Burkart Thierry · Ständerat · 2024-12-17
Burkart Thierry · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2024-12-17
Wortprotokoll
Erlauben Sie mir, gerade zum gesamten Artikel 51 zu sprechen und zuerst vielleicht noch eine Vorbemerkung zu machen: Ich kann Ihnen erfreulicherweise mitteilen, dass die Beratung dieses Gesetzes nicht mehr so lange geht wie auch schon.
Aber wir kommen jetzt zu Artikel 51, und dort gibt es zwei Aspekte. Der erste Aspekt ist der, dass die Kommission im Vergleich zum Entwurf des Bundesrates eine in der Kommission unbestrittene redaktionelle Verbesserung vorgenommen hat. Der Entwurf des Bundesrates regelt zuerst den Auffangtatbestand, also die wirtschaftliche Verfügungsmacht, dann die Sonderfälle wie Plattformen, Versandhändler und Lohnveredler und schliesslich den Standardfall der Empfänger, die steuerpflichtig sind. Die Fassung der vorberatenden Kommission ist neu gegliedert: Zuerst kommt der Standardfall, und der Auffangtatbestand kommt dann im[NB]letzten[NB]Absatz.[NB]Materiell[NB]hat[NB]es[NB]aber keine Änderung gegeben. Das war unbestritten und wurde einstimmig angenommen.
Zum zweiten Aspekt, dem Einzelantrag Schwander, erlaube ich mir nun Folgendes anzufügen: In Artikel 51 des Mehrwertsteuergesetzes wird neu der Begriff der einfuhrsteuerpflichtigen Person definiert und abschliessend festgehalten, wer bei welchen Einfuhrsteuersachverhalten einfuhrsteuerpflichtig wird. Die Inhalte entsprechen heute den Bestimmungen des Importeurs, der in den Praxisauslegungen definiert wird. Der Einzelantrag Schwander will, dass die Bestimmungen zur Einfuhrsteuerpflicht für elektronische Plattformen, für Versandhändler, für Personen mit einer Unterstellungserklärung Ausland und für werkvertragliche Lieferungen gelten sollen. Dieser Antrag lag in der Kommission nicht vor. Ich erlaube mir daher, nicht im Namen der Kommission zu sprechen, sondern meine persönliche Haltung und eine Empfehlung dazu abzugeben. Namentlich sind die ergänzten Einfuhrsteuersachverhalte in der Version der Kommission des Ständerates bereits enthalten: Plattformen, Versandhändler und die Unterstellungserklärung Ausland sind in Artikel 51 Absatz 3 Buchstabe a Ziffern 1 und 2 enthalten, und werkvertragliche Lieferungen sind in Artikel 51 Absatz 4 Buchstabe a enthalten.
In diesem Sinne kann ich Ihnen keine Empfehlung der Kommission abgeben, beantrage Ihnen aber in meinem persönlichen Namen, den Einzelantrag Schwander abzulehnen, da er dem Sinn und Geist der Version der vorberatenden Kommission des Ständerates entspricht und darin bereits enthalten ist.