Villiger Kaspar · Bundesrat · 2000-03-14
Villiger Kaspar · Bundesrat · Luzern · 2000-03-14
Wortprotokoll
Es ist der Wunsch des Kommissionspräsidenten, und es war auch der Wunsch der Kommission, dass ich mich zu Artikel 6 Absatz 5 noch einmal äussere. Ich tue das gerne, weil er eine Grundsatzfrage in diesem Gesetz betrifft. Wir wollen ja mit diesem Gesetz mehr Flexibilität für unser Personal schaffen, und wir glauben, dass dies nötig ist, damit wir die Aufgaben im modernen Umfeld wirklich optimal erfüllen können. Wir wollen aber nicht ganz bis zum Obligationenrecht gehen, weil wir der Meinung sind - das ist auch Ihre beim Eintreten und später manifestierte Meinung -, dass man vom Staatsangestellten doch etwas mehr Treue erwarten und ihm dafür umgekehrt einen da und dort etwas verstärkten Schutz bieten kann, vor allem im Bereich der Kündigung. Es gibt aber keinen absoluten Schutz mehr, sondern es geht hier um ein Gesetz, das eine etwas bessere Fähigkeit der Anpassung an neue Umstände ermöglicht. Ich weiss, dass das von vielen Kreisen als ein Angriff auf den Service public empfunden wird. Das ist falsch. Wir sind der Meinung, dass eben gerade ein zeitgemässer Service public anpassungsfähig sein muss, damit wir die nötige Kundennähe haben. Wir sind auch der Meinung, dass die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler ein Anrecht auf einen möglichst effizienten Staat haben.
Im Prinzip möchten wir, dass dieses neue Bundespersonalgesetz, wenn es denn schon flexibler ist, möglichst für das ganze Bundespersonal Geltung hat. Wir haben im alten Beamtengesetz eine Klausel, die ganz interessant ist: Gemäss Artikel 62 des geltenden Beamtengesetzes hat der Bundesrat die Möglichkeit, Einzelpersonen und ganze Personalkategorien vom Geltungsbereich des Gesetzes auszunehmen. Man kann also sagen: Das alte Beamtenrecht ist sehr viel unflexibler; aber aufgrund von Artikel 62 hat der Bundesrat die Kompetenz, auch alles anders zu machen.
Wir haben erst im Verlauf unserer Diskussionen festgestellt, dass wir auch im neuen Bundespersonalgesetz eine solche Klausel brauchen, die noch etwas mehr Flexibilität bringt als das schon flexible Bundespersonalgesetz. Das ist auch der Grund, weshalb dies im bundesrätlichen Entwurf noch nicht enthalten ist, was rückblickend gesehen ein Mangel ist, wofür ich mich entschuldige.
Wir haben also erst im Laufe der Beratungen gemerkt, dass hier ein zusätzliches Bedürfnis besteht. Es ist nötig, bestimmte Arbeitsverhältnisse integral dem OR unterstellen zu können. Die Regelung dieses "Fensters" hat sich, Sie sehen das auf der Fahne, im Sinne eines gewissen Reifeprozesses bis zur Formulierung verengt, die Sie heute vor sich haben; ich bin überzeugt, dass es eine gute Formulierung ist. Sie sehen, dass wir jetzt zwischen Einzelfällen und ganzen Personalkategorien unterscheiden. Das Gesetz öffnet also das "OR-Fenster" in Artikel 6 Absatz 6 nur beschränkt. Die Arbeitgeber dürfen dem OR nur begründete Einzelfälle unterstellen. Beachten Sie: Es sind die Arbeitgeber, es ist nicht der Bundesrat, das kann also die Post, die Bahn, das kann irgendwer sein. Die Arbeitgeber dürfen das tun, aber es bedarf einer besonderen Begründung. Damit ist gemeint, dass hier keine willkürliche Einzelfallpolitik betrieben werden darf, und das ist auch richtig so, denn das Gesetz ist flexibel genug, so dass man hier nicht irgendwelche Leute einzeln dem OR unterstellen muss; aber es gibt immer wieder solche Einzelfälle, sei es im obersten Management, sei es im Fall von besonderen Spezialisten usw.
Die Einzelfälle waren auch nicht der Stein des Anstosses. Das Problem entstand dort, wo es um ganze Personalkategorien geht. Wir sind der Meinung, dass vor allem die Betriebe die Möglichkeit haben müssen - sie machen es auch heute schon aufgrund von Artikel 62 des Beamtengesetzes so -, ganze Personalkategorien dem OR zu unterstellen. Dabei handelt es sich z. B. um die so genannten Hilfskräfte bei der Post. Das kann man nicht auf der Basis der Einzelfallklausel machen, denn das sind einige Tausend, da würde diese Klausel wirklich strapaziert. Es geht auch um Praktikanten und ähnliche Kategorien, und niemand weiss natürlich, ob nicht in Zukunft das Bedürfnis für weitere, ähnliche Personalkategorien besteht. Das ist der Grund dafür, dass wir meinen, wir bräuchten auch hier ein "Fenster", wie es im alten Beamtengesetz Artikel 62 ist, mit dem Unterschied allerdings, dass jetzt für die Unterstellung dieser Personalkategorien immerhin das OR vorgeschrieben ist, während es der alte Artikel 62 dem Bundesrat ermöglicht, dafür irgendein öffentliches Recht zu konstruieren oder zu verwenden.
