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Barandun Nicole · Nationalrat · 2024-12-11

Barandun Nicole · Nationalrat · Zürich · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2024-12-11

Wortprotokoll

Das Bundesgesetz, welches Sie heute beraten, sieht vor, die Hamas sowie deren Tarn- und Nachfolgeorganisationen und Gruppierungen, die im Auftrag oder Namen der Hamas handeln, in einem Spezialgesetz zu verbieten; wir reden hier also von einem Organisationsverbot. Dieses Organisationsverbot hat für die betroffenen Organisationen, Gruppierungen und Personen weitreichende Konsequenzen, weshalb eine Befristung angebracht ist. Der Gesetzgeber schafft damit aber gleichzeitig Rechtssicherheit in der Frage, ob es sich bei der Hamas um eine terroristische Organisation im Sinne von Artikel 260ter StGB handelt. Damit droht jedem, der Teil der Hamas ist oder sie in ihrer terroristischen Tätigkeit unterstützt, eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren; im qualifizierten Fall kann die Freiheitsstrafe zwanzig Jahre betragen.

Ziel ist es, effektiver gegen die terroristischen Aktivitäten der Hamas vorzugehen, und zwar so schnell wie möglich. Dieser Schritt erfolgt als Reaktion auf den Angriff der Hamas auf Israel am 7.[NB]Oktober 2023, bei dem fast 1200 Menschen getötet und zahlreiche Zivilisten Opfer von brutaler Gewalt wurden. Rund 251 Menschen wurden verschleppt, 97 sind heute noch in der Gewalt der Hamas, wenn sie überhaupt noch leben.

Als Reaktion auf diesen beispiellosen Terrorakt der Hamas reichte Ihre Sicherheitspolitische Kommission am 10.[NB]Oktober 2023 einstimmig eine Kommissionsmotion ein, welcher Sie am 19.[NB]Dezember 2023 zugestimmt haben. Die Schwesterkommission reichte am 27.[NB]Oktober 2023 ebenfalls einstimmig eine gleichlautende Kommissionsmotion ein, die der Ständerat am 12.[NB]Dezember 2023 annahm. Der Bundesrat legte am 4.[NB]September 2024 einen entsprechenden Gesetzentwurf vor, der es den Behörden ermöglicht, effizienter [PAGE 2323] gegen die Hamas und ihre Unterstützer in der Schweiz vorzugehen.

Das Gesetz bestraft die Unterstützung dieser Organisationen oder die Beteiligung an diesen Organisationen. Das Verbot erleichtert und beschleunigt den Erlass von präventiv-polizeilichen Massnahmen. Ebenso wird die Beweisführung bei Strafverfahren betreffend Artikel 260ter StGB erleichtert. Ein Organisationsverbot schafft zudem Rechtssicherheit für Finanzintermediäre bei der Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung, und die Meldestelle für Geldwäscherei kann mit ausländischen Behörden einfacher Informationen austauschen. So wird verhindert, dass die Hamas oder verwandte Organisationen das Schweizer Finanzsystem zur Finanzierung terroristischer Aktivitäten missbrauchen. Diese Gefahr ist heute nicht gebannt, auch wenn die Hamas tatsächlich geschwächt ist.

Die Mehrheit Ihrer Kommission will den Bundesrat ermächtigen, nach Anhörung der beiden SiK weitere mit der Hamas verwandte Organisationen und Gruppierungen zu verbieten, um schnell auf neue Organisationen und Entwicklungen reagieren zu können. Als verwandt gelten Organisationen oder Gruppierungen, die eine besondere Nähe zur Hamas haben und mit ihrer Zielsetzung, mit ihrer Führung oder in ihren Mitteln übereinstimmen. Eine Minderheit beantragt Ihnen die Streichung dieser Kompetenzdelegation. Ihre Kommission beantragt Ihnen jedoch mit 21 zu 3 Stimmen bei 0 Enthaltungen, die Kompetenzerteilung an den Bundesrat beizubehalten.

Eine Minderheit Ihrer Kommission beantragt, dass vor dem Verbot einer weiteren Organisation durch den Bundesrat nebst den beiden SiK auch die beiden APK konsultiert werden müssen. Ihre SiK beantragt Ihnen mit 15 zu 7 Stimmen bei 0 Enthaltungen, es bei einer Konsultation der beiden SiK zu belassen. Bei einem Verbot einer Terrororganisation überwiegen klar sicherheitspolitische Interessen; aussenpolitische Interessen haben zurückzutreten.

Das Hamas-Verbot im vorliegenden Gesetzentwurf hat das gesetzgeberische Ziel, die Beweisführung in der Praxis zu erleichtern. Dieses Ziel wird mit der expliziten Bezeichnung der Hamas als terroristische Organisation erreicht.

Eine Minderheit möchte einen zusätzlichen Absatz einfügen, welcher darauf hinweist, dass die Arbeit vom Bund, von multinationalen Organisationen und von NGO, die im humanitären Dienst oder im Sinne der Friedensförderung tätig sind, von der Strafbarkeit ausgenommen ist. Das ist aus Sicht der Mehrheit der Kommission nicht nötig. Gemäss Artikel 260ter StGB wird die Beteiligung an einer Organisation bestraft, die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen, oder die mittels Gewaltverbrechen die Bevölkerung einschüchtert oder eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. Ich wiederhole: Unter Strafe gestellt ist die Unterstützung in ihrer Tätigkeit, also die Unterstützung von Gewaltverbrechen.

Der Mehrheit der Kommission erschliesst sich von selbst, dass dies auf humanitäre Hilfsaktionen und auf Friedensförderung nicht zutrifft. Zudem stellt bereits heute Absatz 2 von Artikel 260ter klar, dass die Strafbestimmung keine Anwendung auf humanitäre Dienste findet, die von einer unparteiischen humanitären Organisation erbracht werden. Ihre Kommission empfiehlt Ihnen mit 15 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung, auf die aus ihrer Sicht überflüssige Ergänzung zu verzichten.

Aus demselben Grund erachtet die Mehrheit der Kommission auch die Ergänzung in Artikel 2a als unnötig. In der Ergänzung soll festgehalten werden, dass es Vertretern der offiziellen Schweiz sowie Vertretern von internationalen und humanitären Organisationen weiterhin erlaubt sein soll, mit Vertretern der Hamas in Kontakt zu treten. Die Mehrheit der Kommission verweist auf den klaren Wortlaut von Artikel 260ter StGB zur Unterstützung von und zur Beteiligung an Gewaltverbrechen und auf die dort formulierte Ausnahme.

Mit 20 zu 2 Stimmen bei 2 Enthaltungen beantragt Ihnen Ihre SiK die Vorlage zur Annahme. Das Organisationsverbot und die in Artikel 260ter StGB enthaltene Strafbestimmung liegen im öffentlichen Interesse. Mit ihnen geben wir unseren Strafverfolgungsbehörden ein wichtiges Instrument in die Hände, um gegen allfällige weitere Aktivitäten der Hamas und ihre Unterstützung in der Schweiz vorzugehen. Darüber hinaus positioniert sich die Schweiz in dieser Sache klar gegen eine Organisation, die aufgrund ihrer Aktivitäten die Einstufung als Terrororganisation wohl schon lange verdient.