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Amherd Viola · Bundesrat · 2024-09-18

Amherd Viola · Bundesrat · Wallis · 2024-09-18

Wortprotokoll

Die Bestände im Zivilschutz sind seit Jahren rückläufig. Während in der Strategie Bevölkerungsschutz und Zivilschutz 2015 plus im Zuge der Totalrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes per 1.[NB]Januar 2021 ein Soll-Bestand von 72[NB]000 Zivilschutzangehörigen festgelegt wurde, betrug der Ist-Bestand per[NB]1.[NB]Januar 2024 nur noch rund 60[NB]000 Zivilschutzangehörige. Dieser Rückgang ist in erster Linie durch die Reduktion der Dauer der Schutzdienstpflicht von 20 auf 14 Jahre und die Einführung der differenzierten Tauglichkeit bei der Rekrutierung in der Armee begründet.

Bei gleichbleibenden Rekrutierungszahlen wird der Zivilschutzbestand bis ins Jahr 2030 auf rund 50[NB]000 Zivilschutzangehörige sinken. Dies hätte zur Folge, dass der Zivilschutz seine Aufgaben nicht mehr vollumfänglich erfüllen und den Schutz der Schweizer Bevölkerung bei Katastrophen und Notlagen, aber auch im Falle eines bewaffneten Konflikts nicht mehr sicherstellen kann. Dies wäre gerade mit Blick auf die veränderte sicherheitspolitische Lage und die Risiken und Gefahren, auf die wir uns vorbereiten müssen, nicht zu rechtfertigen.

Der Bundesrat unterbreitet Ihnen deshalb eine Vorlage zur Änderung des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes mit entsprechenden Änderungen im Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst und im Militärgesetz, mit der die Bestände im Zivilschutz mittelfristig verbessert werden sollen. Die Vorlage sieht dazu mehrere Massnahmen vor:

Als erste Massnahme soll die Schutzdienstpflicht auf gewisse Militärdienstpflichtige ausgeweitet werden. Dies betrifft einerseits Militärdienstpflichtige, die mit 25 Jahren die Rekrutenschule noch nicht absolviert haben und deshalb aus der Armee entlassen werden, andererseits Armeeangehörige, die nach Absolvierung der Rekrutenschule militärdienstuntauglich werden und noch mindestens 80 Diensttage leisten müssen.

Als zweite Massnahme werden mehrere Anpassungen beim Zivilschutz vorgenommen. Das Wohnsitzprinzip wird aufgehoben, sodass Schutzdienstpflichtige von Kantonen mit einem Überbestand in Kantonen mit einem Unterbestand eingesetzt werden können. Weiter wird der Personalpool abgeschafft und eine Frist zur Absolvierung der Grundausbildung eingeführt. So wird sichergestellt, dass alle rekrutierten Schutzdienstpflichtigen möglichst rasch ausgebildet werden und dem Zivilschutz zur Verfügung stehen.

Als dritte Massnahme sollen Zivildienstpflichtige verpflichtet werden können, einen Teil ihres Zivildienstes in einer Zivilschutzorganisation zu erbringen. Zivilschutzorganisationen in Kantonen, die einen Unterbestand im Zivilschutz aufweisen, werden als Einsatzbetriebe des Zivildienstes anerkannt. Die Zivildienstpflichtigen absolvieren die Grundausbildung und [PAGE 816] Wiederholungskurse zusammen mit den Schutzdienstpflichtigen und können auf freiwilliger Basis auch eine Kaderlaufbahn einschlagen. Ihr Einsatz im Zivilschutz beträgt auf Stufe Mannschaft dabei maximal 80 Diensttage. Bei Personen, die direkt nach der Rekrutierung zum Zivildienst wechseln, entspricht dies einem Viertel von insgesamt rund 370 Zivildiensttagen. Den überwiegenden Teil ihres Dienstes erbringen sie damit immer noch in den bestehenden Tätigkeitsbereichen des Zivildienstes. Sie unterstehen während des gesamten Dienstes den Bestimmungen zum Zivildienst, und das Bundesamt für Zivildienst bleibt zuständig.

Diese dritte Massnahme soll nur als Ultima Ratio zum Einsatz kommen, wenn sämtliche Mittel des Zivilschutzes ausgeschöpft sind und die Aufgabenerfüllung des Zivilschutzes anders nicht mehr sichergestellt werden kann. Es handelt sich zudem nicht um einen Automatismus. Es steht den Kantonen frei, auf diese Möglichkeit zu verzichten. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass mit diesen Massnahmen die Personalbestände mittelfristig so weit verbessert werden können, dass der Zivilschutz seine heute definierten Aufgaben zum Schutz der Bevölkerung erfüllen kann.

La présente révision est entre autres mise à profit pour procéder à d'autres modifications de moindre portée, telles que la mise à jour des bases légales relatives au Service sanitaire coordonné et à la coordination des transports. A la demande des cantons, il est aussi prévu d'ajouter une disposition précisant que la Confédération peut coordonner la mise en place et le fonctionnement des points de rencontre d'urgence cantonaux.

Le projet du Conseil fédéral a été largement soutenu lors de la consultation. Seules les mesures concernant les personnes astreintes au service civil ont été contestées. Les cantons soutiennent à l'unanimité cette révision. Le Conseil fédéral a décidé, par conséquent, de diviser le projet en deux parties distinctes. Le projet A contient les dispositions relatives à l'obligation de servir dans la protection civile applicables à certaines personnes astreintes au service civil. Le projet B comprend les autres dispositions, à savoir celles qui portent sur la protection civile, le Service sanitaire coordonné et les points de rencontre d'urgence. Cette manière de procéder vise à éviter, le cas échéant, que la partie non contestée du projet soit concernée par un référendum.

Ich bitte Sie, insgesamt auf die Vorlage einzutreten.