Lexipedia

Jositsch Daniel · Ständerat · 2024-09-25

Jositsch Daniel · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2024-09-25

Wortprotokoll

Beide Motionen beziehen sich auf eine Praxisänderung im Zusammenhang mit Asylgesuchen afghanischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 17.[NB]Juli 2023 vorgenommen hat. Die erste Motion beauftragt den Bundesrat damit, diese Praxisänderung rückgängig zu machen. Die zweite Motion beauftragt den Bundesrat damit, gewisse Vorsichtsmassnahmen im Zusammenhang mit dieser Praxisänderung zu ergreifen.

Ihre Kommission lehnt die erste Motion, also die Motion Bauer 23.4247, übernommen von Damian Müller, mit 10 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung ab. Eine Kommissionsminderheit, die von Herrn Schwander angeführt wird, beantragt, die Motion anzunehmen. Die zweite Motion, also die Motion 24.3008 der SPK-N, beantragt Ihnen Ihre Kommission ebenfalls zur Ablehnung, und zwar, was die Buchstaben a und c betrifft, mit 9 zu 4 Stimmen, und was Buchstabe b betrifft, mit 8 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung. Auch hier gibt es eine Minderheit, diese wird von Frau Gössi angeführt.

Worum geht es, was ist der Hintergrund? Das SEM hat, wie bereits erwähnt, im Jahr 2023 eine Praxisänderung im Zusammenhang mit dem Flüchtlingsstatus weiblicher Asylsuchender aus Afghanistan vorgenommen. Ein entsprechendes Faktenblatt wurde erstellt. Der Hintergrund ist die Situation von Frauen und Mädchen in Afghanistan, die sich, wie Sie sicher alle wissen, kontinuierlich verschlechtert hat. Das hat dazu geführt, dass Frauen und Mädchen in Afghanistan heute kein als würdevoll zu bezeichnendes Leben mehr führen können. Um nur einige Beispiele zu nennen: Afghanischen Bürgerinnen ist es nicht gestattet, selbstständig zu reisen; sie dürfen keine sportliche Aktivität ausüben; ihre Bildungsmöglichkeiten sind stark eingeschränkt; sie haben grundsätzlich keine politische Teilhabe, keine freie Berufsausübung; sie sind Zwangsheiraten ausgesetzt; und sie unterliegen sehr strengen Kleiderordnungen.

Die UNO-Arbeitsgruppe, die sich mit dieser Situation auseinandergesetzt hat, sagt, und das scheint mir doch eindrücklich zu sein, nirgends auf der Welt seien Frauen derart weitreichenden, systematischen und umfassenden Angriffen auf ihre Rechte ausgesetzt. Oder, um es zugespitzt zu sagen: Nirgendwo auf diesem Planeten werden Frauen schlechter behandelt als in Afghanistan. Diese Tatsache nun, diese Situation bewog das SEM im Juni 2023 dazu, seine Praxis zu ändern. Seither gewährt das SEM Afghaninnen nach einer Einzelfallprüfung, und das ist wichtig, in der Regel Asyl. Zweifel an der Praxisänderung kamen auf, weil der Eindruck entstand, dass Afghaninnen nun gewissermassen kollektiv, ohne dass ihre Situation überhaupt noch geprüft würde, eine Bewilligung erhielten. Das SEM konnte in der Kommission aber klar darlegen, dass das nicht der Fall ist. Es findet nach wie vor eine Einzelfallprüfung und keine Kollektivaufnahme statt. Das heisst, nebst den frauenspezifischen Fluchtgründen braucht es ein weiteres Verfolgungsmotiv, das glaubhaft gemacht werden muss.

Das SEM hat entsprechend auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes reagiert, das sich mit dieser Praxisänderung auseinandergesetzt hatte. Das SEM hat auch das Faktenblatt bereits angepasst und uns zur Verfügung gestellt. Ich habe leider das alte Faktenblatt mitgenommen. Es gibt ein aktuelles Faktenblatt, das der Kommission bekannt gegeben wurde und das glaubhaft macht, dass diese Praxisänderung, ich sage einmal, im Sinne der Kommission ist. Das hat dazu geführt, dass Ihnen die Kommission beantragt, die Motion Bauer abzulehnen. Diese bezweckte die Aufgabe dieser Praxisänderung. Aber man hat gesehen: Nein, diese Praxisänderung beinhaltet nach wie vor eine Einzelfallprüfung und ist deshalb[NB]aus[NB]Sicht[NB]der[NB]Mehrheit[NB]der[NB]Kommission[NB]rechtmässig.

Die zweite Motion, diejenige der SPK-N, lehnen wir ab - nicht, weil wir sie falsch finden, sondern weil sie erfüllt ist. Sie fordert in Buchstabe a eine Einzelfallprüfung. Wie erwähnt, findet diese statt. Buchstabe b besagt, dass bei Afghaninnen, die sich zuletzt in einem Drittstaat aufgehalten haben, die Verfolgungssituation nach diesem Land zu beurteilen sei. Das SEM hat dargelegt, dass das gemacht wird. Buchstabe c verlangt eine Sicherheitsprüfung für Männer, die nachziehen. Auch diese Anpassung ist bereits erfolgt. Deshalb kann die Motion der SPK-N guten Gewissens - es ist alles bereits erfüllt - abgelehnt werden.

Das sind die Überlegungen der Mehrheit Ihrer Kommission. In diesem Sinne ersuche ich Sie im Namen der Mehrheit, beide Motionen abzulehnen.