Fässler Daniel · Ständerat · 2024-12-16
Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2024-12-16
Wortprotokoll
Der Bundesrat hat dem Parlament mit Botschaft vom 4.[NB]September dieses Jahres den Entwurf dieses Bundesbeschlusses und den Entwurf des dazugehörenden Gesetzes vorgelegt, kurz Schengen-Informationsaustausch-Gesetz. Die Kommission hat die Botschaft und den Gesetzentwurf an ihrer Sitzung vom 29.[NB]Oktober beraten. Sie ist ohne Gegenantrag auf das Geschäft eingetreten und hat dem Entwurf des Bundesrates nach durchgeführter Detailberatung in der Gesamtabstimmung mit 8 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung zugestimmt. Die Kommission beantragt Ihnen in diesem Sinne Eintreten und Zustimmung zum Entwurf.
Ich erläutere Ihnen zuerst kurz den Hintergrund und das Verfahren. Die Schweiz hat sich mit dem Schengen-Assoziierungsabkommen im Grundsatz dazu verpflichtet, alle Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstandes zu übernehmen. Die Übernahme eines neuen Rechtsaktes erfolgt in einem besonderen Verfahren: Nimmt die EU einen Rechtsakt an, der eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes darstellt, wird dies der Schweiz durch die zuständigen EU-Organe notifiziert. Die Schweiz hat dann innert 30 Tagen mitzuteilen, ob und gegebenenfalls innert welcher Frist sie die Weiterentwicklung übernimmt. Hat die Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes einen rechtlich verbindlichen Charakter, gilt der Notenaustausch zwischen der EU und der Schweiz als völkerrechtlicher Vertrag, der gemäss den Vorgaben in der Bundesverfassung entweder vom Bundesrat oder vom Parlament und im Falle eines Referendums auch vom Volk genehmigt werden muss. Die in dieser Vorlage zur Übernahme anstehende EU-Richtlinie ist rechtsverbindlich, und daher muss die Übernahme mit dem Abschluss eines Notenaustauschs erfolgen. Die fragliche EU-Richtlinie wurde am 10.[NB]Mai 2023 durch die EU verabschiedet, aber schon am 25.[NB]April 2023 der Schweiz notifiziert. Am 2.[NB]Juni 2023 genehmigte der Bundesrat den Notenaustausch vorbehältlich der Genehmigung durch die Bundesversammlung.
Worum geht es bei der zu übernehmenden EU-Richtlinie? Die Richtlinie betrifft den Informationsaustausch zwischen [PAGE 1273] den Strafverfolgungsbehörden der Schweiz und denen der anderen Schengen-Staaten. Dieser Informationsaustausch ist im schweizerischen Recht bereits implementiert. Mit der Richtlinie 2023/977 wird also kein neues Instrument geschaffen. Es geht um eine Modernisierung des bestehenden Rechtsrahmens und um eine Vereinheitlichung des Informationsaustausches zwischen den Strafverfolgungsbehörden im ganzen Schengen-Raum. Dabei geht es insbesondere um die Festlegung von Fristen und um eine Präzisierung der Aufgaben der nationalen Single Points of Contact.
An der Polizeihoheit der Kantone ändert sich mit der Umsetzung der neuen EU-Richtlinie nichts. Bei den Datenschutzvorgaben gelten weiterhin die gleichen Zuständigkeiten. Die neue Richtlinie konkretisiert in erster Linie Praktiken, die in der Schweiz so bereits bestehen. Mit der EU-Richtlinie werden die Antwortfristen für die Beantwortung von Ersuchen aus anderen Schengen-Staaten verbindlich geregelt. Dabei wird einerseits zwischen unmittelbar und nur mittelbar verfügbaren Informationen und andererseits zwischen dringlichen und nicht dringlichen Ersuchen unterschieden.
Kritisch ist es für die Schweiz, wenn ein Ersuchen dringlich ist, die Informationen aber nicht bei der Einsatz- und Alarmzentrale des Fedpol verfügbar sind, sondern bei einem kantonalen Polizeikorps. Die geforderten Fristen, vor allem jene von acht Stunden bei dringlichen Ersuchen und unmittelbar verfügbaren Informationen, würden die Polizeikorps mehrerer Kantone überfordern. Infolge entsprechender Hinweise der Kantone im Vernehmlassungsverfahren hat der Bundesrat die Bestimmungen der EU-Richtlinie zu den Fristen aufgrund der föderalen Sicherheitsarchitektur der Schweiz eigenständig anders interpretiert: Muss die Einsatz- und Alarmzentrale des Fedpol die ersuchten Informationen bei einem kantonalen Polizeikorps beschaffen, gelten diese per se als nur mittelbar verfügbar; damit verlängern sich die gesetzten Fristen angemessen.
Diese eigenständige Auslegung der EU-Richtlinie durch die Schweiz ist von der EU als rechtmässig bestätigt worden. Der Gesetzentwurf konnte entsprechend angepasst werden; Sie finden die Änderung bei der Definition des Begriffs "verfügbare Informationen" in Artikel 2 des Gesetzentwurfes. Im Übrigen haben der Gesetzentwurf und der Bundesbeschluss in der Kommission zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass gegeben.
Ich empfehle Ihnen daher namens der Kommission, auf das Schengen-Informationsaustausch-Gesetz einzutreten, dieses gemäss Entwurf des Bundesrates anzunehmen und den Bundesbeschluss zum Notenaustausch zu genehmigen.