Stark Jakob · Ständerat · 2024-12-10
Stark Jakob · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2024-12-10
Wortprotokoll
Der Berichterstatter hat es gesagt: Die vorberatende Kommission hat die Ergänzung aufgenommen, dass die Verjährungsfrist von fünf Jahren nicht zulasten des Bestellers abgeändert werden kann. Das bringt eine Verdeutlichung der Situation. Auf den ersten Blick ist das einsehbar, aber wenn man es analysiert, dann kommt man zum Schluss, dass wir es eben doch mit einer unnötigen Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit von Gewerbe- und Industriebetrieben zu tun haben. Ich beantrage Ihnen deshalb, den Antrag der Kommission für Rechtsfragen abzulehnen.
Ich gebe Ihnen eine kurze rechtliche Begründung: Bei den Artikeln 360[NB]ff. haben wir es mit werkvertraglichen Bestimmungen zu tun. Bei den vorausgehenden Artikeln 200[NB]ff. geht es hingegen um das Kaufrecht. Das sind schon unterschiedliche Bereiche. Das aktuelle Gesetz berücksichtigt diese Berührungspunkte zwischen Werkvertrags- und Kaufrecht. Es sieht dafür im heutigen Artikel 371 Absatz 3 OR - das ist der Artikel, auf den Kollege Michel hingewiesen hat - eine entsprechende Regelung vor, um eben, und das ist die Differenz, einen gewissen Platz für besondere Fristen zu schaffen. Jedenfalls sieht die heutige Bestimmung in Absatz 3 diese sinngemässe Anwendung vor. Sicher ist, dass professionelle Betriebe, die unterschiedliche Fristen vereinbaren wollen, das heute schon tun können, und es ist nicht erklärbar, weshalb der Gesetzgeber diese Bestimmung jetzt deutlicher und schärfer formulieren möchte.
Ich möchte darauf verweisen, dass im professionellen Geschäftsverkehr zwischen zwei Unternehmen die Vertragsfreiheit gilt und dass beispielsweise die Verjährungsfrist vertraglich reduziert werden kann. Und wie gesagt, dass man diese Feinheit des Gesetzes ändern und hier einen Zwang einführen und die Verjährungsfrist festlegen will, ist kontraproduktiv. Diese Änderung würde nämlich die Wirtschafts- und Vertragsfreiheit zwischen zwei Unternehmen einschränken, die im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit einen Werkvertrag abschliessen. Es würde sie einschränken, weil sie den Werkvertrag nicht mehr so abschliessen könnten, dass sie die Dauer der Verjährungsfrist verkürzen würden. Sie müssen sich das insbesondere vor dem Hintergrund vorstellen, dass den Unternehmen durch Lieferanten von Produkten regelmässig nur kürzere kaufvertragliche Gewährleistungs- oder Verjährungsfristen zugesichert werden. Ein generelles gesetzliches Verbot von Fristverkürzungen in Werkverträgen wäre für die Unternehmen sehr, sehr problematisch.
Mit der Beibehaltung der dispositiven Natur der Verjährungsfrist von fünf Jahren stellen Sie hingegen sicher, dass der Entwurf in der vorliegenden Fassung den verschiedenen Vertragskonstellationen Rechnung trägt. Wir haben die Chance, hier eine ausgewogene Revision zu verabschieden. Aus diesem Grunde bitte ich Sie, die Werkvertragsfreiheit für die Unternehmen, für Gewerbe- und Industriebetriebe, möglichst zu belassen, beim bewährten geltenden Recht zu bleiben und nicht zu einem sehr späten Zeitpunkt jetzt nochmals eine neue Differenz zum Nationalrat zu schaffen.