Fässler Daniel · Ständerat · 2024-09-17
Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2024-09-17
Wortprotokoll
Wir haben hier noch die zweite materielle Differenz zu beraten. Dies ist für Nichtkommissionsmitglieder nicht ganz einfach, da auf der Fahne nur noch Artikel 32d zu finden ist, zu dem noch eine Differenz besteht. Die dabei zu beachtenden Grundlagen finden sich in Artikel 32c und die finanziellen Bestimmungen, die damit zusammenhängen, in den Artikeln 32ebis und 32eter, also in Bestimmungen, die Sie leider nicht mehr auf der Fahne finden. Damit Sie über die bei Artikel 32d Absatz 6 bestehende Differenz in Kenntnis der ganzen Tragweite entscheiden können, beschränke ich mich nicht nur auf diese Bestimmung.
Nochmals: Die Grundlage findet sich in Artikel 32c. Gemäss geltendem Recht sind die Kantone verpflichtet, Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte zu sanieren. Die Kosten einer Untersuchung, Überwachung und Sanierung solcher belasteten Standorte hat, Sie sehen dies in Absatz 1 von Artikel 32d, der Verursacher zu tragen. Der Inhaber oder Eigentümer, auch "Zustandsstörer" genannt, hat keine Kosten zu übernehmen, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung des Standortes keine Kenntnis hatte. Dies ist und bleibt so in Absatz 2 von Artikel 32d festgeschrieben. Kann der Verursacher der Belastung nicht mehr ermittelt werden oder ist dieser zahlungsunfähig geworden, hat subsidiär das zuständige Gemeinwesen den Kostenanteil des Verursachers zu übernehmen. Dies ist so in Absatz 3 von Artikel 32d festgeschrieben. An dieser bewährten Kostenregelung ändert sich nichts.
Die beiden Räte haben sich im Rahmen der Beratungen zu dieser Vorlage darauf geeinigt, die Kantone neu zu verpflichten, auch öffentliche Kinderspielplätze und öffentliche Grünflächen zu sanieren, wenn deren Böden mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind und wenn darauf regelmässig Kleinkinder spielen. Diese Änderung findet sich in Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe b. Gemäss dem neuen Artikel 32eter Absatz 1 Buchstabe e hat der Bund die bei der Untersuchung und Sanierung von öffentlichen Kinderspielplätzen und Grünflächen anfallenden Kosten mit einem Anteil von 60 Prozent zu übernehmen. Die entsprechenden Mittel kann der Bund gemäss dem neuen Artikel 32ebis Absatz 6 dem Vasa-Altlastenfonds entnehmen.
Damit gilt es noch die Frage zu klären, wer die restlichen 40 Prozent der Kosten zu tragen hat. Der Bundesrat sieht vor, dass dies der Standortinhaber sein soll. Der Nationalrat möchte den Eigentümer in die Pflicht nehmen. Die Begründung für beide Varianten ist nach Auffassung der Kommission schwach. In der Botschaft begründet der Bundesrat dies allein damit, dass der Verursacher der Belastung meistens nicht eruiert werden könne, sodass subsidiär das zuständige Gemeinwesen die Kosten zu tragen hätte. Unser Rat hat diese vom Verursacherprinzip und von der bewährten Regelung bei belasteten Standorten abweichende Kostenregelung bisher klar abgelehnt.
Ihre Kommission beantragt Ihnen mit 9 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung, für die Kostenregelung bei einer Untersuchung und Sanierung von öffentlichen Kinderspielplätzen und öffentlichen grünen Flächen kein neues Prinzip einzuführen. Auch bei dieser neuen Kategorie von sanierungspflichtigen Standorten soll das bewährte Verursacherprinzip gelten. Dieses nimmt in erster Linie den Verursacher in die Pflicht und subsidiär das zuständige Gemeinwesen. Der Zustandsstörer, sei er Eigentümer oder Inhaber des betreffenden Standortes, soll nur dann einen Kostenanteil übernehmen müssen, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung Kenntnis gehabt hätte.
Die Überlegungen zur Kostenregelung bei privaten Kinderspielplätzen und privaten Gärten sind ähnlich, aber nicht deckungsgleich. Die Räte haben sich darauf geeinigt, dass die Kantone die Sanierung von privaten Kinderspielplätzen und privaten Hausgärten finanziell unterstützen können. Dies steht so neu in Artikel 32c Absatz 1bis.
Eine Pflicht zur Sanierung solcher Böden gibt es nicht. Die Räte haben es daher folgerichtig abgelehnt, dem Bundesrat in Absatz 4 von Artikel 32c die Kompetenz zu geben, auch zu privaten Kinderspielplätzen und privaten Hausgärten Vorschriften zur Sanierungsbedürftigkeit sowie zu den Zielen und zur Dringlichkeit von Sanierungen zu erlassen. Kommt es zu einer Sanierung, hat der Bund gemäss dem neuen Artikel 32eter Absatz 1 Buchstabe f die bei der Sanierung von privaten Kinderspielplätzen und privaten Hausgärten anfallenden Kosten mit einem Anteil von 40 Prozent zu übernehmen. Die entsprechenden Mittel kann der Bund gemäss dem neuen Artikel 32ebis Absatz 7 dem Vasa-Altlastenfonds entnehmen.
Anders als bei den öffentlichen Kinderspielplätzen und Grünflächen sind für Untersuchungen übrigens keine Kostenbeiträge des Bundes vorgesehen. Übernimmt der Kanton keine Kosten, bleiben die Sanierungskosten mit einem Anteil von 60 Prozent gemäss Entwurf des Bundesrates beim Standortinhaber hängen, gemäss Nationalrat beim Eigentümer. Dies [PAGE 801] ist nach Auffassung der Kommission nicht sachgerecht. Ich kann dazu auf die vorhin zu den öffentlichen Kinderspielplätzen und Grünflächen gemachten Ausführungen verweisen. Bei privaten Kinderspielplätzen und Hausgärten machen die Vorlagen von Bundesrat und Nationalrat aber definitiv keinen Sinn. Eine Sanierung bleibt freiwillig. Es wird daher keinem privaten Standortinhaber oder Privateigentümer in den Sinn kommen, sein Grundstück freiwillig einer kostspieligen Sanierung zu unterziehen und damit gleichzeitig freiwillig die Pflicht anzuerkennen, 60 Prozent der anfallenden Kosten selber zu übernehmen.
Wenn wir erreichen wollen, dass mit umweltgefährdenden Stoffen belastete private Kinderspielplätze und private Hausgärten saniert werden, wird der Verursacher oder subsidiär das zuständige Gemeinwesen die vom Bund nicht übernommenen Kosten zu tragen haben, so wie dies heute bei den belasteten Standorten aufgrund des bewährten Verursacherprinzips gilt. Wenn Sie erreichen wollen, dass Ihre Ziele erreicht werden, müssen Sie der Kommission folgen. Der Entwurf des Bundesrates und der von der Minderheit unterstützte Beschluss des Nationalrates erreichen das Gegenteil von dem, was sie versprechen.
Ich komme zum Schluss. Die Kommission beantragt Ihnen mit 9 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung, am bisherigen Beschluss festzuhalten. Eine Minderheit Crevoisier Crelier möchte sich dem Nationalrat anschliessen.