Flach Beat · Nationalrat · 2024-12-17
Flach Beat · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion · 2024-12-17
Wortprotokoll
Wir befinden uns im Baurecht. Kurz zu meinen Interessenbindungen, falls das nicht bekannt ist: Ich bin Jurist beim Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein und seit, glaube ich, über 35 Jahren im Bau tätig.
Es ist noch mein Minderheitsantrag zu Artikel 219a Absatz 2 offen. Hintergrund dieser Revision war - vielleicht erinnern Sie sich - vor allen Dingen der Umstand, dass Käuferinnen und Käufer von Stockwerkeigentum, die Wohnungen mit Mängeln erhielten, letztere nur kaufrechtlich geltend machen konnten, wenn die Verträge etwas klüger oder besser ausgearbeitet waren, wie es bei seriösen Anbietern eigentlich der Fall ist.
Nun hat die Mehrheit etwas ins Gesetz eingebracht, das diesem Missstand Rechnung tragen soll, wonach auch Käuferinnen und Käufer eines Stockwerkeigentums - eines Grundstücks mit einer Baute darauf, heisst es im Gesetz - Anspruch auf Mängelbeseitigung haben, wenn sie einen Mangel entdecken. Die Fristen sind jetzt einigermassen klar definiert: Sie müssen das innerhalb von 60 Tagen melden. Sie haben auch eine Schadensminderungspflicht, das heisst, sie können nicht dabei zuschauen, wie der Schaden weiterfrisst.
Jetzt geht es noch darum, welche Bauten darunterfallen. Der Bundesrat möchte, dass Käuferinnen und Käufer von Stockwerkeigentum, so wie es eigentlich ursprünglich geplant war, innerhalb eines Jahres, nachdem die Baute errichtet worden ist - das Datum der Errichtung, nehme ich an, entspricht dem Abnahmedatum dieses Baus -, noch die Möglichkeit haben, einen entdeckten Werkmangel zu rügen und dessen unentgeltliche Verbesserung zu verlangen. Sie sollen das entsprechend auch vom Verkäufer einfordern können, der das dann wiederum auf den Ersteller überwälzen können soll.
Die Mehrheit der nationalrätlichen Kommission möchte aber noch, dass Käuferinnen und Käufer von Stockwerkeigentum auch im Fall umfangreicher Renovationsarbeiten, die durchgeführt worden sind, von diesen Mängelrechten profitieren sollen, sogar im Fall von solchen, die erst in Zukunft anfallen werden. Denn die Bestimmung, die die Mehrheit beantragt, bezweckt, dass bei Bauten, die weniger als zwei Jahre vor dem Verkauf abgenommen wurden und an denen umfangreiche Renovationsarbeiten vorgenommen wurden oder[NB]an[NB]denen noch umfangreichere Renovationsarbeiten durchzuführen sind - also in der Zukunft, von wem auch immer -, die Möglichkeit bestehen soll, diese Mängel anzumelden und die renovierten Teile verbessern zu lassen. Aber diese Bestimmung lässt erstens einmal vollkommen offen, was umfangreiche Renovationsarbeiten sind. Wie sieht es zweitens aus, wenn Sie selber Ihre Wohnung verkaufen und vorher die Küche renoviert haben, selber im Baumarkt die Sachen beschafft, die Böden gemacht haben usw.? Ist das eine umfangreiche Renovation? Vielleicht ja, vielleicht nein, ich weiss es nicht. Es gibt keine Antwort darauf. Dann haften Sie als Verkäufer für Ihre eigene Tätigkeit, die Sie vielleicht als Hobbybastler oder Handwerker ausgeführt haben, und Sie haften auch für in die Zukunft reichende derartige Renovationen. Das verstehe ich dann ganz und gar nicht, ich weiss gar nicht, was das bedeutet und wem gegenüber man diese Verbesserungen dann einfordern kann.
Mit meinem Minderheitsantrag komme ich aber auf die Mehrheit der nationalrätlichen Kommission zu, indem ich sage: Mit einer Frist von zwei Jahren macht das durchaus Sinn. Stellen Sie sich vor, ein grosses Gebäude mit Wohnungen werde erstellt. Diese Wohnungen werden verkauft. Es kann durchaus sein, dass Wohnungen gleich zu Beginn verkauft werden. Es kann aber auch sein, dass eine Wohnung ein Jahr lang leer steht und der Verkauf erst vonstattengeht, wenn vielleicht anderthalb Jahre vorüber sind. Das sind übliche und in der Praxis vorkommende Fristen. Dann macht es auch im Sinne dieser Revision, die wir angestrengt haben, tatsächlich Sinn, diesen Käuferinnen und Käufern ein Mängelrecht in Bezug auf das Werk zu geben, so wie es eben auch die Käufer der ersten Minute haben, und dieses Mängelrecht auf zwei Jahre auszudehnen. Aber ich bitte Sie, die Formulierung zu streichen, wonach dies auch für umfangreiche Renovationen gelten soll, die in der Zukunft liegen; denn das führt zu kompletter Rechtsunsicherheit. Mir ist nicht klar, was das bedeuten soll, dass das Recht auf Mängelrüge sogar bei in der Zukunft liegenden Renovationen geltend gemacht werden können soll. Die Umsetzung dieser Bestimmung ist völlig unklar.
Ich bitte Sie, hier meiner Minderheit oder zumindest dem Bundesrat zu folgen.