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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2024-12-12

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2024-12-12

Wortprotokoll

Es geht um zwei Differenzen im Geschäft 17.400 - ich war damals auch noch dabei in der WAK, Herr Bischof, ich kann mich gut erinnern -, und es geht um die Einführung der Objektsteuer. Ich versuche, mich so kurz wie möglich zu äussern, da wir in der Marschtabelle etwas im Rückstand sind.

Die Differenzen betreffen die Reichweite des Systemwechsels einerseits und die konkrete Ausgestaltung des Schuldzinsenabzugs andererseits. Der Bundesrat, das wissen Sie, hat sich immer für einen vollständigen Systemwechsel ausgesprochen. Er hält an diesem Antrag fest, weil man sonst zwei parallele Systeme hätte und das Vereinfachungspotenzial nicht ausgeschöpft werden könnte. Es trifft natürlich zu, dass Kantone mit hohem Zweitliegenschaftsbestand vom Wegfall der Eigenmietwertbesteuerung auf Zweitliegenschaften besonders betroffen wären. Der Bundesrat hat immer gesagt,[NB]dass[NB]man[NB]hier[NB]eine[NB]Kompensationslösung finden muss.

Die WAK-N hat die parlamentarische Initiative 22.454 vorgebracht. Damit soll die Einführung einer besonderen Liegenschaftssteuer auf überwiegend selbstgenutzten Zweitliegenschaften ermöglicht werden, damit die Einnahmeausfälle aus der Abschaffung des Eigenmietwerts auf Zweitliegenschaften kompensiert werden können. Der Nationalrat hat der Initiative mit 191 zu 0 Stimmen bei 4 Enthaltungen Folge gegeben.

Ich mache hier eine Klammer auf und spreche über die Objektsteuer, bevor ich zum Schuldzinsenabzug komme. Diese Verfassungsbestimmung sieht eine Kann-Formulierung vor. Sie hätte also keine unmittelbare Rechtswirkung. Ständerat Schmid hat bezüglich seiner Minderheit nichts Falsches gesagt. Man weiss natürlich nicht ganz genau, wie diese Steuer dann ausgestaltet wird. Aber ich habe den Eindruck, dass es der Wille der nationalrätlichen Kommission war, den Kantonen diese Freiheit zu geben und die Ausgestaltung dieser Steuer an sie zu delegieren. Die Verfassungsbestimmung lässt den Kantonen bei der konkreten Ausgestaltung dieser besonderen Liegenschaftssteuer also einen gewissen Spielraum. So kann zum Beispiel eine separate Liegenschaftssteuer oder ein Zuschlag zu einer bereits vorhandenen Liegenschaftssteuer erhoben werden. Die Vorlage betrifft dabei nur die Einnahmen der Kantone und Gemeinden. Bei der direkten Bundessteuer ist für den Wegfall des Eigenmietwerts auf Zweitliegenschaften keine finanzielle Kompensation vorgesehen. Die finanziellen Auswirkungen auf Kantons- und Gemeindeebene hängen davon ab, wie stark die besondere Liegenschaftssteuer genutzt würde.

Ich habe schon vorweggenommen, dass der Bundesrat diesen Weg unterstützt. Wir haben immer gesagt, man müsse eine Kompensationsmöglichkeit finden, damit die betroffenen Kantone ihr Steuersubstrat sichern können.

Zum Schuldzinsenabzug: Auch hier hat der Nationalrat entschieden, mit 101 zu 91 Stimmen etwas weniger deutlich als bei der vorherigen Frage. Mit diesem Stimmenverhältnis hat er die sogenannte quotal-restriktive Variante bevorzugt, nachdem er vorher die Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen auf 40 Prozent, statt wie Sie auf 70 Prozent, begrenzt hatte. Ich stelle mir vor, wie man die quotal-restriktive Methode bei einer Abstimmung erklären muss. Ich trainiere das einmal: Dabei wird der Schuldzinsenabzug auf Basis der Quote aus vermieteten und verpachteten unbeweglichen Vermögenswerten zu den gesamten Vermögenswerten begrenzt. So weit, so klar.

Mit der quotal-restriktiven Regelung wird also der Schuldzinsenabzug stärker begrenzt, als das in den bisherigen Beschlüssen der beiden Räte der Fall war, sei es im Umfang von 40 oder von 70 Prozent. Dieser Kompromiss wurde eingebracht, um die Leute aus dem Mietermilieu etwas zu beschwichtigen. Man kann sagen, dass diese Regelung dem Anliegen entspricht, die privaten Verschuldungsanreize einzudämmen. Auch rechtlich gesehen scheint diese Variante vertretbar.

Sie hat aber auch Nachteile. Ich gehe nicht mehr auf alle Nachteile ein. Man muss sich aber auch dessen bewusst sein und der Vollständigkeit halber darauf hinweisen, dass die quotal-restriktive Stossrichtung administrativ aufwendiger ist als die übrigen diskutierten Optionen, wenn es um die Erfassung der Vermögenswerte geht. Das gilt vorab bei gemischt genutzten Liegenschaften wie bei einer Zweitliegenschaft, die teils selbst genutzt, teils vermietet wird. Es stellt sich z.[NB]B. die Frage, ob eine anteilsmässige Zuordnung gemäss der tatsächlichen Mietdauer erfolgen soll. Insofern ist diese Schuldzinsenregelung natürlich etwas schwerfälliger als der Weg, den Sie mit der Festlegung von 70 Prozent gewählt hatten, wie sie auch in der Stellungnahme des Bundesrates vorgesehen war.

Es gibt keine mathematisch korrekte Formel und keine Lösung, die richtig oder falsch ist. Es ist jetzt ein politischer Entscheid, wo Sie sich hinbewegen: ob Sie, wie Ständerätin Häberli-Koller gesagt hat, den Kompromiss mit dem Nationalrat suchen und jetzt diese Vorlage auf den Weg schicken oder ob Sie noch einmal eine Runde drehen.

Dann noch zur Schlussbestimmung: Der neue Absatz 1bis, wonach das Gesetz nur im Zusammenhang mit dem Bundesbeschluss über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften in Kraft treten würde, schafft mehr Sicherheit für die Kantone, weil das Schicksal der beiden Vorlagen prozedural miteinander verknüpft wird. Falls die Verfassungsänderung zur Einführung einer besonderen Liegenschaftssteuer von Volk und Ständen angenommen würde, hätte sie nur eine materielle Bedeutung, wenn dann auch das Gesetz in Kraft träte. Die Kantone erhalten somit nur dann die Kompetenz zur Erhebung einer besonderen Liegenschaftssteuer, wenn der Eigenmietwert nicht mehr besteuert wird. Wenn die Verfassungsänderung von Volk und Ständen abgelehnt wird, kann umgekehrt auch die Gesetzesvorlage nicht in Kraft treten, selbst wenn sie bei einer allfälligen Referendumsabstimmung obsiegt. Auch wenn sie angenommen wird, gilt: Wenn es keine verfassungsmässige Grundlage gibt, ist es mit diesem Konnex obsolet.

Das waren meine Ausführungen zu diesen Differenzen. Zum Einzelantrag Sommaruga Carlo kann ich später noch sprechen.

[VS]

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Die Beratung dieses Geschäftes wird unterbrochen [GZ]

Le débat sur cet objet est interrompu [PAGE 1238]