Bischof Pirmin · Ständerat · 2024-12-12
Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2024-12-12
Wortprotokoll
Wenn Sie sich die eine Geschäftsnummer dieses Traktandums ansehen, 17.400, dann merken Sie etwas: Wir haben ein Geschäft vor uns, das schon mehr als sieben Jahre alt ist. Als Berichterstatter in diesem Geschäft - auch seit mehr als vier Jahren - kann ich Ihnen sagen: Es ist keine einfache Vorlage, die wir vor uns haben. Die Geschichte, die diese Vorlage hat, spricht für sich. Eigentlich ist sich die grosse Mehrheit im Nationalrat und im Ständerat einig, dass man den sogenannten [PAGE 1232] Eigenmietwert abschaffen will, dies aus zwei relativ einfachen Gründen.
Der erste Grund ist: Die Eigenmietwertbesteuerung, die wir heute haben, ist die Besteuerung eines fiktiven Einkommens. Sie zahlen Einkommenssteuer für das Recht, dass Sie in Ihrem eigenen Haus wohnen dürfen. Das ist kein Einkommen. Wenn ich eine Jacht im Mittelmeer oder eine schöne Kunstsammlung habe, dann kann ich das geniessen, ohne dass ich dafür ein Einkommen versteuern muss. Nur für das Wohneigentum, in dem ich wohne, muss ich Einkommen versteuern. Das ist erstaunlich und europaweit einzigartig. Das ist der eine Grund dafür, dass die Mehrheit diesen Eigenmietwert abschaffen möchte.
Der zweite Grund ist, und das ist auch europaweit einzigartig, dass sich die Schweiz steuerrechtlich etwas sehr Sonderbares leistet. Wer in unserem Land Schulden auf seiner Liegenschaft macht, der wird staatlich subventioniert und belohnt. Er kann nämlich die Zinsen für diese Schulden von der Steuer abziehen. Wer hingegen keine Schulden macht oder sogar Schulden zurückbezahlt, wird in unserem System staatlich bestraft, weil er dann weniger abziehen kann und mehr Steuern zahlen muss. Wenn Sie das einem Kollegen, einer Kollegin in Deutschland oder Frankreich erklären, stossen Sie auf blankes Unverständnis. Die Schweizerische Nationalbank hat uns darauf aufmerksam gemacht, dass die Schweiz wegen dieser staatlichen Subventionierung des Schuldenwesens zu den Ländern gehört, die die höchste Privatverschuldung in Europa haben.
Das sind die Gründe dafür, dass der Eigenmietwert aus Sicht der grossen Mehrheit beider Räte abgeschafft werden muss.
Bei so viel Einigkeit liegt der Teufel eben im Detail. Es gibt zwar noch ein Stück mehr Einigkeit, könnte man sagen, indem sich eigentlich auch beide Räte darauf geeinigt haben, dass bei einer Abschaffung des Eigenmietwertes auch die Unterhaltskosten nicht mehr abgezogen werden können. Damit wurde ein Stück weit ein Gleichgewicht erzielt. Die beiden Räte haben sich auch bereits darauf geeinigt, dass bei einer Abschaffung des Eigenmietwertes und des Schuldzinsenabzugs Ersterwerberinnen und -erwerber trotzdem eine Vergünstigung erhalten sollen, und zwar auf zehn Jahre befristet, damit der Liegenschaftserwerb auch für jüngere Familien möglich bleibt.
So, das ist jetzt das Ende der Einigkeit der beiden Räte. Jetzt komme ich zu den zwei grossen Differenzen, die seit einiger Zeit zwischen den Räten hin- und hergehen. Ich mache mir keine Illusionen, dass heute eine Einigkeit bei diesen Differenzen erzielt werden kann.
Die Differenzen betreffen einerseits die Frage: Soll der Systemwechsel, den wir hier wollen, einheitlich gelten, also für Liegenschaften, in denen die Eigentümer selber wohnen - darüber herrscht Einhelligkeit -, wie auch für Zweitliegenschaften? Angenommen, ich besitze zusätzlich zu meinem Haus in Solothurn auch noch eine Wohnung oder ein Haus in Pontresina. Soll die Abschaffung des Eigenmietwertes für diese Liegenschaft gelten oder nicht? Das ist die eine Streitfrage. Andererseits geht es um die Frage: Wie ist das jetzt mit dem Schuldzinsenabzug? Soll der Schuldzinsenabzug konsequent abgeschafft werden? Soll er für selbstgenutztes Wohneigentum, das nicht vermietet wird, gar nicht mehr möglich sein, oder sollen Schuldzinsenabzüge teilweise noch zulässig sein?
Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben unseres Rates hat dieses Geschäft vor sieben Jahren eingereicht. Sie hat ursprünglich ein Konzept entworfen und gesagt: Wir wollen keine einheitliche Aufhebung des Eigenmietwertes, und zwar aufgrund der Bedürfnisse der Tourismus- und Gebirgskantone. Würde der Eigenmietwert nämlich auch bei Zweitliegenschaften vollständig abgeschafft, hätte dies für die betroffenen Kantone ganz erhebliche Einnahmeausfälle zur Folge. Deshalb hat unser Rat bisher immer die Version mit dieser Zweiteilung verfolgt. Beim Schuldzinsenabzug hat der Ständerat bislang, auch bei der letzten Abstimmung in diesem Rat, die Meinung vertreten, dass der Schuldzinsenabzug zwar abgeschafft werden, dass er aber noch zulässig sein soll für Schuldzinsen von bis zu 70 Prozent der gesamten steuerbaren Vermögenserträge, und zwar nicht nur aus Liegenschaften, sondern auch aus anderen Vermögenselementen.
