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Marty Kälin Barbara · Nationalrat · 2003-06-13

Marty Kälin Barbara · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2003-06-13

Wortprotokoll

Vor mehr als 180 Jahren, nämlich 1822, hat die Tagsatzung dem Oberstquartiermeister Hans Konrad Finsler die Leitung der Vermessungen in der Schweiz übertragen. Zehn Jahre später wurde Guillaume-Henri Dufour neuer Oberstquartiermeister beziehungsweise Directeur de la Carte. Im Jahre 1845 erfolgte die Publikation des ersten Blattes der topographischen Karte 1 zu 100 000, heute bekannt unter dem Namen Dufourkarte. Erst 120 Jahre später war die Dufourkarte durch das letzte Blatt der Landeskarte 1 zu 100 000 vollständig ersetzt.

Der Bundesbeschluss von 1909 betreffend die Grundbuchvermessung tritt im Zusammenhang mit dem ab 1912 geltenden ZGB in Kraft und regelt in Artikel 950 die Einträge ins Grundbuch "aufgrund eines Planes, der in der Regel auf einer amtlichen Vermessung beruht". Die Vermessung ist dort als Teil des schweizerischen Katastersystems verankert.

Warum erzähle ich Ihnen das alles? Das ist doch Schnee von gestern. Das ist richtig. Aber selbst wenn es in der Vergangenheit zum Teil hitzige Diskussionen über die Landeskarten, insbesondere über Massstab und Gestaltung gegeben hat, so war doch bei allen Differenzen seit der Triangulation erster Ordnung, die ebenfalls unter Dufour angefangen und 1837 abgeschlossen wurde, allen Beteiligten eines immer klar: Die Vermessung des ganzen Landes ist Sache des Bundes. Im entsprechenden Artikel 75a, über den Sie heute entscheiden, heisst es denn auch lapidar: "Die Landesvermessung ist Sache des Bundes."

Der Bundesrat und die Kommissionsmehrheit sind der Meinung, das sei richtig. Eine Minderheit will das streichen, in der Meinung, die Landeskarten sollten in Zukunft Kantonskarten sein, möglichst gut föderalistisch mit 26 verschiedenen Darstellungen - und möglicherweise noch mit kantonalen Triangulationspunkten? Eine zweite Minderheit will eventual zwar akzeptieren, dass die Landesvermessung Sache des Bundes sei, aber Absatz 3 streichen, wo steht, der Bundesrat könne "Vorschriften erlassen über die Harmonisierung amtlicher Informationen, welche Grund und Boden betreffen".

Ja, Föderalismus in Ehren, aber ausgerechnet bei der Vermessung ist er doch ziemlich fehl am Platz. Vermessung hört nun einmal nicht an den Kantonsgrenzen auf; die Kompetenz dafür muss beim Bund liegen, auch wenn er den Vollzug an die Kantone delegiert. Der Bund erlässt Vorschriften über die amtliche Vermessung und damit über einigermassen einheitliche Standards. Er kann gemäss Absatz 3 "Vorschriften erlassen über die Harmonisierung amtlicher Informationen, welche Grund und Boden betreffen". Das ist eine klassische Verbundaufgabe; das haben auch meine Vorredner gesagt.

Zurzeit sind die kantonalen Vermessungen höchst unterschiedlich geregelt und an verschiedenen Orten untergebracht, sei es als eigenständige Vermessungsämter, sei es im Oberforstamt, im Tiefbauamt, im Meliorationsamt, in der Baudirektion, im Landwirtschaftsamt oder schlicht beim Kantonsgeometer. Diese verschiedenen Bezeichnungen können die einzelnen Kantone behalten; sie können auch ihre Geometer behalten. Aber ich betone, dass es hier um eine langfristige Harmonisierung geht, und die geht zweifellos in die richtige Richtung.

Es kann ja nicht vom Zufall des Standortes und vom Eifer des einzelnen Kantons abhängen, welche Informationen über ein Grundstück verfügbar sind und welche nicht. Privatrechtliche Lasten auf einem Grundstück sind heute sehr wohl bekannt; sie sind im Grundbuch erfasst. Öffentliche Lasten hingegen, seien das nun Altlasten, Altlastenverdachtsflächen, Baulinien, Schutzverfügungen, Inventare und dergleichen, sind zwar alle auch irgendwo definiert und bezeichnet. Aber oft wissen nicht einmal die Grundeigentümer, geschweige denn potenzielle Käufer oder Investoren etwas davon. Diese Informationen müssen sie sich erst mühsam zusammensuchen. Dem soll Abhilfe geschaffen werden, im Interesse der Investoren, des Immobilienhandels und der Wirtschaft. Ich muss zugeben, dass mich die Positionen schon etwas irritieren. Immobilienhandel, Banken und Investoren sind ja nicht unbedingt auf der linken Ratsseite beheimatet.

Analog den privatrechtlichen Lasten sollen auch öffentlich-rechtliche Beschränkungen und Dienstbarkeiten nach einheitlichen Kriterien erkennbar sein. Dabei geht es nicht darum, einen Zentralisierungsschub auszulösen oder ein Heer von staatlichen Geometern in die Lande zu entsenden, sondern es geht darum, die relativ dürftige gesetzliche Grundlage auf eine verfassungsrechtliche Basis zu stellen und die Grundsätze der Vermessung zu vereinheitlichen.

Ich bitte Sie deshalb, hier dem Bundesrat und der Mehrheit zu folgen und beide Minderheiten abzulehnen.