preparatory:AB 348895
Müller-Altermatt Stefan · Nationalrat · Solothurn · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2024-12-10
Wortprotokoll
Den Hintergrund der Teilrevision des Stromversorgungsgesetzes, über die wir nun diskutieren werden, bildet die Stromreserve, die der Bundesrat, basierend auf der Winterreserveverordnung, aufgebaut hat. Er tat dies nach dem russischen Überfall auf die Ukraine und nach der Häufung technischer Probleme in den französischen AKW, was beides zu Unsicherheiten bei den Importkapazitäten führte. Diese Unsicherheiten halten nach wie vor an, und wir sind ergo gut beraten, eine Versicherungslösung aufzubauen. Dies gesagt, ist zu ergänzen, dass das Landesversorgungsgesetz natürlich ebenfalls bereits eine Versicherung in Form von Notmassnahmen bietet. Und ausserhalb dieser Notmassnahmen sollte eigentlich der Markt die Lücke schliessen und das benötigte Stromangebot zur Verfügung stellen, was auch absehbar ist, wird die Stromproduktion doch in einer Mangellage preislich attraktiv und die Mangellage durch entsprechende Mehrproduktion wieder gemildert. Wir legiferieren also mit wenigen Ausnahmen, auf die ich noch zu sprechen kommen werde, für sehr unwahrscheinliche Eventualitäten.
Ein Teil der heutigen Versicherungslösung ist das Reservekraftwerk in Birr, gegen dessen Betriebsbewilligung geklagt wurde, worauf das Bundesverwaltungsgericht feststellte, dass die Betriebsbewilligung widerrechtlich erteilt worden war. Es braucht also noch eine legale Basis für dieses Notkraftwerk. Ebenfalls zum Hintergrund gehört die Verabschiedung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien. Dieses sieht bereits eine Stromreserve bestehend aus Speicherwasserkraftwerken, Speichern und allenfalls einer Reserve auf Verbrauchsseite vor.
Die Vorlage, die ich Ihnen nun vorstelle, war deshalb in der Kommission nicht unbestritten. Es stellten sich die Fragen, ob tatsächlich noch weitere, notabene thermische Reservekapazitäten ermöglicht werden sollen, wann diese thermischen Reserven abgerufen werden sollten, wie viel thermische und wie viel sonstige Reserve vorgehalten werden sollte, wie entschädigt werden und wer zahlen sollte. Für die Minderheit Trede sind diese Fragen in der Vorlage ungenügend oder falsch beantwortet. Sie verlangt eine klare Kaskade für den Zubau und den Abruf der Stromreserven, beginnend mit Wasserkraft, dann folgen Verbrauchsreserven, dann Aktivierung und Aggregation der bestehenden Notstromreserven. Allfällig notwendige Gaskraftwerke will die Minderheit Trede in dieser Vorlage noch gar nicht vorsehen. In der Kommission wurde das Anliegen, das von der Minderheit Trede aufgenommen worden ist, nach einstimmigem Eintreten auf die Vorlage mit 17 zu 8 Stimmen abgelehnt.
Was sieht die Vorlage denn bezüglich der Stromreserve vor? Der bundesrätliche Entwurf enthält eine Stromreserve bestehend aus den Elementen Wasserkraftreserve, thermische Reserve, verbrauchsseitige Reserve sowie Speicherreserve. Der Bundesrat kann Zielwerte für die Dimensionierung der einzelnen Bestandteile der Reserve vorgeben. Über die konkrete Dimensionierung bestimmt die Eidgenössische Elektrizitätskommission. [PAGE 2256]
Die Betreiber von Speicherwasserkraftwerken ab einer Speicherkapazität von 10 Gigawattstunden müssen obligatorisch an der Wasserkraftreserve teilnehmen. Alle anderen Teilnehmer werden grundsätzlich durch Ausschreibungen bestimmt. Für die Teilnahme an der Reserve erhalten die Anlagebetreiber ein Entgelt. Werden ihre Reserven abgerufen, erhalten sie eine Entschädigung für die abgerufene Energie. Der Einsatz der Stromreserve für den Strommarkt ist grundsätzlich ausgeschlossen. Damit die Treibhausgasbilanz nicht belastet wird, kann der Bundesrat Anpassungen im CO2-Recht wie z.[NB]B. die Pflicht zur Teilnahme am Emissionshandelssystem vornehmen. Zudem kann er verhältnismässige und befristete Ausnahmen beim Umweltschutzrecht und bei kantonalen Betriebsvorschriften vorsehen, falls dies für den Betrieb der Anlagen unabdingbar ist. Die Finanzierung der Stromreserve erfolgt über das Netznutzungsentgelt. Sämtliche Kosten sind grundsätzlich Teil der anrechenbaren Betriebskosten des Übertragungsnetzes und werden deshalb auf alle Endverbraucherinnen und Endverbraucher überwälzt.
Die UREK-N hat den Entwurf des Bundesrates in drei massgeblichen Punkten abgeändert:
1.[NB]Sie spricht sich einstimmig dafür aus, im Gesetz eine Verbrauchsreserve zu verankern, die auf Marktprodukten beruht. Das Instrument fusst auf besonderen Verträgen zwischen den Stromlieferanten und den Grossverbrauchern. Diese Verträge regeln, dass der Verbraucher den Strom nicht mehr beziehen kann oder muss, wenn die Strompreise eine bestimmte Schwelle erreichen. Wenn also der Strom aufgrund zunehmender Knappheit teurer wird, sinkt der Verbrauch, worauf das System entlastet wird, bevor der Bund intervenieren muss.
2.[NB]Die Kommission beantragt einstimmig, dass sich Unternehmen, bei denen die Stromkosten einen Anteil von über 20 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen, von den Kosten der Stromreserve befreien lassen können, vorausgesetzt, die Unternehmen leisten einen Beitrag an die Verbrauchsreserve und verpflichten sich, ihre Stromeffizienz zu steigern. (Die Präsidentin signalisiert, dass die Redezeit abgelaufen ist)
3.[NB]Eine grosse Änderung, die die Kommission vorgenommen hat, ist diejenige, die zu vielen Diskussionen führen wird: der Einbau einer Überbrückungshilfe für Eisen-, Stahl- und Leichtmetallgiessereien von strategischer Bedeutung. Hier haben wir die Situation, dass die Betriebe im benachbarten Ausland massiv staatlich unterstützt werden. In der Schweiz hingegen sieht man von gezielten industriepolitischen Massnahmen ab. Dieser Konkurrenznachteil bzw. der dadurch ausgelöste Preiseffekt sowie die Mehrkosten, die sich aufgrund der Versicherungslösung beim Strom ergeben, bringen die Stahl- und Aluminiumbetriebe in Bedrängnis. Diese Recyclingkapazitäten, die eine herausragende Bedeutung haben, will die Kommission retten.