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Paganini Nicolò · Nationalrat · 2024-09-23

Paganini Nicolò · Nationalrat · St. Gallen · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2024-09-23

Wortprotokoll

Bei diesem Geschäft befinden wir uns in der ersten Runde der Differenzbereinigung. Der Nationalrat hat die Vorlage im Mai 2024 in der Sondersession beraten und ist dabei überall der Kommission gefolgt. Der Ständerat hat die Vorlage in der ersten Woche der Herbstsession beraten. Auch er ist seiner UREK gefolgt, doch diese hat in zwei Punkten einen leicht weiter gehenden Ausschluss des Verbandsbeschwerderechtes beschlossen; ich werde noch darauf zurückkommen. Die UREK-N beantragt Ihnen nunmehr, dem Ständerat zu folgen und die verbliebenen Differenzen zu schliessen.

Die offenen Differenzen betreffen alle Artikel 12 Absatz 1bis NHG. Keine Differenz mehr gibt es zur Frage der Definition der Grösse des Bauvorhabens, bei dem das Verbandsbeschwerderecht eingeschränkt wird. Es geht um Wohnbauten mit einer Geschossfläche von weniger als 400 Quadratmetern innerhalb der Bauzone. Bei den Differenzen geht es jetzt um die Frage, wann das Verbandsbeschwerderecht bestehen bleibt, obwohl das Bauvorhaben die vorgenannten Kriterien eigentlich erfüllt.

Ein erster Ausnahmetatbestand ist gemäss Artikel 12 Absatz 1bis Buchstabe a der Umstand, dass die Wohnbaute in einem bedeutenden Ortsbild steht. Hier hat der Ständerat eine Präzisierung vorgenommen. Im Gegensatz zum Nationalrat möchte er alle Ortsbilder von nationaler Bedeutung berücksichtigen, hingegen auf die Nennung von Ortsbildern von bloss regionaler oder lokaler Bedeutung verzichten.

Die Mehrheit Ihrer Kommission möchte sich dieser Version anschliessen. Einerseits fallen bei den Ortsbildern von nationaler Bedeutung die schwierigen Abgrenzungsfragen zum Kriterium "bedeutend" weg. Andererseits reduziert sich damit die Zahl der zu berücksichtigenden Ortsbilder von rund 4700 auf knapp 1300; zumindest sind das die potenziell zu berücksichtigenden Ortsbilder.

Mit 15 zu 7 Stimmen bei 2 Enthaltungen empfiehlt Ihnen die UREK-N, hier dem Ständerat zu folgen. Wie Sie der Fahne entnehmen können, wurde hierzu kein Minderheitsantrag eingereicht.

Bei der zweiten Frage geht es um die Berücksichtigung des Gewässerraumes. Währenddem der Nationalrat Wohnbauten im Gewässerraum generell vom neuen Gesetz ausnehmen möchte, hat der Ständerat dies gestrichen. Das heisst, das Verbandsbeschwerderecht würde auch eingeschränkt, wenn die entsprechende geringfügige Baute gemäss Einleitungssatz im Gewässerraum zu stehen kommt[NB]bzw.[NB]in[NB]den[NB]Gewässerraum[NB]ragt. Die Mehrheit der UREK-N beantragt Ihnen auch hier, sich dem Ständerat anzuschliessen.

Einfach, damit das klar ist: Wir arbeiten hier nicht am materiellen Recht. Es gibt keine neuen Rechtsansprüche darauf, irgendwo bauen zu dürfen. Die Mehrheit hat Vertrauen in die Baubewilligungsbehörden, dass diese die Regeln zum Gewässerraum korrekt umsetzen. Sie unterstützt das Konzept des Ständerates, wonach das Verbandsbeschwerderecht bei der Ausscheidung des Gewässerraumes selbstverständlich vollumfänglich erhalten bleibt, bei der Baubewilligung für kleine Vorhaben jedoch darauf verzichtet werden soll.

Sowohl der inzwischen zurückgezogene Minderheitsantrag Munz wie auch der Einzelantrag Munz möchten das Verbandsbeschwerderecht nur dann beschneiden, wenn es sich bloss um ein geringfügiges Hineinragen der Wohnbaute in den Gewässerraum handelt. Die Kommission hat den Antrag, den Sie auf der Fahne in Form der Minderheit Munz vorfinden bzw. vorgefunden haben, mit 15 zu 10 Stimmen abgelehnt. Der materiell identische Einzelantrag Munz lag uns nicht vor.

Schliesslich weise ich Sie noch darauf hin, dass der Ständerat in Artikel 12 Absatz 1bis Buchstabe a das Wort "errichtet" durch das Wort "realisiert" ersetzt hat. Das entspricht dem Gedanken, dass es ja auch um Umbauten und nicht nur um An- oder Neubauten gehen könnte. Ausserdem entspricht diese Formulierung auch dem französischen Text. Wir beantragen Ihnen, auch in diesem dritten Punkt dem Ständerat zu folgen.