Wir bitten Sie, dem Beschluss des Nationalrates zuzustimmen. Diese Ergänzung entspricht an sich auch der gesetzgeberischen Logik. Wenn schon die Unterstellung von Einzelfällen besonderer Gründe bedarf, ist es natürlich umso wichtiger und legitimer, auch für die Unterstellung ganzer Kategorien eine Begründung zu verlangen. Der Bundesrat wird für die Unterstellung ganzer Personalkategorien unter das OR Kriterien entwickeln. Gleich wie die Arbeitgeber für die Einzelfälle wird also der Bundesrat auch für solche Kategorien das "OR-Fenster" im Rahmen eines Konzeptes benützen. Die namentliche Nennung von besonderen Kategorien - Hilfskräfte usw. - gibt die Stossrichtung an.
Nun wissen Sie, dass bei den Verbänden und beim Personal selber eine gewisse Angst besteht, der Bundesrat könnte dieses "Fenster", das ihm eine sehr grosse Kompetenz gibt, dazu verwenden, ganze Personalkategorien im Kernbereich des Bundes praktisch willkürlich dem OR zu unterstellen, also zu sagen: Die ganze Post, die ganzen SBB unterstellen wir ab sofort dem OR. Das würde nicht dem Geist dieses Gesetzes entsprechen. Wir haben dieses Gesetz so flexibel gemacht, damit wir gerade das nicht tun müssen. Deshalb hilft dieser Zusatz der begründeten Fälle auch, dem Personal die Angst davor zu nehmen, der Bundesrat tue da - vielleicht nicht jetzt, aber in vier Jahren - etwas, was dieses Gesetz unterlaufe, und er missbrauche dieses "Fenster" systematisch, um das Gesetz zu unterlaufen.
Das Bundesgesetz enthält in Bezug auf die Unterstellung ganzer Kategorien sozusagen vier Kautelen, welche diese "kalte Aushebelung" des ganzen Gesetzes verhindern. Man kann das so zusammenfassen:
1. Nur der Bundesrat hat diese Kompetenz, also nicht die Betriebe selber. Das ist eine gewisse Bremse, denn er muss sich das gut überlegen. Aber wenn ihm die Betriebe das so begründen können, dass es einleuchtet, kann und wird er es tun. Den einzelnen Arbeitgebern aber steht diese Kompetenz, anders als bei den Einzelpersonen, nicht zu.
2. Mit der Nennung der Personalkategorien zeigt das Gesetz die Richtung, in welche dieses "Fenster" geöffnet werden darf. Es betrifft also nicht die Kernpersonalkategorien, sondern solche, die im BPG genannt werden oder welche ähnliche Charakteristiken haben. Ich glaube, diese Offenheit ist im Prinzip richtig, weil niemand sagen kann, ob in Zukunft nicht auch andere Kategorien mit ähnlichem Charakter dem OR unterstellt werden müssen.
3. Das Erfordernis der besonderen Gründe gibt vor allem die Sicherheit, dass der Bundesrat nicht willkürlich irgendwelche Personalkategorien dem OR unterstellt. Ich kann das hier jetzt sagen: Der Bundesrat würde das auch sonst nicht tun, weil er ja Gründe dafür haben muss, sonst wäre das Willkür. Damit können Sie dem Personal eine gewisse Sicherheit geben, dass der Bundesrat das wirklich in dieser Richtung nutzen wird. Er würde es auch sonst nicht ohne Gründe tun, aber hier ist er objektiv dazu aufgefordert, diese Gründe auch zu nennen und damit quasi zu überzeugen, dass das so ist.
4. Der Bundesrat kann für die Kategorien, die dem OR unterstehen, sogar gewisse Mindestvorschriften erlassen. [PAGE 77] Gestützt darauf könnte der Bundesrat die Arbeitgeber beispielsweise sogar dazu verpflichten, auch das OR-Personal einem GAV zu unterstellen. Wir wissen, dass die Post auch für dieses Personal gewisse Regeln aufstellen will. Damit haben wir eine Mischung zwischen der nötigen Flexibilität für die Betriebe und der nötigen Flexibilität für den Bundesrat - und doch eine gewisse Sicherheit, dass dieses Gesetz nicht durch den Bundesrat "kalt denaturiert" wird.
In diesem Sinne bitte ich Sie inständig, dieser Formulierung zuzustimmen, weil Sie dem Personal - das in diesem Umfeld ohnehin verunsichert ist - mit dem neuen Gesetz eine gewisse Beruhigung geben können, ohne dass dadurch die Flexibilität des Bundesrates einschneidend vermindert wäre.