Bregy Philipp Matthias · Nationalrat · 2024-09-18
Bregy Philipp Matthias · Nationalrat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2024-09-18
Wortprotokoll
Ihre Kommission hat am 21.[NB]Juni dieses Jahres diesen Bundesbeschluss beraten, ist mit 15 zu 6 Stimmen bei 1 Enthaltung darauf eingetreten und hat ihm in der Gesamtabstimmung mit 16 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung zugestimmt. Das ist ein klares Resultat, wie es sich bereits nach der Vernehmlassung gezeigt hat. Dort haben sechzehn Kantone, drei Parteien und drei Organisationen eine vorbehaltlose Unterstützung zugesagt,[NB]einzig[NB]eine[NB]Organisation[NB]hat[NB]sich[NB]ablehnend[NB]geäussert.
Die Frage ist: Um was geht es hier? In dieser Vorlage geht es um die Zustimmung zum Bundesbeschluss über den Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel in grenzüberschreitenden Zivilprozessen. Der Inhalt ist simpel. In einem ersten Teil wird dem Bundesrat die Ermächtigung gegeben, die Erklärung zum Haager Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen zu ändern. In einem zweiten Teil erfolgt eine Änderung von Artikel 11 und Artikel 11a Absatz 4 des Bundesgesetzes über das[NB]Internationale[NB]Privatrecht[NB](IPRG).[NB]Der Anstoss zu dieser Gesetzesvorlage kam aus dem Ständerat. Hierzu gab es die Motion 20.4266 der RK-S, "Modernere grenzüberschreitende Zivilprozesse", die im Ständerat einstimmig angenommen wurde.
Das Ziel ist die Vereinfachung von Video- und Telefonkonferenzen im internationalen Kontext von Zivilprozessen. Es ist wenig überraschend, dass dieses Ziel gerade jetzt aufs Tapet kommt; es gibt einen direkten Zusammenhang mit der überarbeiteten ZPO, bei der man diese Möglichkeiten in inländischen Verfahren geschaffen hat.
Heute ist die Situation so: Wer eine solche Anhörung machen will, braucht die Zustimmung des Bundesamtes für Justiz. Es ist zudem so, dass das Verfahren in Nichtvertragsstaaten des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens nicht möglich ist. Neu wird es ohne behördliche Genehmigung möglich sein, es bleibt einzig eine Mitteilungspflicht. Es handelt sich also um eine klare Erleichterung.
Die Voraussetzung dafür ist klar: Der Schutz der schweizerischen Souveränität muss bestehen bleiben, ebenso derjenige der betroffenen Personen. Das bedeutet unter anderem das Recht auf die Befragung in der Muttersprache oder den Schutz von Personendaten. Zudem soll das Regime neu auch für Nichtvertragsstaaten gelten, deshalb ist eine Ergänzung des IPRG notwendig.
Wichtig ist, dass die Teilnahme an einer Video- oder Telefonkonferenz nur auf freiwilliger Basis erfolgen kann. Die betroffenen Personen, die per Video- oder Telefonkonferenz befragt werden sollen, müssen also zustimmen. Diese Freiwilligkeit ergibt sich direkt aus Artikel 17 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens. Dort wird von einer Befragung ohne Anwendung von Zwang gesprochen. In der Schweiz verstehen wir diese Befragung ohne Anwendung von Zwang als Zustimmungserfordernis. Wir verstehen dies aber nicht nur in der Schweiz so. Es ist vielmehr international anerkannt, dass Befragung ohne Zwang Freiwilligkeit bedeutet. Sie können insbesondere die Literatur in der deutschen Rechtsprechung hierzu konsultieren.
Für die Kommission war und ist klar, dass die Freiwilligkeit ein entscheidendes Element dieser Vorlage ist. Daher sage ich das hier auch nochmals zuhanden der Materialien, damit es klar ist. Abgebildet wird dies übrigens in Artikel 11 Absatz 3 des Entwurfes; dort haben wir einen expliziten Hinweis auf das Haager Übereinkommen. Zu beachten gilt es - ich sage das, weil es manchmal zu Missverständnissen kommt -, dass dieser Bundesbeschluss einzig für ausländische Verfahren gilt und nicht für inländische.
Ihre Kommission - erlauben Sie mir kurz noch diese Ausführungen - hat sich auch zu Fragen wie zum Beispiel dem Einsatz von künstlicher Intelligenz geäussert und dazu, wie sich garantieren lässt, dass die Regeln eingehalten werden. Bei der ZPO ist es so, dass der Bundesrat eine Verordnung erlassen kann, um die Regeln zu definieren. Hier bei den ausländischen Verfahren ist es am ausländischen Staat, die Normen festzulegen, und es liegt am ausländischen Gericht, diese Normen zu kontrollieren.
Ich komme zum Schluss. Warum sind wir für Zustimmung? Es gibt zwar keinen wesentlichen Vorteil für die Schweiz, aber mindestens einen für Personen, die in der Schweiz wohnen. Zudem sind solche Videokonferenzen nichts Neues. Bis heute wurde zudem jede, die beantragt wurde, auch bewilligt.
In diesem Sinne beantragen wir Ihnen Eintreten und Zustimmung zum Bundesbeschluss, wie gesagt mit 16 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung.