preparatory:AB 347873
Würth Benedikt · Ständerat · St. Gallen · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2024-12-04
Wortprotokoll
Wir kommen zum Konzeptantrag Stark, bei dem es um die Frage geht, ob der Geltungsbereich über den Kernbegriff der institutionellen Kinderbetreuung hinausgehen soll oder eben nicht.
Der Begriff der institutionellen Kinderbetreuung soll neu in Artikel 3a Litera b des Familienzulagengesetzes definiert werden. Ich zitiere ihn nochmals: Institutionelle Kinderbetreuung ist "die regelmässige entgeltliche Betreuung von Kindern im Vorschul- und Schulalter in privaten oder öffentlichen Einrichtungen oder in Tagesfamilien, sofern diese in einer Trägerschaft mit Rechtspersönlichkeit organisiert sind, wobei die Betreuung in beiden Fällen in der Schweiz erfolgen muss".
Für die Mehrheit gibt es vor allem konzeptionelle, vollzugspraktische und auch finanzielle Gründe, wieso man diese Begrifflichkeit nicht verändern sollte. Es ist natürlich ein Problem, wenn Drittpersonen - Grosseltern, Nachbarn oder Nannys - auch in den Geltungsbereich gehören. Wie will man hier den Vollzug bewerkstelligen? Die Minderheit sagt, es muss per Selbstdeklaration erfolgen. Da sieht die Mehrheit natürlich vor allem eine gewisse Missbrauchsgefahr und eine hohe Vollzugskomplexität. Ich habe es beim Eintreten gesagt: Wir haben ein ähnliches Modell bei den pflegenden Angehörigen. Dort sehen wir die Probleme aktuell eins zu eins. Hier wären es dann einfach die betreuenden Bezugspersonen oder Drittpersonen, die einen Anspruch auslösen. Wie gesagt, die Kontrolle mittels Stichproben und Belegen hält die Mehrheit für nicht gangbar und nicht zweckmässig. Darum möchte man bei diesem Kernbegriff der institutionellen Kinderbetreuung bleiben und ihn nicht ausweiten auf nichtinstitutionelle und informelle Kinderbetreuung, wie das die Minderheit verlangt.
Ich sage auch etwas zum finanziellen Effekt, denn das ist auch wichtig: Wenn Sie hier eine Ausweitung machen, dann bedeutet dies, dass die Vorlage um 212 Millionen Franken teurer wird. Wir reden dann von 813 Millionen statt von 601 Millionen Franken. Hinzu kommt, wie erwähnt, ein erheblicher Vollzugsaufwand. Die Mehrkosten werden natürlich dadurch generiert, dass mehr Kinder anspruchsberechtigt werden. Die Minderheit sieht in ihrem Konzept vor, dass in diesen Fällen nur eine halbe Betreuungszulage geleistet werden soll. Das mindert den Kosteneffekt wieder ein bisschen, aber führt immer noch zu 212 Millionen Franken Mehrkosten. Das Modell der hälftigen Betreuungszulage sehen Sie auf Seite 15 der deutschsprachigen Fahne.
Der von der Minderheit Stark aufgenommene Antrag wurde mit 11 zu 2 Stimmen deutlich abgelehnt.