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Bircher Martina · Nationalrat · 2024-09-18

Bircher Martina · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2024-09-18

Wortprotokoll

In dieser Vorlage geht es um vier Kantonsverfassungen, deren Änderungen von der Bundesversammlung gewährleistet werden müssen. Beim Kanton Bern geht es um die Schuldenbremse, beim Kanton Waadt um einen Klimaschutzartikel, beim Kanton Jura um eine Bestimmung zur Amtsenthebung von kantonalen und kommunalen Behördenmitgliedern. Diese Änderungen waren in der Kommission alle unbestritten.

Beim Kanton Genf geht es insgesamt um drei Themen. Neben dem Elternschaftsurlaub führt er neue Grundrechte ein, nämlich ein Recht auf digitale Integrität und ein Recht auf Ernährung. Die Kantone haben immer die Möglichkeit, über die Bundesverfassung hinausgehende Grundrechte einzuführen. Das Bundesgericht spricht von der "selbstständigen Bedeutung" solcher kantonaler Grundrechte, wenn[NB]sie[NB]über[NB]die[NB]Bundesverfassung oder die EMRK hinausgehen.

Damit komme ich zu Artikel 205 Absätze 3 und 4 der Verfassung des Kantons Genf zur Elternschaftsversicherung. Materiell sieht der Kanton Genf einen Vaterschaftsurlaub oder einen Urlaub für den anderen Elternteil vor, der acht Wochen betragen soll und somit über die in der Erwerbsersatzordnung (EO) vorgesehenen zwei Wochen hinausgeht.

Bei der Gewährleistung von Kantonsverfassungen geht es immer darum, zu prüfen, ob das Bundesrecht für eine kantonale Bestimmung Raum lässt und ob die Bestimmung mit dem gesamten Bundesrecht übereinstimmt, also mit dem Verfassungs-, dem Gesetzes- und dem Verordnungsrecht. Im vorliegenden Fall ist die EO des Bundes relevant, weil der Bundesgesetzgeber dort nicht nur für die Mutterschaftsversicherung legiferiert hat, sondern auch für den Urlaub des anderen Elternteils. Die EO sieht für diese beiden Aspekte unterschiedliche Bestimmungen für kantonale Regelungen vor. Für die Mutterschaftsversicherung hat der Bundesgesetzgeber explizit eine Regelung vorgesehen, nach der die [PAGE 1644] Kantone eine längere Dauer als auf Bundesebene vorsehen dürfen. Mit Blick auf den Urlaub des anderen Elternteils hat der Bundesgesetzgeber zwar darüber diskutiert, ob er eine ähnliche Bestimmung ins Gesetz einführen soll, damit die Kantone eine entsprechende Möglichkeit hätten, aber das Parlament lehnte dies explizit ab.

Die SPK-N empfiehlt Ihnen mit 14 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung, dass mit dem Entscheid über die Gewährleistung dieser Bestimmungen der Genfer Verfassung zugewartet werden soll, bis die Bundesversammlung über eine Vorlage zur Änderung des Erwerbsersatzgesetzes befunden hat, welche die Bundesrechtskonformität der Genfer Bestimmungen herstellen würde.

Die Kommissionsminderheit ist der Ansicht, dass die Bundesrechtskonformität auf der Basis des aktuell geltenden Bundesrechtes beurteilt werden sollte und dass die nicht konformen Bestimmungen gemäss Antrag des Bundesrates jetzt nicht gewährleistet werden sollten.