Vallender Dorle · Nationalrat · 2003-06-12
Vallender Dorle · Nationalrat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-06-12
Wortprotokoll
Es geht hier um die Frage, ob wir das Subsidiaritätsprinzip als Grundidee vor allem eines föderalistischen Staates in den allgemeinen Grundsätzen verankern sollen. Dagegen will die Mehrheit dieses Prinzip im 3. Titel im Kapitel "Verhältnis von Bund und Kantonen" als Kriterium bei der Aufgabenverteilung verankern. Dies, um sicherzustellen, dass die Kantone im Innenverhältnis das Mass der Dezentralisation, d. h. die Gemeindeautonomie, im Einzelfall selber bestimmen und gesamtschweizerisch auch verschieden ausgestalten können. Damit ist die Frage in den Raum gestellt, ob unsere Minderheit tatsächlich in die innere Organisationshoheit eingreifen will. Wir können Sie beruhigen: Nein, wir wollen Artikel 50 der Bundesverfassung nicht tangieren. Dieser garantiert nämlich die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechtes. Sinn und Zweck unseres Minderheitsantrages ist aber die eindeutige Verankerung der Leitidee unter den Grundsätzen rechtsstaatlichen Handelns.
Nach Meinung der Minderheit zwingt aber die Zuteilung der Aufgaben, die folgenden Fragen zu stellen und zu beantworten:
1. Wenn die fragliche Aufgabe nach dem Willen der Mehrheit staatlich gelöst werden soll, sollte sie dann dem Bund oder den Kantonen zugewiesen werden? Dem Bund ist sie nur dann zuzuweisen, wenn dieser die Aufgabe nachweislich besser erfüllt als die nächstuntere Ebene. Die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips hat sehr viel mit Bürgernähe zu tun und geht davon aus, dass eine Aufgabe immer auf der untersten Ebene erfüllt werden sollte, vorausgesetzt, dass Benutzer- und Finanziererkreis identisch sind. Ist dagegen mit positiven "spill-overs" über die Kantonsgrenzen hinaus zu rechnen, so kann eine interkantonale Zusammenarbeit Sinn machen. Es muss nicht gerade nach dem Bund gerufen werden.
Wichtig ist, dass es für jede staatliche Aufgabe einen optimalen Zentralisierungsgrad gibt. Die Festschreibung des Subsidiaritätsprinzips als Massstab staatlichen Handelns auferlegt damit dem Bund und den Kantonen die Begründungspflicht, warum eine Aufgabe dem Bund zugewiesen werden soll. Gerade der vorliegende NFA macht deutlich, wie wichtig diese Begründungspflicht ist. Ein Grossteil unserer Aufgabe heute besteht doch gerade in der Aufgabenentflechtung und -neuverteilung. Auch wir unterliegen heute dieser Begründungspflicht und müssen sagen, warum wir eine Aufgabe dem Bund übertragen.
2. Der Kanton Appenzell Ausserrhoden hat die Grundsätze der Subsidiarität in der neuen Kantonsverfassung aufgenommen, im Sinne eines eigentlichen "Entscheidungsbaumes". Wer nämlich an die Subsidiarität der Gebietskörperschaften denkt, muss augenblicklich auch begründen, ob eine Aufgabe überhaupt als staatliche Aufgabe zu qualifizieren ist, und darüber hinaus, ob eine Aufgabe vom Staat selber oder im Auftrag des Staates von Privaten wirtschaftlicher und zweckmässiger erbracht werden kann. Auch dies ist eine wichtige Überlegung.
Wenn Sie unserer Minderheit zustimmen, verankern Sie eine wichtige Leitplanke in den Grundsätzen unserer Bundesverfassung. Bei den Kriterien in Artikel 43a dagegen handelt es sich um einzelne Kriterien, die bei der Anwendung des Subsidiaritätsprinzips zu beachten sind und folgerichtig nicht die gleiche Qualität geniessen.
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