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Rossi Viktor · 2024-09-16

Rossi Viktor · Bern · 2024-09-16

Wortprotokoll

Sehr geehrter Herr Nationalrat Glättli, nach Artikel 62 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte müssen die nach kantonalem Recht zuständigen Stellen die Unterschriftenlisten nach der Bescheinigung unverzüglich den Absendern zurückschicken. Eine direkte Weiterleitung der Listen an die Bundeskanzlei wäre mit der gesetzlichen Vorgabe nicht vereinbar. Bei [PAGE 1530] Volksinitiativen ist ein Initiativkomitee gesetzlich vorgeschrieben, und die Unterschriften müssen gesamthaft bei der Bundeskanzlei eingereicht werden. Denkbar wäre, dass die Gemeinden die Unterschriften künftig nicht mehr dem jeweiligen Absender, sondern standardmässig dem Initiativkomitee schicken. Dazu bedürfte es aber grundsätzlich einer Gesetzesänderung.

Wie in der Antwort auf den ersten Teil Ihrer Frage 24.7614 dargelegt, sind die bekannt gewordenen unlauteren Sammelpraktiken als Verstoss gegen Treu und Glauben und als Rechtsmissbrauch zu qualifizieren. Die Bundeskanzlei prüft deshalb, inwiefern bereits auf der Grundlage des geltenden Rechts sichergestellt werden kann, dass Unterschriften nach ihrer Bescheinigung durch die Gemeinden an die Komitees weitergeleitet werden, wenn feststeht, dass sie zu kommerziellen Zwecken und ohne Auftrag des Komitees gesammelt wurden. Als Sofortmassnahme - ich weiss, dass ich mich hier wiederhole, aber es ist mir wichtig, dass das verstanden wird - lädt die Bundeskanzlei zudem zum besagten runden Tisch ein. Dieser ist keine einmalige Veranstaltung, sondern soll einen neuen ständigen Dialog darstellen, der es erlauben würde, solche Dinge gemeinsam festzulegen. Beispielsweise könnte ein Commitment bezüglich dieser Massnahme daraus folgen.

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