Fünf- oder eine Zehnjahresfrist einführen wollen. Hier geht es um das Bauhandwerkerpfandrecht. Die Bauherrschaft kann das gesetzliche Bauhandwerkerpfandrecht mit einer Ersatzsicherheit wie etwa einer Bankgarantie abwenden. Heute müssen Verzugszinsen für eine unbegrenzte Zeit gedeckt sein. Der Ständerat will hier eine Deckungsfrist von zehn Jahren; der Nationalrat will die Frist bei fünf Jahren ansetzen. Wir von der SVP-Fraktion werden uns dem Beschluss des Nationalrates anschliessen und in Analogie zur Verjährung eine Frist von fünf Jahren vorsehen.