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Burkart Thierry · Ständerat · 2024-12-10

Burkart Thierry · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2024-12-10

Wortprotokoll

Erlauben Sie mir, zwei Argumente anzufügen, warum der Rückweisungsantrag abzulehnen ist.

Das erste Argument: Seitens der Antragstellerin wurde ausgeführt, der Rückweisungsantrag sei notwendig, weil ein Verhandeln mit Terroristen möglich bleiben müsse. Sie hat es natürlich anders formuliert: Es müsse eine Verhandlung zugunsten des Friedens möglich sein. Erlauben Sie mir aber, auf Folgendes hinzuweisen, es wurde von der Kommissionssprecherin ausgeführt: Die Organisation Hisbollah wurde 1982 als islamisch-schiitische Miliz im Libanon gegründet, und zwar nicht durch irgendjemanden, sondern durch den Iran. Der Iran wollte damit den Widerstand gegen Israel im Libanon organisieren. Es ist daher immer noch so, dass die oberste geistliche Autorität der Hisbollah der Revolutionsführer der Islamischen Republik Iran ist; zurzeit ist das Ali Khamenei. Klar ist, dass das Programm der Hisbollah Terror ist. Insofern, meine ich, ist es offensichtlich, dass es sich bei der Hisbollah um keine legitime Staatsgewalt handelt. Die Schweiz muss sich meines Erachtens klar auf die Fahne schreiben, keine Verhandlungen mit terroristischen Organisationen zu führen, sondern lediglich mit legitimen Staatsgewalten. Eine solche ist die Hisbollah nicht. Deshalb muss diese Türe hier nicht offen bleiben.

Das zweite Argument: Die Organisation Hisbollah finanziert sich - das ist unbestritten - durch kriminelle Geschäfte. Was hat ein Verbot einer solchen Organisation zur Folge? Es hat zur Folge, dass man von vornherein keine Geschäfte mit dieser Organisation betreiben darf. Das ist meines Erachtens keine aussenpolitische, sondern eine sicherheitspolitische Frage.

Der Grundsatz, nicht mit terroristischen Organisationen zu verhandeln, und die Idee, dass eine terroristische Organisation als verboten gilt und dass damit keine Geschäfte mit ihr betrieben werden können, sind Aspekte der Sicherheitspolitik, nicht der Aussenpolitik. Insofern ist der Rückweisungsantrag abzulehnen.