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Joder Rudolf · Nationalrat · 2003-06-10

Joder Rudolf · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2003-06-10

Wortprotokoll

Ich möchte Sie bitten, bei Artikel 6a Absatz 5 der Mehrheit der Kommission zu folgen und diese Differenz mit dem Ständerat aus der Welt zu schaffen.

Es geht hier um die Frage, in welchem Umfang die Offenlegungspflicht gelten soll. Den Ausgangspunkt bildeten drei Varianten: In der ersten Lesung hat der Nationalrat eine personenbezogene Offenlegungspflicht beschlossen. Der Bundesrat seinerseits schlug vor, dass die maximal möglichen Beträge der Entschädigung für eine Person, für eine bestimmte Position, angegeben werden sollen. Der Ständerat beschloss nun einen Kompromiss. Er beschränkt die personenbezogene Offenlegungspflicht auf die Vorsitzenden der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrates. Für den Rest der Kaderangehörigen wird eine Offenlegung der zu entrichtenden Gesamtlohnsumme vorgesehen. Diese Variante fand im Ständerat eine sehr deutliche Mehrheit.

Politisch relevant aus der Sicht der Kommissionsmehrheit sind die Löhne des CEO und des Präsidenten des Verwaltungsrates. Mit der Offenlegung dieser beiden Beträge ist ein wesentliches Ziel dieser Gesetzgebung erreicht. Diese beiden Löhne sind oberste Marken. Wir haben in der ersten Lesung auch über Eckwerte diskutiert. Sie sind wichtig für die Ausgestaltung der Löhne der übrigen Kaderangehörigen. Wenn wir das Ziel haben, eine unverhältnismässige Lohnentwicklung zu vermeiden, dürfte nach Meinung der Kommissionsmehrheit die Offenlegung des Lohnes des CEO bzw. des Honorars des Verwaltungsratspräsidenten genügen. Bei einer individualisierten Offenlegung aller Löhne des gesamten obersten Kaders könnte, so wurde gesagt, tatsächlich eine gewisse Gefahr der Abwerbung bestehen.

Unter Berücksichtigung all dieser Aspekte scheint der Mehrheit der Kommission die Lösung des Ständerates die richtige zu sein. Die vorberatende Kommission beantragt Ihnen sehr deutlich, mit 16 zu 7 Stimmen, dem Ständerat zu folgen.