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Frick Bruno · Ständerat · 2003-06-04

Frick Bruno · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-06-04

Wortprotokoll

Bei der Änderung des Lebensversicherungsgesetzes geht es um die Einführung einer so genannten Legalquote. Nach der Fassung des Nationalrates müssen mindestens 90 Prozent der erzielten Überschussbeteiligungen an die Versicherten weitergegeben werden. Das betrifft nur die Sammelstiftungen. Wir haben die Fragen zu entscheiden:

1. Ist eine solche Legalquote nötig und soll sie auf Stufe Gesetz oder Verordnung eingeführt werden?

2. Wie hoch soll sie sein?

Um die erste Frage zu beantworten: Vergegenwärtigen wir uns, dass wir zahlreiche Transparenzbestimmungen ins Gesetz aufgenommen haben. Alle relevanten Beträge - erzielte Gewinne, Unkosten, bezahlte Kommissionen usw. - werden künftig ausgewiesen. Unter diesem Gesichtspunkt besteht allein aufgrund der Transparenz ein Wettbewerb zwischen Versicherungen. Aber trotzdem ist eine Legalquote noch angezeigt, weil sehr viele nicht ohne weiteres die Sammelstiftung wechseln können. Eine Legalquote ist im Prinzip also angezeigt, aber die Kommissionsmehrheit - im Gegensatz zum Nationalrat - möchte diese nicht ins Gesetz schreiben. Es ist eine gewissermassen "gelassenere" Lösung. Der Nationalrat hat unter der Hektik der Ereignisse des letzten Jahres die Quote ins Gesetz geschrieben. Dorthin gehört sie nicht, aber sie soll durch den Bundesrat festgelegt werden, analog dem Mindestzinssatz, dem technischen Zinssatz usw. Wir sprechen uns also für die offene Formulierung aus und für die Kompetenz des Bundesrates, diese in der Verordnung festzuschreiben.

Nun zur zweiten Frage: Wie hoch soll diese sein? Wir glauben, dass eine Legalquote im Bereich von 80 bis 90 Prozent das Richtige ist. Es soll ja auch für die Lebensversicherung ein Anreiz, ein wirklicher Anreiz bestehen, das Vermögen der Sammelstiftungen möglichst gut anzulegen, und da benötigt sie einen gebührenden Spielraum bei der Gewinnbeteiligung. Daher sind 80 bis 90 Prozent richtig. Nach heutigen Gesichtspunkten meinen wir, dass diese Legalquote im Durchschnitt bei etwa 85 Prozent liegen soll, 90 Prozent sind etwas zu hoch gegriffen.

Noch einige kurze Bemerkungen zuhanden der Materialien:

1. Diese Legalquote gilt nur für den obligatorischen Bereich, nicht für den überobligatorischen. Das steht im Gesetz nicht ausdrücklich.

2. Sie gilt nur für tatsächlich realisierte Gewinne, dies in Abgrenzung zu Buchgewinnen.

3. Unsere Erwartung zuhanden der Materialien: Der Bundesrat soll diese Quote in der Regel nach heutigen Verhältnissen zwischen 80 und 90 Prozent festlegen.

Eine Schlussbemerkung zu Artikel 6a: Es ist kein Zufall, dass Präsident Plattner übersehen hat, dass dieser Artikel über drei Seiten geht - er ist fast nicht lesbar. Das Bundesamt hat bereits eine Aufgliederung erarbeitet; der Nationalrat kann sie einführen. Er wird dann also wesentlich lesbarer.

Gesamthaft bitten wir Sie, der Mehrheit zuzustimmen, weil zum Ersten die Legalquote nicht ins Gesetz gehört, weil eine Flexibilität vorhanden sein muss, und zum Zweiten, weil wir sie auch etwas weniger hoch als der Nationalrat festlegen wollen, nicht gleich bei mindestens 90 Prozent. Das Ziel aber erreichen wir gleich wie der Nationalrat, nämlich dass der Gewinn, der bei Sammelstiftungen und Lebensversicherungen mit zwangsgespartem Geld erzielt wird, tatsächlich an die Versicherten zurückgeht.

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