Ettlin Erich · Ständerat · 2024-12-18
Ettlin Erich · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2024-12-18
Wortprotokoll
Ich bin nicht Mitglied der Kommission und kann und will auch nicht die Artikel redigieren. Deshalb habe ich jetzt den Einzelantrag gestellt, den ganzen Abschnitt zu streichen und allenfalls nochmals darüber nachzudenken. Dieser Abschnitt war auch nicht in der Vernehmlassung. Die Bestimmungen wurden nicht vernehmlasst, und deshalb kommt jetzt halt die Kritik oder der Antrag auf Streichung.
Wie gesagt, ich befürworte die Vorlage und auch den Grundsatz, dass das Register nicht öffentlich ist. Ich habe nur gesagt, dass die gegenteilige Befürchtung besteht. Aber ich weiss, dass das Register nicht öffentlich ist, die Behörden aber wissen, wer die wirtschaftlich Berechtigten sind. Das ist ja das Ziel, und das ist auch gut so. Nur ist dieser Abschnitt nicht in diesen Grundsatz eingebettet.
Zum ersten Punkt, zur Transparenz: Im 5.[NB]Abschnitt sind Einträge ins Handelsregister vorgesehen. Das Handelsregister ist öffentlich, für alle einsehbar. Damit verletzt man mit diesem Abschnitt den Grundgedanken der Vorlage. Es ist auch eigenartig: Eingetragen werden sollen Treuhänder, die Verwaltungsräte, Geschäftsführer - Aktionäre werden nicht eingetragen, ich komme dazu - und Gesellschafter. Aber hinter einem Gesellschafter, der treuhänderisch Anteile an einer Gesellschaft hält, steht ja ein wirtschaftlich Berechtigter, und deshalb hält ein solcher Gesellschafter die Anteile ja nur treuhänderisch. Der wirtschaftlich Berechtigte ist im nicht öffentlichen Register eingetragen, und die treuhänderisch Haltenden werden öffentlich aufgeführt. Diese Logik erschliesst sich mir nicht. Man muss einfach wissen, wer der wirtschaftlich Berechtigte ist, und daraus ergibt sich klar, dass es hier auch nicht wirtschaftlich Berechtigte gibt, die treuhänderisch halten, und diese werden dann öffentlich eingetragen, aber der wirtschaftlich Berechtigte nicht.
Das führt mich zum zweiten Punkt: Ich glaube, da wird doppelt gemoppelt. Wieso muss man, wenn man den wirtschaftlich Berechtigten kennt, dann den nicht wirtschaftlich Berechtigten im Register aufführen? Das ergibt für mich keinen Sinn.
Zum dritten Punkt: Man muss die Artikel auch inhaltlich kritisieren. Wer hält denn treuhänderisch Anteile oder ist treuhänderischer Verwaltungsrat? Die Frage stellt sich mir schon, weil das in der Praxis vorkommt. Ein Anwalt, der im Auftrag seiner Anwalts-AG mit Mandatsvertrag im Verwaltungsrat eines Kunden sitzt, ist ja treuhänderischer Verwaltungsrat. Den muss man aufführen, und das gibt einen öffentlichkeitswirksamen Eintrag im Handelsregister, der zur Verwirrung beiträgt und keinen Nutzen bringt.
Aktieninhaber müssen in der Logik der Gesetzgebung nicht ins Handelsregister eingetragen werden, aber Gesellschafter, die treuhänderisch halten, müssen eingetragen werden. Das sind die Inhaber von GmbH, also von Kleinunternehmen. Wenn dort jemand wirtschaftlich berechtigt ist und jemand anderes für ihn treuhänderisch die Anteile hält, dann muss man den wirtschaftlich Berechtigten im nicht öffentlichen Register eintragen und den, der treuhänderisch hält, im Handelsregister, also öffentlich, eintragen. Das ist erstens doppelt gemoppelt, und zweitens widerspricht das dem Sinn der Regelung, und es bringt auch keinen Nutzen.
Zu Artikel 15 Absatz 1: Dieser definiert den treuhänderischen Verwaltungsrat als Person, die in ihrem Namen, aber auf fremde Rechnung tätig ist. Das geht sehr weit, denn es umfasst auch Konzern- und Holdingstrukturen und damit alle Verwaltungsratsmitglieder im Konzern. So allgemein, wie die Bestimmung gehalten ist, gilt sie zudem auch für börsenkotierte Gesellschaften. Die werden am Anfang zwar ausgenommen, aber hier spielt das keine Rolle. Es geht ja nicht um die Gesellschaften, sondern um die Verwaltungsräte. Das kann ja nicht gemeint sein. Sie müssen sich vorstellen: Verwaltungsräte einer Holdinggesellschaft sind in Tochtergesellschaften dieser Holdinggesellschaft als Verwaltungsräte auf fremde Rechnung eingesetzt. Die müsste man eintragen. Das ist die Logik dieser Bestimmung.
Artikel 15 Absatz 2 gilt entsprechend für treuhänderisch tätige Aktionäre. Wie in Absatz 1 soll die Bestimmung auch [PAGE 1370] auf börsenkotierte Gesellschaften und Konzerne mit Holdingstruktur anwendbar sein. Das war wohl auch nicht gewollt. Dann sieht Artikel 16 Meldepflichten gegenüber der Gesellschaft vor, und zwar bezüglich der vertretenen Person. In einem Konzern beinhaltet das auch hier den Verwaltungsrat und die Aktionäre, und es gibt keine Ausnahme für börsenkotierte Gesellschaften.
Zusammenfassend kann man sagen, die Veröffentlichung im Handelsregister macht keinen Sinn. Wenn schon, müsste man es auch im Transparenzregister eintragen. Ich finde, es macht keinen Sinn; aber wenn man das möchte, dann müsste man alles im Transparenzregister eintragen, denn man gibt den Leuten öffentlich Informationen über den nicht wirtschaftlich Berechtigten. Und der wirtschaftlich Berechtigte ist dann nicht in einem geheimen, aber in einem internen Register aufgeführt. Das Handelsregister ist aber für alle öffentlich. Obwohl hier von Handeln auf fremde Rechnung gesprochen wird, besteht die Gefahr, dass jeder unabhängige Verwaltungsrat künftig als treuhänderisch tätig qualifiziert wird. Das widerspricht dem Bestreben, in grösseren AG neben gebundenen Verwaltungsräten auch unabhängige Verwaltungsräte zu haben. Auch Verwaltungsräte von Aktionärsgruppen, die einen Anspruch auf Vertretung im Verwaltungsrat haben, würden dann als treuhänderisch tätig gelten, denn sie sind ja als Verwaltungsrat für die Aktionärsgruppe eingesetzt. Stellen Sie sich den Aufwand vor, der hier zusätzlich generiert wird - mit praktisch keinem Nutzen. Es entsteht kein zusätzlicher Nutzen, wenn man gleichzeitig das Transparenzregister hat.
Der Kern der Vorlage wird nicht verletzt, wenn man diesen Abschnitt weglässt. Ich bitte Sie, hier einzugreifen und so, wie ich es beantrage, den ganzen Abschnitt zu streichen. Ansonsten müssen Sie inhaltlich bei diesem Abschnitt wirklich nochmals über die Bücher.