Der Bundesrat hat von Anfang an die Meinung vertreten, dass die Abschaffung des Eigenmietwertes einheitlich, d.[NB]h. unter Einbezug der Zweitliegenschaften, umgesetzt werden soll. Der Bundesrat hat darauf hingewiesen, dass eine Umsetzung zugunsten der Gebirgs- und Tourismuskantone aufgrund der uneinheitlichen Behandlung verfassungsrechtliche Probleme mit sich bringen könnte, dass der administrative Aufwand bei einer Zweiteilung wesentlich höher wäre als bei einer einheitlichen Lösung und dass gewissen Umgehungen und Missbräuchen durch Wohnsitzwechsel oder Hypothekenwechsel Tür und Tor geöffnet werden könnten.
Der Nationalrat hat in der letzten Beratung am 25.[NB]September dieses Jahres einerseits seine bisherige Haltung verstärkt und andererseits eine Kehrtwende vollzogen. Der Nationalrat vertritt die Auffassung, dass die Eigenmietwertabschaffung konsequent durchgeführt werden sollte. Der Nationalrat hat deshalb mit 153 zu 39 Stimmen - also ausserordentlich deutlich - beschlossen, aus den genannten Gründen auch Zweitwohnungen und Zweitliegenschaften in den Systemwechsel mit einzubeziehen. Der Nationalrat hat[NB]weiter[NB]beschlossen - mit 101 zu 91 Stimmen, also relativ knapp -, auch beim Schuldzinsenabzug ein eigenes System einzuführen und dem Ständerat nicht zu folgen. Der Nationalrat hat beschlossen, die sogenannte quotal-restriktive Methode einzuführen. Im Ergebnis heisst das, dass jemand, der im eigenen Objekt wohnt, dafür keine Schuldzinsenabzüge mehr machen kann, dass Schuldzinsenabzüge aber noch möglich sind gemäss der Quote des unbeweglichen Vermögens am Gesamtvermögen.
Wie Sie sehen werden, hat Ihre Kommission bei dieser Ausgangslage eine sehr kontroverse Diskussion geführt. Unser Rat ist diesbezüglich wahrscheinlich noch nicht auf einer einheitlichen Linie. Ihre Kommission hat aber zwei Entscheide gefällt:
Ihre Kommission beantragt Ihnen, bei der Frage der Zweitliegenschaften dem Nationalrat zu folgen. Der Entscheid fiel mit 9 zu 4 Stimmen. In Abkehr von der bisherigen ständerätlichen Haltung möchte die Kommissionsmehrheit einen[NB]vollständigen[NB]Systemwechsel vollziehen und die Zweitliegenschaften in die Abschaffung des Eigenmietwertes mit einbeziehen.
In Abweichung vom Nationalrat hat Ihre Kommission wegen der Bedürfnisse der Gebirgskantone eine Idee des Nationalrates aufgenommen. Der Entscheid fiel mit 8 zu 4 Stimmen. Betroffene Kantone sollen selbst eine besondere Liegenschaftssteuer, die sogenannte Objektsteuer, einführen können, wenn sie das wollen. Das hat der Nationalrat bereits angedacht und beschlossen. Die Kommissionsmehrheit beantragt Ihnen nun aber, das wesentlich zu verstärken, indem im Gesetz festgehalten wird, dass die gesamte Abschaffung des Eigenmietwertes nur in Kraft tritt, wenn gleichzeitig eine Verfassungsänderung durch das Schweizervolk angenommen wird. Die Verfassungsänderung besagt, dass Kantone, die das möchten, eine Objektsteuer einführen können.
Das heisst, die beiden Geschäfte, die Sie heute auf der Traktandenliste finden, werden miteinander verknüpft. Die parlamentarische Initiative 17.400 betrifft die Abschaffung des Eigenmietwertes und die parlamentarische Initiative 22.454 die Schaffung einer Verfassungsgrundlage für die Einführung einer Objektsteuer für Kantone, die das wünschen.
Die Kommissionsmehrheit beantragt Ihnen, dem zuzustimmen und die beiden Anliegen zwingend miteinander zu verknüpfen. So laufen die Gebirgskantone nicht Gefahr, dass der Eigenmietwert schweizweit abgeschafft wird, sie aber bei[NB]einer[NB]Niederlage in der Volksabstimmung keine Objektsteuer einführen können. So viel zur Frage der einheitlichen Systemänderung und der Zweitwohnungen.
Bei der Frage der Schuldzinsenabzüge beantragt Ihnen Ihre Kommission mit 6 zu 4 Stimmen bei 2 Enthaltungen, ebenfalls dem Nationalrat zu folgen. Der Nationalrat hat beschlossen, die sogenannte quotal-restriktive Methode einzuführen, also im Ergebnis Schuldzinsenabzüge für selbstgenutztes Wohneigentum abzuschaffen. Ihre Kommission beantragt Ihnen nun nach erneuter Prüfung der Argumente und aus den [PAGE 1233] von mir bereits genannten Gründen, auch hier dem Nationalrat zu folgen.
Es gibt zu beiden Kernfragen starke Minderheiten. Deren Anträge werden nachher von Kollege Schmid direkt begründet.
Ich bitte Sie namens der Mehrheit, in beiden Fällen dem Nationalrat zu folgen und die zwei Vorlagen zwingend miteinander zu verknüpfen.