AB 351094
Bregy Philipp Matthias · Nationalrat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2024-12-18
Wortprotokoll
Ihre Kommission hat die Motion Rieder am 18.[NB]Oktober ein erstes und am 8.[NB]November 2024 ein zweites Mal geprüft. Wir sind zum Schluss gekommen, dass wir gerne eine Änderung vornehmen würden, und zwar in Artikel 28e der Verordnung über die Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine datierend vom 4.[NB]März 2022. Wir wollen eine Streichung vornehmen, die die typische Kernanwaltstätigkeit, wie es Kollege Gianini bereits gesagt hat, aus dem Anwendungsbereich von Artikel 28e der vorerwähnten Verordnung nimmt.
Der Ständerat hatte zuvor bereits die ursprüngliche Motion mit 34 zu 10 Stimmen angenommen. Ihre Kommission hat die geänderte Motion schlussendlich mit 17 zu 8 Stimmen angenommen. Eine Minderheit Funiciello beantragt die Ablehnung.
Ihre Kommission hat bei ihren Beratungen insbesondere vom Urteil des Gerichtes der Europäischen Union Kenntnis genommen, welches in Sanktionen grundsätzlich keine Grundrechte verletzt sieht. Sie hat sich aber in der Ansicht dem Ständerat angeschlossen, dass das gegenwärtige Verbot der generellen Rechtsberatung, wie es in Artikel 28e Absatz 1bis der Verordnung über die Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine enthalten ist, unklar und entsprechend nicht risikofrei für Schweizer Anwälte ist, die eine Rechtsberatung im Sinne der erlaubten Ausnahmen von Artikel 28e Absatz 2bis erteilen.
Ihre Kommission hat es aber für nicht angebracht empfunden, den gesamten Begriff der Rechtsberatung zu streichen, sondern hat versucht, eine Abwägung zwischen dem wirklichen Kerngehalt und den restlichen anwaltlichen Tätigkeiten zu machen.
Insbesondere sollten dabei vor- oder extraprozessuale Beratungsdienstleistungen in Einklang mit dem Rechtsstaatsprinzip bleiben. Ich verweise diesbezüglich auch auf den Bundesgerichtsentscheid BG 132 II 103, welcher die kernanwaltlichen Tätigkeiten definiert. Wie bereits erwähnt, gehören hierzu vor- und extraprozessuale Beratungsdienstleistungen. Nicht darunter fallen - und das ist entscheidend - unter anderem treuhänderische Tätigkeiten oder Vermögensberatung. Kurzum kann man sagen, dass das Tätigkeiten sind, die nicht dem Anwaltsgeheimnis unterliegen und somit keinen Schutz gemäss Artikel 29 Absatz 2 der Bundesverfassung verdienen.
Für die Rechtsanwälte als Diener des Rechts ist es sowohl wichtig, dass sie ihrer Tätigkeit in diesen vor- und extraprozessualen Bereichen nachgehen können, als auch, dass für [PAGE 2505] potenzielle Klienten das Recht auf Vertretung durch eben diese Rechtsanwälte weiterbesteht.
Die Rechtsberatung ist ein Grundrecht, welches selbst für schlimme Kriminelle zur Verfügung steht. Das heisst, es gibt ein Recht, sich über seine eigenen Rechte sowie das Einholen von Informationen informieren zu lassen. Sofern der Kerngehalt der Anwaltstätigkeit tangiert ist, ist ebenfalls auch ein Grundrecht tangiert. Diesfalls bräuchte es expressis verbis eine Regelung im Gesetz, was vorliegend nicht der Fall ist.
Ich möchte es in diesem Zusammenhang nicht unterlassen, gerade auch der Verwaltung zu danken, die uns geholfen hat, diese Formulierung schlussendlich zu finden und damit die Balance zwischen dem, was aussenpolitisch vertretbar ist, und dem, was innenpolitisch wichtig ist, zu finden. Somit haben wir jetzt eine modifizierte Motion, welche diesen Ansprüchen Rechnung trägt und welche nicht zuletzt dank der Unterstützung der Verwaltung zu gutem Gelingen gekommen ist.