Lexipedia

Villiger Kaspar · Bundesrat · 2003-06-13

Villiger Kaspar · Bundesrat · Luzern · 2003-06-13

Wortprotokoll

Auch hier spricht aus den Voten natürlich wieder ein bisschen das Misstrauen gegenüber den Kantonen. Ich bin nicht zuletzt aus meiner eigenen kantonalen Erfahrung immer noch der Meinung, dass das so nicht gerechtfertigt sei, und ich sehe nicht ein, warum die Kantone nicht in der Lage sein sollten, so etwas auch allein gut zu machen, auch angesichts all der Vorschriften, auf die ich noch zu reden kommen werde. Es sind die Kantone, die auch in der Lage sind, Universitäten und anderes ebenso Komplexes zu führen. Dieser Absatz - das ist das Hauptproblem, und deshalb muss ich dann vor allem auch gegen den Antrag Suter opponieren - will eben den Kantonen die ausschliessliche organisatorische und finanzielle Zuständigkeit zuweisen. Das ist eine eindeutige Zuweisung und eben nicht eine Doppelzuweisung. Wir sind klar der Meinung, dass gerade dadurch integrative Konzepte, also Durchlässigkeit zur Regelschule, erleichtert würden.

Ich sage hier auch gerne zuhanden des Amtlichen Bulletins, dass die Sonderschulinstitutionen zu den Institutionen zur Eingliederung und Betreuung von Invaliden gehören, für welche der Bund die Kantone gemäss Artikel 48a - das haben Sie gestern beschlossen - zur interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich auch verpflichten kann.

Der verfassungsrechtliche Auftrag an die Kantone, für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderter Kinder und Jugendlicher bis spätestens zum vollendeten 20. Altersjahr zu sorgen, wird mit dem neuen Absatz 3 in Artikel 62 ausdrücklich festgeschrieben und erwähnt. Die Behindertenorganisationen lehnen aber, wie Sie eben gehört haben, diese ausschliessliche Zuständigkeit der Kantone ab.

Die Ergänzung in diesem Absatz 3 präzisiert den verfassungsrechtlichen, allgemeinen Auftrag an die Kantone, für eine ausreichende Grundschulung der behinderten Kinder zu sorgen. Daraus lassen sich allerdings keine individuellen Rechtsansprüche gegenüber dem Kanton ableiten, aber die grundrechtlichen Ansprüche in Bezug auf den Schulbereich werden in Artikel 19 der Bundesverfassung festgehalten. Damit können auch hier Verfügungen kantonaler Behörden wegen Verletzung von Grundrechten vor Bundesgericht angefochten werden. Auch das ist wichtig. Innerhalb der Behindertenorganisationen - im Gegensatz dann zu Bestimmungen weiter hinten - stösst das bei gewissen Organisationen sogar auf Zustimmung. Hier ist es nicht so eine einhellige Front, weil eben die Chance betont wird, lokal angepasste Lösungen mit weniger administrativem Aufwand zu erreichen und die Integration dann eben zu verbessern.

Ich darf hier Frau Goll - sie hat die Frage nach dem Verhältnis zum Behindertengesetz gestellt - auf den Artikel 20 des Behindertengleichstellungsgesetzes verweisen, wo in Absatz 1 gesagt wird: "Die Kantone sorgen dafür, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundschulung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen angepasst ist." Das ist generell. In Absatz 2 steht dann: "Sie fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule." Das ist das Anliegen, das ja auch Herr Suter hat; aber das ist hier im Prinzip ja schon erfüllt. Ich bin also nicht gegen den Antrag Suter, weil er das noch einmal wiederholt, sondern weil er bei der Doppelzuweisung Bund/Kantone verbleibt.

Nun, das Behindertengleichstellungsgesetz verpflichtet die Kantone, eben für eine Schulung zu sorgen, die auf die Bedürfnisse ausgerichtet ist; es muss - und das ist die Verpflichtung - die integrierte Schulung aktiv gefördert werden. Aber eben, die Integration ist nicht in jedem Fall im wohlverstandenen Interesse der Behinderten, und deshalb ist im Einzelfall zu klären, was aus fachlicher Sicht sinnvoller ist, [PAGE 994] und deshalb heisst es auch "nach Möglichkeit". Damit wird das Verhältnismässigkeitsprinzip dort verankert.

Die Kantone müssen natürlich im Hinblick auf dieses Gesetz ihre eigenen Konzepte überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Das Prozedere der Einschulung ist aber dann ganz die Sache der Kantone. Ich bin natürlich klar der Meinung, dass der Druck, das rasch zu vollziehen, auch in den Kantonen zunehmen wird. Ich wiederhole noch einmal: Die Kantone haben Parlamente; dort besteht die Möglichkeit, Motionen und Postulate einzureichen und Diskussionen zu führen - genau gleich, wie wir das hier machen. Nur: Die Ängste, Frau Bühlmann, einzelner Gruppen, sie seien dann etwas schlechter behandelt, die halte ich so für nicht gerechtfertigt. Ich meine, diese Gruppen haben ja auch wieder ihre Beziehungen zum Parlament usw., und die Mittel sind ja generell vorhanden. Wir machen ja eine Übung, die am Schluss aufgeht und wo die Kantone nicht weniger Mittel zur Verfügung haben.

Aber es ist klar: Es sind freie Mittel. Wenn Sie Mittel mit einer Zweckbindung versehen, können Sie auch die Zuständigkeiten gleich belassen. Es ist ja gerade der Sinn der Übergabe von mehr Verantwortung, dass eben auch mehr freie Mittel zur Verfügung stehen. Ich bin überzeugt, dass man überall ohne Leistungsverlust mit der neuen Philosophie aus dem einzelnen Franken mehr herausholen wird - ich will jetzt nicht wieder mein beliebtes Beispiel der Mehrzweckhalle hervornehmen.

Aber es ist mir wichtig, hier noch einmal ganz klar zweierlei zu sagen: Wir müssen erstens diese Entflechtung vornehmen, denn sie ist finanziell bedeutend. Wir brauchen ein gewisses Volumen, weil sonst die ganze Übung so nicht machbar ist. Das Zweite ist: Diese Sonderschulung gehört zu den Institutionen, bei denen die Kantone zur Zusammenarbeit verpflichtet werden können. Auch hier: Es ist auch schon heute dadurch dokumentiert, dass die Sonderschulen in der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) enthalten sind. Hier ergibt sich dann auch schon dadurch ein gewisser gegenseitiger Standard. Deshalb meinen wir und sind überzeugt davon, dass die Ängste so nicht berechtigt sind.

Jetzt noch zu den beiden Einzelanträgen, der Minderheitsantrag wurde ja zurückgezogen: Es ist also nicht der Zusatz der Förderung der Integration - aber das ist schon recht heute -, sondern es ist die Tatsache, dass man eben die Doppelzuständigkeit belassen will, die uns auch dazu führt, Ihnen zu empfehlen, den Antrag Suter abzulehnen. Das gleiche Problem besteht beim Antrag Graf.