Dittli Josef · Ständerat · 2024-09-16
Dittli Josef · Ständerat · Uri · FDP-Liberale Fraktion · 2024-09-16
Wortprotokoll
Ich bin auch Mitglied dieser Kommission. Wir haben das vorberaten und uns weitgehend auf den Prozess im Nationalrat gestützt, dessen Kommission auch gearbeitet hat. Wir haben bei der Erwägung des ganzen Prozesses nicht nur festgestellt, dass der Nationalrat deutlich zugestimmt hat, sondern auch, dass die Kommission des Nationalrates schon einen Richtungswandel in Richtung Annahme gemacht hatte. Das Verhältnis war ursprünglich viel ausgeglichener gewesen. Wir haben dann auf dieser Basis in der Kommission das Geschäft beraten und gesehen, dass die Vorteile dieser Vorlage gegenüber den Nachteilen überwiegen, deutlich überwiegen. Natürlich gibt es bei jedem Gesetz gewisse Risiken. Man hat bei dieser Vorlage auch versucht, diese Risiken entsprechend einzugrenzen.
Vor diesem Hintergrund bin ich der Auffassung, dass wir hier mindestens eintreten sollten. Ich persönlich werde mich auch dafür engagieren, dass wir der Vorlage zustimmen werden.
Der Bundesrat wie auch die Konferenz kantonaler Volkswirtschaftsdirektorinnen und Volkswirtschaftsdirektoren halten in ihren Stellungnahmen fest, dass Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung bereits heute anspruchsberechtigt für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sind; sie suggerieren quasi, die Initiative sei ja gar nicht mehr notwendig. In der Praxis ist es jedoch so, dass erst eine Anspruchsberechtigung vorliegt, wenn man den Status als Person in arbeitgeberähnlicher Stellung verliert. Dies kann Monate, wenn nicht Jahre dauern. Das heisst konkret, man zahlt zwar jeden Monat in die Arbeitslosenversicherung ein, erhält aber erst spät oder nie eine Entschädigung im Fall einer Arbeitslosigkeit.
Wieso ist das so? Stellen Sie sich vor, Ihre Firma gerät in Konkurs. Sie müssen alle Arbeitsverträge auflösen und die Bilanz deponieren. Als Person in arbeitgeberähnlicher Stellung sind Sie arbeitslos und erhalten keinen Lohn mehr. Im Gegensatz zu Ihren früheren Angestellten erhalten Sie erst dann eine Entschädigung, wenn der Konkurs vollzogen ist. Ein solcher Prozess kann unter Umständen sehr lange andauern und führt zu einer Ungleichbehandlung gegenüber Angestellten, obwohl alle vom gleichen Schicksal betroffen sind.
Ein weiterer Umstand betrifft Ehegattinnen und Ehegatten, die im Betrieb mitarbeiten. Selbst wenn sie weder in der Geschäftsleitung tätig noch am Unternehmen beteiligt sind, gelten sie als Person in arbeitgeberähnlicher Stellung. Wird z.[NB]B. aufgrund privater Probleme der Ehegattin oder dem Ehegatten gekündigt, erhält die betroffene Person erst Arbeitslosenentschädigung, wenn die Scheidung erfolgt ist. Auch das kann eine lange Zeit in Anspruch nehmen. Eine Person in arbeitgeberähnlicher Stellung kann somit nicht jederzeit über die Aufhebung dieser Stellung selbst entscheiden.
Ein drittes und letztes Beispiel soll das nochmals verdeutlichen: Wenn Sie 10 Prozent einer Firma besitzen und Ihr Mitaktionär, der die restlichen 90 Prozent der Aktien besitzt, kündigt, sind Sie arbeitslos, aber ohne Anrecht auf Arbeitslosenentschädigung, auch wenn Sie jahrelang in die ALV einbezahlt haben.
Diese Zustände entsprechen nicht dem Versicherungsprinzip. Aus diesem Grund ist es richtig, das Gesetz [PAGE 768] anzupassen. Sie können den Stellungnahmen des Schweizerischen Gewerbeverbandes sowie des Schweizerischen Arbeitgeberverbandes entnehmen, dass die Wirtschaft hinter dieser sinnvollen Anpassung steht. Es gibt nicht nur Organisationen, die sich dagegen aussprechen, sondern auch namhafte, die dafür sind. Die Arbeitgeber sind die, welche zusammen mit den Arbeitnehmern die Arbeitslosenversicherung bezahlen, und sie stehen hinter dieser Reform.
In den letzten Tagen habe ich zwei Vorbehalte gehört, auf die ich gerne noch kurz eingehe.
Erstens wurde gesagt, man solle doch die Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung von der Beitragspflicht befreien. Eine solche Massnahme ist in der Praxis aber kaum zu bewerkstelligen. Einerseits müssten die über 300[NB]000 betroffenen Personen einzeln bei der Sozialversicherungsanstalt einen Antrag um Beitragsbefreiung stellen, was sehr viel Arbeit auslösen würde. Wenn sie den Status wieder verlieren und beitragspflichtig würden, müssten sie das andererseits selbst merken und sich selbstständig wieder bei der ALV anmelden. Dies würde relativ schnell zu einer Aushöhlung der Arbeitslosenversicherung führen, weil Personen, die eigentlich beitragspflichtig wären, dies nicht mehr sind.
Zweitens wurde gesagt, dass die Revision das Missbrauchsrisiko erhöhe; das haben wir von meinen Vorrednern deutlich ausgeführt erhalten. Der vorliegende Gesetzentwurf sieht Massnahmen vor, um dieses Risiko zu minimieren. Man muss zwei Jahre einzahlen, um anspruchsberechtigt zu sein. Im Falle eines Bezugs von Arbeitslosengeld müsste man dieses zurückzahlen, wenn man innert dreier Jahre wieder beim gleichen Arbeitgeber arbeiten würde. Zudem, und das ist mir wichtig zu betonen, sieht die Vorlage vor, dass der Bundesrat eine Evaluation über die Auswirkungen dieser Änderungen durchführt und in fünf Jahren Bericht erstattet. Ich gehe nicht davon aus, dass massenweise Unternehmerinnen und Unternehmer diese Revision zu ihren Gunsten missbrauchen würden. Selbst wenn dies der Fall wäre, hätten wir die Möglichkeit, wieder einzuschreiten.
Was in meinen Augen nicht richtig wäre, ist, auf die Vorlage nicht einzutreten oder sie an die Kommission zurückzuweisen, wobei Zweiteres noch eher verkraftbar wäre als Ersteres. Der Missstand muss eindeutig behoben werden, und das tun wir, indem wir auf die Vorlage eintreten.