Flach Beat · Nationalrat · 2024-09-12
Flach Beat · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion · 2024-09-12
Wortprotokoll
Es ist tatsächlich etwas komplex. Garantiefrist und Rügefrist werden immer wieder verwechselt. Ich möchte hier Klarheit schaffen. Stellen Sie sich vor, Sie bauen ein Ersatztreppenhaus an Ihr Gebäude an, damit Sie sanieren können. Dieses Ersatztreppenhaus wird nach zwei Jahren wieder demontiert, und nach drei Jahren stellen Sie fest: Bei der Montage, der Demontage oder was auch immer hat sich ein Mangel am Gebäude ergeben. Nach heutiger Rechtslage müssen Sie diesen Mangel innert sieben Tagen nach der Entdeckung rügen, weil ansonsten der Mangel quasi untergeht.
Das Parlament will nichts für den Schwächeren oder den Stärkeren oder so machen, sondern es will die absolut kurze Frist von sieben Tagen nach Obligationenrecht verlängern. So haben Sie nach der Entdeckung eines Mangels die Möglichkeit, nicht nur innert sieben Tagen den Mangel zu melden. Vielleicht brauchen Sie etwas länger, um herauszufinden, ob es tatsächlich ein Mangel ist, von wem der Mangel verursacht wurde und welche Folgen allenfalls daraus resultieren. Sie können dann diesen Mangel beim verantwortlichen Unternehmer rügen und eine Behebung rechtsgenüglich einfordern.
Die Garantie für dieses Nottreppenhaus, quasi die Bestandsart, ist werkvertraglich geregelt. Sie kann kürzer sein, sie kann aber auch länger sein, z.[NB]B. dann, wenn das Nottreppenhaus länger stehen oder halten und dann wieder demontiert werden soll. Längere Garantiefristen sind heute schon absolut üblich, beispielsweise sind sie bei Flachdächern und ähnlichen Dingen völlig unbesehen. Aber auch dort gilt nach heutigem Recht bei der Entdeckung eines Mangels die absolut kurze Frist von ungefähr sieben Tagen - im Obligationenrecht steht, dass die Anzeige sofort nach der Entdeckung zu erfolgen hat. Das ist nicht in Ordnung, und das wollen wir auch ändern.
Der Nationalrat hat die Verjährungsfrist auf zehn Jahre verlängert, der Ständerat ging wieder zurück auf fünf Jahre gemäss geltendem Recht. Bei der Mängelrügefrist hat der Ständerat gesagt: Es ist sinnvoll, Mängel innert 60 Tagen statt innert sieben Tagen nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.
Noch besser wäre es eigentlich, wenn man verankern würde, was in der Praxis angewendet wird, nämlich die SIA-Norm 118. Dort ist es so geregelt, dass Sie während der ersten zwei Jahre der Abnahme jederzeit rügen können. Sie können also einen Mangel entdecken, anschauen, prüfen, woher er kommt, wer verantwortlich ist usw., und diesen Mangel dann innerhalb der zwei Jahre rügen. Wenn es keine Mangelfolgeschäden gibt, können Sie ihn sogar beobachten und kurz vor Ende der zwei Jahre die Unternehmer alle zusammen aufbieten und sagen: Hey, da ist ein Mangel, und den müssen Sie jetzt bitte beheben. Wenn es einen Mangelfolgeschaden gibt, einen weiterfressenden Schaden oder so, dann müssen Sie natürlich vorher handeln. Das ist eine Obliegenheit des Eigentümers. Das gilt aber in meinen Augen sowieso. Sie können nicht einen Schaden, den Sie beobachten, einem Unternehmer quasi aufbürden, wenn der davon nichts weiss. Das ist[NB]eine[NB]Frage[NB]der[NB]Rechtssicherheit,[NB]auch[NB]der[NB]Fairness[NB]usw.
Nach Ablauf der zwei Jahre gemäss SIA-Norm 118 erfolgt dann der Wechsel zum obligationenrechtlichen System, zum sofortigen Rügen. Das ist tatsächlich etwas Ungerechtes, sowohl gegenüber den Unternehmern als auch gegenüber den Bauherren und Bestellern. Ich beantrage, dass wir dem Ständerat mit Anpassungen folgen respektive der Minderheit[NB]II [PAGE 1495] (Gianini) zustimmen. Der Ständerat soll sich noch einmal überlegen, ob es nicht klüger wäre, die Regel gemäss SIA-Norm 118 anzuwenden, so, wie sie in 95 Prozent der Fälle - und es geht nicht um die Kleinen versus die Grossen - in der Praxis heute schon angewendet wird. Die Unternehmer kennen sie, die Bauherren kennen sie. Wir sollten das tun, was wir eigentlich von Anfang an mit dieser Vorlage wollten: die Verjährungsfalle bei den Rügemöglichkeiten abschaffen, die Verjährungsfalle auf 60 Tage verlängern, auch nach Ablauf dieser zwei Jahre. Mit der Garantiefrist hat das eigentlich nichts zu tun.
Das wäre der Antrag. Die Praxis zeigt, dass er sehr gut funktionieren würde. Es würde auch Rechtssicherheit schaffen, nicht nur für die Bauten mit laufenden Verträgen, sondern auch für die künftigen. Aber es gibt Tausende von Werkverträgen, die im Moment am Laufen sind. Wir sollten das System nicht auf den Kopf stellen.
Ich komme noch ganz kurz zu Artikel 839 Absatz 3 ZGB. Dort geht es um die Eintragung und darum, wann der Eigentümer ein Bauhandwerkpfandrecht abwenden kann. Die Frage ist, ob der Eigentümer für die angemeldete Forderung zuzüglich Verzugszinse hinreichende Sicherheit für eine Dauer von fünf Jahren oder für eine Dauer von zehn Jahren leisten soll. Ich bin überzeugt, dass fünf Jahre reichen, selbst bei langwierigen Baurechtsstreitigkeiten. Sonst ist die Hürde auch für den Bauherrn sehr hoch. Ich bitte Sie, dort der Mehrheit zu folgen.