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Graf Maya · Ständerat · 2024-09-26

Graf Maya · Ständerat · Basel-Landschaft · Grüne Fraktion · 2024-09-26

Wortprotokoll

Réunie le 28 juin 2024, la Commission de la sécurité sociale et de la santé publique de notre conseil a procédé à l'examen préalable de la motion visée en titre, déposée le 26 octobre 2023 par son homologue du Conseil national et adoptée par le Conseil national le 4 mars de cette année.

La motion charge le Conseil fédéral de soumettre au Parlement une modification de la loi fédérale sur l'assurance-maladie permettant aux médecins titulaires d'un diplôme étranger et exerçant depuis au moins dix ans dans un canton dans les soins de base - médecine de famille, pédiatrie, pédopsychiatrie et psychiatrie adulte - d'obtenir également une autorisation d'exercer dans un autre canton.

Ihre Kommission hat diese Motion gründlich studiert und ist zum Schluss gekommen, dass sie aus folgenden Gründen abzulehnen sei: Die Kommission befürchtet, dass die Motion zu stark in die Autonomie und die Steuerungsmöglichkeiten der Kantone bei der Zulassung von Ärztinnen und Ärzten eingreift. Sie verweist darauf, dass die Kantone durch die umgesetzte parlamentarische Initiative SGK-N 22.431 bereits jetzt die Möglichkeit haben, Leistungserbringer in der Grundversorgung von der dreijährigen Tätigkeitspflicht an einer anerkannten Weiterbildungsstätte auszunehmen. Seit dem 1.[NB]Januar 2022 müssen Ärztinnen und Ärzte zwar mindestens drei Jahre an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben, um zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abrechnen zu können. Doch das Parlament hat diesbezüglich erst kürzlich eine Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung verabschiedet, die es den Kantonen erlaubt, im Falle einer nachgewiesenen Unterversorgung Ausnahmen von dieser Pflicht zu gewähren. Die parlamentarische Initiative 22.431, die ich erwähnt habe, sieht eine Bestimmung zur[NB]Ausnahme von der Zulassungsvoraussetzung vor, wonach Ärztinnen und Ärzte während mindestens dreier Jahre an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte im beantragten Fachgebiet gearbeitet haben müssen. Unser Parlament verabschiedete diese Änderung am 17.[NB]März 2023. Sie wurde am 18.[NB]März 2023 in Kraft gesetzt und gilt bis Ende 2027.

Ein Kanton kann also heute ausnahmsweise einen Leistungserbringer zulassen, der die Voraussetzung der dreijährigen Erfahrung nicht erfüllt, um zu verhindern, dass die Versorgung unzureichend wird. Die Ausnahme ist auf die Fachgebiete der ambulanten Grundversorgung beschränkt, nämlich auf die allgemeine innere Medizin, auf praktische Ärztin oder praktischen Arzt, auf Kinder- und Jugendmedizin und auf Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie.

Die Annahme der vorliegenden Motion könnte aber zur Folge haben, dass die Beschränkung der heute geltenden Ausnahmebewilligung umgangen würde, da sich daraus die zeitlich unbefristete Bestimmung ergibt, die anwendbar wäre, [PAGE 959] ohne den Nachweis für die Unterversorgung zu erbringen, was ja heute der Fall sein muss. Ausserdem könnte durch die von der Motion in der Grundversicherung vorgesehene generelle Ausnahme von Ärztinnen und Ärzten mit ausländischen Diplomen, die mindestens zehn Jahre in einem Kanton tätig waren, ein Sog aus den Randregionen in Kantone mit höheren Löhnen entstehen, ohne dass die Kantone die Möglichkeit hätten, hier steuernd einzugreifen.

Aus all diesen Gründen beantragt Ihnen die Kommission mit 8 zu 2 Stimmen, die Motion abzulehnen.