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Rossi Viktor · 2024-12-11

Rossi Viktor · Bern · 2024-12-11

Wortprotokoll

Sehr geehrter Herr Ständerat Michel, der Bundesrat will, wie das bereits erwähnt wurde, auch diesen Schritt gehen. Ich habe vorhin bereits erläutert, und da haben wir keine Differenz, dass das jetzt rasch an die Hand genommen werden soll. Das Vorgehen des Bundesrates, nämlich im Rahmen dieses Vorprojekts die Grundlagen zu erarbeiten, habe ich genügend ausgeführt, darauf komme ich jetzt nicht mehr zu sprechen.

Was ich aber noch erwähnen möchte: Die Idee von Herrn Ständerat Michel, die E-ID-Vertrauensinfrastruktur als technische Grundlage für die Umsetzung zu nehmen, ist so weit nachvollziehbar und wird selbstverständlich auch im Rahmen des Vorprojekts der Bundeskanzlei berücksichtigt. Wir machen das, angesichts auch des Fahrplans der Einführung der E-ID, mit Bedacht. Wir wollen die E-ID-Einführung nicht in irgendeiner Art und Weise begrenzen, riskieren oder wie wir das auch immer nennen wollen. Für uns ist es aber natürlich auch gesetzt, dass sie als technische Grundlage im Vordergrund steht. Es scheint aber auch wichtig zu sein, dass wir für weitere Umsetzungsideen, gerade wenn es um die technische Umsetzung geht, offen sind. Wenn wir das gleiche Vorgehen wie bei der E-ID wählen, also möglichst viele Akteure mit einzubeziehen, dann müssen wir auch damit rechnen, dass dabei vielleicht noch andere, ergänzende gute Ideen aufkommen. Dafür wollen wir uns offen zeigen. Ich bin überzeugt, dass E-Collecting dann eine grosse Abstützung hat, wenn wir im Vorfeld der Erarbeitung offen sind und viele Akteure einbeziehen.

Dann noch ein Wort zu den rechtlichen Grundlagen, die Sie auch speziell erwähnt haben: Es ist dem Bundesrat ein besonderes Anliegen, dass Versuche mit E-Collecting auf einer soliden rechtlichen Grundlage erfolgen. Dem steht gegenüber, Sie haben das angetönt, dass die Diskussion über die gesetzliche Grundlage jetzt nicht den ganzen Prozess verzögern soll. Aber ob der erwähnte E-Collecting-Artikel auf Verordnungsstufe oder im EMBAG ausreicht, ist zumindest fraglich. Deshalb hat der Bundesrat die Bundeskanzlei beauftragt, eine spezialrechtliche Versuchsnorm analog der Bestimmung von Artikel 8a, "Elektronische Stimmabgabe", im Bundesgesetz über die politischen Rechte zu schaffen. Wir sind dort in einem Prozess der Teilrevision dieser politischen Rechte. Wir werden im Rahmen der Teilrevision auch dort die gesetzliche Grundlage schaffen, um so jeglicher Diskussion zuvorzukommen, die darüber aufkommen könnte, ob die gesetzliche Grundlage solid genug sei. Wir gehen davon aus, dass sich der Bundesrat in der zweiten Hälfte des nächsten Jahres damit befassen wird.

Noch einmal: Der Bundesrat empfiehlt die Motion zur Annahme. Mit der Annahme der Motion unterstützen Sie die Durchführung von eingeschränkten Versuchen mit E-Collecting, die auch der Bundesrat mit dem bereits beschlossenen Vorprojekt anstrebt.